OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 13 R 53/12 B

BSG, Entscheidung vom

25mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein zulässiger Wiederaufnahmegrund nach § 179 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO vorgetragen wird. • Über die Wiederaufnahmeklage kann das Sozialgericht auch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden; die entsprechenden Vorschriften des SGG (§§ 153, 158, 179) sind entsprechend anzuwenden. • Die bloße Behauptung eines materiellen Anspruchs oder die Beanstandung der Beweiswürdigung (§ 128 Abs.1 S.1 SGG) begründet keinen Wiederaufnahmegrund; das Auffinden von Urkunden setzt voraus, dass die Urkunde bereits vor dem Verfahren vorhanden, aber nicht vorgelegt werden konnte (§ 580 Nr.7b ZPO).
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahmeklage: Entscheidung durch Beschluss bei fehlenden Wiederaufnahmegründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein zulässiger Wiederaufnahmegrund nach § 179 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO vorgetragen wird. • Über die Wiederaufnahmeklage kann das Sozialgericht auch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden; die entsprechenden Vorschriften des SGG (§§ 153, 158, 179) sind entsprechend anzuwenden. • Die bloße Behauptung eines materiellen Anspruchs oder die Beanstandung der Beweiswürdigung (§ 128 Abs.1 S.1 SGG) begründet keinen Wiederaufnahmegrund; das Auffinden von Urkunden setzt voraus, dass die Urkunde bereits vor dem Verfahren vorhanden, aber nicht vorgelegt werden konnte (§ 580 Nr.7b ZPO). Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens über die Rente wegen Erwerbsminderung. Das Landessozialgericht hatte zuvor den Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung verneint, da die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne und kein Berufsschutz als Reiseverkehrskauffrau bestehe. Mit dem Wiederaufnahmeantrag legte die Klägerin Kopien von Bescheinigungen, Pflegekassennachweisen und Weiterbildungszertifikaten vor und rügte die Tatsachenfeststellungen des LSG. Das LSG wies die Wiederaufnahmeklage durch Beschluss als unbegründet ab; es sah keine der gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmegründe behauptet. Die Klägerin rügt, das LSG habe gegen § 153 Abs.4 SGG verstoßen, weil über die Klage ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entschieden worden sei. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund des § 179 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO schlüssig dargelegt hat. • Entscheidungsform: Es liegt kein Verfahrensfehler nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vor, weil das LSG berechtigt war, über die Wiederaufnahmeklage durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; die Vorschriften des SGG (§ 158) sind entsprechend auf unzulässige Wiederaufnahmeklagen anwendbar. • Rechtsgrundlage für Beschlussverfahren: § 179 Abs.1 SGG iVm §§ 578 ff. ZPO lassen nicht erkennen, dass die Entscheidung über eine Wiederaufnahmeklage zwingend in Form eines Urteils zu erfolgen hätte; eine Entscheidung im Beschlussweg entspricht dem Zweck, aussichtslose Verfahren zügig zu erledigen. • Prüfung des Vortrags: Die vorgelegten Kopien begründen nicht den Wiederaufnahmegrund des Auffindens einer Urkunde (§ 580 Nr.7b ZPO), da diese Urkunden bereits vor dem Berufungsverfahren hätten vorliegen müssen und das Vorlegen möglich gewesen wäre. • Beweiswürdigung und Begründung: Die Beanstandung der gerichtlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs.1 S.1 SGG) begründet keinen Wiederaufnahmegrund; eine derartige Rüge ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG nicht verwertbar. • Verfahrenszweck und Gesetzeszweck: Die Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege dient der Entlastung der Instanz und widerspräche einem Gesetzeszweck, wenn unzulässige Wiederaufnahmeanträge ein aufwändigeres Verfahren erzwängen könnten. • Kostenentscheidung: Die Parteien haben sich im Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landessozialgericht hat die Wiederaufnahmeklage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil keiner der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe nach § 179 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO dargetan wurde. Die Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung war zulässig und begründet keinen Verfahrensfehler; die entsprechenden Vorschriften des SGG lassen die Beschlussentscheidung über unzulässige Wiederaufnahmeklagen zu. Vorgelegte Urkunden begründen keinen Auffindungsgrund nach § 580 Nr.7b ZPO, und die bloße Beanstandung der Beweiswürdigung ist kein Wiederaufnahmegrund. Die Beschwerde hatte somit keinen Erfolg; die Parteien tragen im Beschwerdeverfahren jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst.