Urteil
B 1 A 2/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kläger sind für die Anfechtung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Genehmigung zur freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung nur dann klagebefugt, wenn die verletzten Normen einen drittschützenden Charakter oder eine weitergehende Grundrechtsbetroffenheit vermitteln.
• Die Vorschriften über die Genehmigung kassenartenübergreifender Vereinigungen (insb. § 171a SGB V iVm §§ 144, 172 SGB V) begründen keinen allgemeinen Drittschutz zugunsten von Landesverbänden oder letztverbleibenden Mitgliedskassen; wirtschaftliche Nachteile genügen nicht.
• Nach Anordnung der sofortigen Vollziehung werden Genehmigungsbescheide prozessual erledigt; in diesem Fall ist statt einer ex-tunc-Aufhebung nur eine Beseitigung der Folgen der Genehmigung möglich, sofern eine Klagebefugnis besteht.
• Landesverbände und letztverbleibende Mitgliedskassen sind Hoheitsträger der Selbstverwaltung und haben keine grundrechtlich geschützte Position, die ihnen ohne ausdrückliche gesetzliche Zuordnung ein eigenes Anfechtungsrecht gegenüber der Genehmigung verschafft.
Entscheidungsgründe
Keine Klagebefugnis von Landesverbänden gegen Genehmigung kassenartenübergreifender Kassenfusion • Kläger sind für die Anfechtung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Genehmigung zur freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung nur dann klagebefugt, wenn die verletzten Normen einen drittschützenden Charakter oder eine weitergehende Grundrechtsbetroffenheit vermitteln. • Die Vorschriften über die Genehmigung kassenartenübergreifender Vereinigungen (insb. § 171a SGB V iVm §§ 144, 172 SGB V) begründen keinen allgemeinen Drittschutz zugunsten von Landesverbänden oder letztverbleibenden Mitgliedskassen; wirtschaftliche Nachteile genügen nicht. • Nach Anordnung der sofortigen Vollziehung werden Genehmigungsbescheide prozessual erledigt; in diesem Fall ist statt einer ex-tunc-Aufhebung nur eine Beseitigung der Folgen der Genehmigung möglich, sofern eine Klagebefugnis besteht. • Landesverbände und letztverbleibende Mitgliedskassen sind Hoheitsträger der Selbstverwaltung und haben keine grundrechtlich geschützte Position, die ihnen ohne ausdrückliche gesetzliche Zuordnung ein eigenes Anfechtungsrecht gegenüber der Genehmigung verschafft. Die AOK Niedersachsen und die IKK Niedersachsen beantragten die Genehmigung ihrer freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung zum 1.4.2010. Die Aufsichtsbehörden erteilten die Genehmigungen und ordneten die sofortige Vollziehung an. Die Kläger (Landesverband entstand 2007; Mitgliedskasse Klägerin 2) erhoben Anfechtungsklage und später Feststellungsklage mit dem Ziel, die Vereinigung bzw. die Genehmigungsbescheide für unwirksam zu erklären und die neu entstandene Kasse zu schließen. Sie rügten unter anderem Verfahrens- und Ermessensfehler sowie Eingriffe in ihr Bestands- und Vermögensinteresse durch die Fusion. Das Landessozialgericht wies die Klage ab; die Kläger rügen in der Revision Verletzung formellen und materiellen Rechts. • Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet (§ 170 Abs.1 S.1 SGG). • Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage war nach Eintritt der Fusionswirkung erledigt; in diesem Fall kommt nur eine Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage in Betracht, die hier unzulässig ist. • Klagebefugnis fehlt: Für Anfechtungs- und Feststellungsklage ist erforderlich, dass die geltend gemachten Interessen vom Schutzzweck der verletzten Normen erfasst sind oder eine weitergehende Grundrechtsbetroffenheit besteht. Eine nur wirtschaftliche Betroffenheit genügt nicht. • Die einschlägigen Normen (§§ 144, 171a, 172 SGB V sowie §§ 12, 24 SGB X) gewähren keinen Drittschutz zu Gunsten der Landesverbände oder der letztverbleibenden Mitgliedskassen. Die gesetzlichen Regelungen legen nahe, dass Genehmigungen zu erteilen sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und schützen nur ausdrücklich bezeichnete Dritte. • Spezifisch: § 171a SGB V sieht ein Ablehnungsrecht eines Verbandes nur in eng umgrenzten Fällen vor; sonst besteht kein Recht eines Landesverbandes, die Vereinigung zu verhindern. • Organisationsrechtliche Regelungen (§ 207 SGB V) und das Anhörungsrecht (§ 172 SGB V) begründen keine einklagbaren subjektiven Rechte der Landesverbände; verfahrensrechtliche Anhörungen sind keine drittschützenden Beteiligtenrechte. • Die Kläger sind Hoheitsträger ohne verfassungsrechtlich abgesichertes Selbstverwaltungsgrundrecht wie Gemeinden; ihr Selbstverwaltungsrecht nach § 29 SGB IV begründet kein eigenes Anfechtungsrecht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner; Streitwert 2.500.000 Euro. • Folge: Mangels Klagebefugnis sind sowohl Fortsetzungsfeststellungs- und Verpflichtungsklage als auch Feststellungsklage unzulässig. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger sind nicht klagebefugt, weil die einschlägigen Genehmigungs- und Verfahrensvorschriften (insb. §§ 144, 171a, 172 SGB V sowie §§ 12, 24 SGB X) keinen drittschützenden Charakter zugunsten von Landesverbänden oder letztverbleibenden Mitgliedskassen vermitteln und wirtschaftliche Nachteile allein keine ausreichende Rechtsbetroffenheit begründen. Nach Anordnung der sofortigen Vollziehung waren die Genehmigungsbescheide prozessual erledigt; eine rückwirkende Aufhebung kommt nicht mehr in Betracht. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 2.500.000 Euro festgesetzt.