Beschluss
B 11 AL 41/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet wird.
• Zur Begründung einer Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG muss die Beschwerde einen Widerspruch zwischen einem tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen LSG-Urteils und einem höchstrichterlichen Urteil aufzeigen und darlegen, dass das LSG-Urteil auf dieser Abweichung beruht.
• Eine bloße Negation oder unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen zwischen den verglichenen Entscheidungen begründen keine Divergenz.
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt darzulegen voraus, dass die Fragestellung in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig und entscheidungserheblich wäre.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Divergenzbegründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet wird. • Zur Begründung einer Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG muss die Beschwerde einen Widerspruch zwischen einem tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen LSG-Urteils und einem höchstrichterlichen Urteil aufzeigen und darlegen, dass das LSG-Urteil auf dieser Abweichung beruht. • Eine bloße Negation oder unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen zwischen den verglichenen Entscheidungen begründen keine Divergenz. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt darzulegen voraus, dass die Fragestellung in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig und entscheidungserheblich wäre. Die Beklagte legte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob eine unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen stufenweiser Wiedereingliederung, die mindestens 15 Wochenstunden umfasst, ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis darstellt und damit eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld rechtfertigt. Die Beklagte behauptete, das LSG habe einen von einer BSG-Entscheidung abweichenden Rechtssatz entwickelt, weil das BSG den Fall anders beurteilt habe, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III. Das LSG hatte sich in seiner Entscheidungsbegründung mit der BSG-Entscheidung auseinandergesetzt und dargelegt, dass es für seine Entscheidung nicht auf die Art der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ankomme. Die Beschwerdebegründung benannte als Zulassungsgrund eine Divergenz, stellte die angeblich abweichenden Rechtssätze jedoch nur durch Negation gegenüber und bezog sich auf unterschiedliche tatsächliche Voraussetzungen in den verglichenen Fällen. Das BSG prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und den Vortrag zur Divergenz. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der Divergenz nicht hinreichend nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG bezeichnet wurde. • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch zwischen einem tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG und einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des BVerfG aufzeigen und darlegen, dass das LSG-Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Die von der Beklagten gegenübergestellten Rechtssätze unterscheiden sich lediglich in der Negation ("nicht") und betreffen unterschiedliche Lebenssachverhalte: Im BSG-Urteil ging es um einen Fall mit Nahtlosigkeitsregelung (§ 125 SGB III), im LSG-Urteil um einen Fall mit Bewilligung nach §§ 117, 118 SGB III. Daher liegt kein erkennbarer Widerspruch abstrakter Rechtssätze vor. • Das LSG hat sich ausdrücklich mit der BSG-Entscheidung vom 21.3.2007 auseinandergesetzt und begründet, weshalb für seine Entscheidung die Frage der Nahtlosigkeitsregelung unerheblich sei; somit ist nicht erkennbar, dass das LSG-Urteil auf einer abweichenden Rechtsansicht beruht. • Die Rüge zielt im Kern auf die sachliche Richtigkeit der LSG-Entscheidung ab, was nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde ist. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung fehlte der Vortrag, warum die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig und entscheidungserheblich wäre. • Die Verwerfung der Beschwerde erfolgte nach § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 3 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Divergenz nicht in der nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet wurde. Es wurde nicht hinreichend dargestellt, dass ein tragender abstrakter Rechtssatz des angefochtenen LSG-Urteils von einem höchstrichterlichen Rechtssatz abweicht und dass die Entscheidung des LSG auf dieser Abweichung beruht. Die gegenübergestellten Entscheidungen betreffen unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen, sodass kein Widerspruch der abstrakten Rechtsauffassungen erkennbar ist. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten; im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Damit bleibt die LSG-Entscheidung in kraft und die Revision wurde nicht zugelassen, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht erfüllt wurden.