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Beschluss

B 6 KA 94/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Richtgrößenprüfungen nach § 106 SGB V dienen der Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots, Prüfungsmaßstab sind die speziellen Vorschriften des § 106 i.V.m. § 84 SGB V, nicht das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V. • Ein Regress wegen Überschreitung von Richtgrößen setzt keinen konkreten, nachgewiesenen Vermögensschaden der Krankenkassen voraus. • Bei verspäteter Festlegung oder Bekanntgabe von Richtgrößen können grundsätzlich rückwirkend geltende Richtgrößen angewandt werden; dies ist durch die Senatsrechtsprechung geklärt. • Die Nichtzulassung der Revision ist zu versagen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch Gesetzeswortlaut und bestehende Rechtsprechung geklärt sind und kein Verfahrensmangel ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei geklärten Rechtsfragen zur Richtgrößenprüfung (§ 106 SGB V) • Richtgrößenprüfungen nach § 106 SGB V dienen der Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots, Prüfungsmaßstab sind die speziellen Vorschriften des § 106 i.V.m. § 84 SGB V, nicht das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V. • Ein Regress wegen Überschreitung von Richtgrößen setzt keinen konkreten, nachgewiesenen Vermögensschaden der Krankenkassen voraus. • Bei verspäteter Festlegung oder Bekanntgabe von Richtgrößen können grundsätzlich rückwirkend geltende Richtgrößen angewandt werden; dies ist durch die Senatsrechtsprechung geklärt. • Die Nichtzulassung der Revision ist zu versagen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch Gesetzeswortlaut und bestehende Rechtsprechung geklärt sind und kein Verfahrensmangel ersichtlich ist. Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis von Dermatologen, begann im Oktober 1999 vertragsärztlich zu arbeiten. Für das Jahr 2000 wurden die Richtgrößen für Verordnungen erst im Januar 2002 bekanntgemacht. 2003 leitete der Prüfungsausschuss ein Richtgrößenprüfungsverfahren gegen die Klägerin ein und teilte mit, diese habe die Richtgröße für 2000 erheblich überschritten. Der Prüfungsausschuss setzte einen Regress von 10.163,26 Euro fest; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung der Klägerin ab. Die Klägerin rügte Verfahrensmängel und bezeichnete die Rechtsfragen als grundsätzlicher Bedeutung und beantragte die Zulassung der Revision. • Zulassungsprüfung: Die Beschwerde auf Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen und kein Verfahrensmangel vorliegen. • Zur Rechtslage der Prüfungsmaßstäbe: Die Vorschriften zur Richtgrößenprüfung (§ 106 Abs.2 Nr.1, Abs.5a i.V.m. § 84 SGB V) sind spezifischer Prüfungsmaßstab für Verordnungen; das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs.1 SGB V) ist kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab, allenfalls Auslegungshilfe. • Zur Frage Normwiderspruch: Ein behaupteter Widerspruch zwischen § 12 SGB V und den untergesetzlichen Richtgrößenregelungen ist nicht klärungsbedürftig; die Frage lässt sich aus Gesetz und bestehender Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. • Zum Schadenserfordernis: Regressfestsetzungen nach § 106 SGB V setzen keinen konkreten, nachgewiesenen Vermögensschaden der Krankenkassen voraus; dies ist bereits durch den Senat geklärt. • Zur Rückwirkung und Bekanntmachung: Die rückwirkende Anwendbarkeit später bekanntgemachter (und für die Praxis günstigeren) Richtgrößen ist mit der bestehenden Senatsrechtsprechung vereinbar; eine verspätete Bekanntmachung schließt deren Rückwirkung nicht aus. • Zu Verfahrensrügen: Das LSG hat die wesentlichen Gesichtspunkte seiner Überzeugungsbildung ausreichend dargestellt; die Begründung genügt den Anforderungen (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Nr.6 ZPO). • Zu Verfristung: Auf die seit 2008 geltende Zwei-Jahresregel des § 106 Abs.2 Satz7 SGB V kommt der Fall nicht an; die einschlägige längere Ausschlussfrist war durch Prüfungsantrag und Anhörung gewahrt bzw. gehemmt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit der Ausnahme, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet werden. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.163 Euro festgesetzt. Begründend hat der Senat ausgeführt, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen durch Gesetz und bestehende Rechtsprechung bereits geklärt sind und daher keiner revisionsrechtlichen Klärung bedürfen; außerdem liegen keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel in der Urteilsbegründung des Landessozialgerichts vor. Daraus folgt, dass der festgesetzte Regress rechtlich tragfähig ist und die Anträge der Klägerin abzuweisen sind.