OffeneUrteileSuche
Urteil

B 13 R 81/11 R

BSG, Entscheidung vom

30mal zitiert
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine nach Rentenbeginn ausgezahlte Einmalzahlung (anteiliges Weihnachtsgeld) ist dann kein rentenschädlicher Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI, wenn sie aus einem ruhenden oder bereits unterbrochenen bzw. beendeten Beschäftigungsverhältnis stammt. • Der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung ist vom beitragsrechtlichen zu unterscheiden; maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer während des Rentenbezugs tatsächlich noch arbeitete bzw. die Arbeitgeberin über die Arbeit verfügte. • Eine teilweise Aufhebung eines Rentenbescheids nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X kommt nur in Betracht, wenn durch anzurechnendes Einkommen (hier: Hinzuverdienst) die Anspruchsgrundlage tatsächlich geändert wird. • Ein Bescheid, der eine Aufhebung oder Teilaufhebung hinreichend bestimmt und den Empfänger klar erkennen lässt, ist formell wirksam; die materielle Rechtmäßigkeit hängt aber von der zutreffenden Anwendung der Anrechnungsregeln ab.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Einmalzahlung aus ruhendem Arbeitsverhältnis auf Rente (Teilaufhebung rechtswidrig) • Eine nach Rentenbeginn ausgezahlte Einmalzahlung (anteiliges Weihnachtsgeld) ist dann kein rentenschädlicher Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI, wenn sie aus einem ruhenden oder bereits unterbrochenen bzw. beendeten Beschäftigungsverhältnis stammt. • Der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung ist vom beitragsrechtlichen zu unterscheiden; maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer während des Rentenbezugs tatsächlich noch arbeitete bzw. die Arbeitgeberin über die Arbeit verfügte. • Eine teilweise Aufhebung eines Rentenbescheids nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X kommt nur in Betracht, wenn durch anzurechnendes Einkommen (hier: Hinzuverdienst) die Anspruchsgrundlage tatsächlich geändert wird. • Ein Bescheid, der eine Aufhebung oder Teilaufhebung hinreichend bestimmt und den Empfänger klar erkennen lässt, ist formell wirksam; die materielle Rechtmäßigkeit hängt aber von der zutreffenden Anwendung der Anrechnungsregeln ab. Der Kläger, Jahrgang 1953, erhielt ab 1.4.2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung; sein Arbeitsverhältnis zur Sparkasse ruhte tarifvertraglich während der Zeitrente. Im November 2006 zahlte die Sparkasse anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von rund 1.605 Euro an den Kläger. Die Rentenversicherung setzte daraufhin mit Bescheid vom 25.1.2008 die Rente für November 2006 auf drei Viertel herab und forderte eine Überzahlung von 273,68 Euro zurück; der Widerspruch blieb erfolglos. Die Gerichte des Sozialrechts hoben diese Änderung teilweise auf; das LSG bestätigte, dass die Einmalzahlung nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu behandeln sei. Die Beklagte legte Revision ein, die das Bundessozialgericht zurückwies. • Die Revision ist unbegründet; das LSG hat die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids zu Recht für rechtswidrig erklärt, weil die Einmalzahlung nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen war (§ 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X i.V.m. § 96a, § 100 SGB VI). • Arbeitsentgelt im Sinne des § 96a Abs.1 S.2 SGB VI ist nach § 14 SGB IV weit zu verstehen; die anteilige Jahressonderzahlung ist deshalb Arbeitsentgelt. Entscheidend ist jedoch der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung (§ 7 SGB IV i.V.m. § 96a SGB VI): Bei ruhendem Arbeitsverhältnis liegt keine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne mehr vor, weil die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert sind und der Arbeitgeber seine Verfügungsbefugnis über die Arbeitsleistung aufgibt. • Sinn und Zweck der Hinzuverdienstregelungen (Stärkung der Lohnersatzfunktion der Rente, Vermeidung von Übersicherung und Arbeit auf Kosten der Gesundheit) zielen darauf ab, Arbeitseinkommen zu erfassen, das durch tatsächliche Arbeitsleistung neben der Rente erzielt wird; nach diesem Zweck ist bei nach Rentenbeginn ausgezahlten Einmalzahlungen aus einem bereits unterbrochenen oder ruhenden Beschäftigungsverhältnis keine Anrechnung nach § 96a vorzunehmen. • Systematisch steht dieses Ergebnis im Einklang mit der früheren Regelung des § 94 SGB VI, nach der einmalige Zahlungen nicht anzurechnen sind; auf die beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a SGB IV kommt es im Leistungsrecht nicht an. • Formell war der Bescheid der Beklagten hinreichend bestimmt; materiell fehlte jedoch die tatbestandsmäßige Grundlage für die Teilaufhebung, weshalb auch ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X nicht besteht. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids für November 2006 und die Rückforderungsforderung von 273,68 Euro waren rechtswidrig, weil die anteilige Jahressonderzahlung aus einem ruhenden/unterbrochenen Beschäftigungsverhältnis stammte und daher nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung; durch das tarifvertraglich geregelte Ruhen waren die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert, sodass keine tatsächliche Beschäftigung mehr bestand. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Damit bleibt die ursprünglich gewährte Rentenhöhe für den streitigen Monat bestehen und ein Erstattungsanspruch der Beklagten entfällt.