OffeneUrteileSuche
Urteil

B 3 KR 17/11 R

BSG, Entscheidung vom

23mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach §131 Abs.1 S.3 SGG setzt ein berechtigtes Interesse voraus; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig. • Krankentransporte mit Krankentransportwagen (KTW) nach §60 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB V sind grundsätzlich genehmigungsfrei und unterliegen nicht dem Genehmigungsvorbehalt des §60 Abs.1 S.3 SGB V. • Eine Regelung in den Krankentransport-Richtlinien, die die Genehmigungspflicht des §60 Abs.1 S.3 SGB V auf KTW-Transporte der Katalogfälle ausdehnt, ist mangels Ermächtigungsgrund rechtswidrig. • Der Krankentransportunternehmer kann sich auf eine vertragsärztliche Verordnung nur stützen, wenn die medizinische Notwendigkeit auf dem Verordnungsblatt vollständig und nachvollziehbar begründet ist; er muss sonst beim Arzt nachfragen.
Entscheidungsgründe
Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig; Genehmigungsfreiheit der KTW-Transporte nach §60 SGB V • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach §131 Abs.1 S.3 SGG setzt ein berechtigtes Interesse voraus; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig. • Krankentransporte mit Krankentransportwagen (KTW) nach §60 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB V sind grundsätzlich genehmigungsfrei und unterliegen nicht dem Genehmigungsvorbehalt des §60 Abs.1 S.3 SGB V. • Eine Regelung in den Krankentransport-Richtlinien, die die Genehmigungspflicht des §60 Abs.1 S.3 SGB V auf KTW-Transporte der Katalogfälle ausdehnt, ist mangels Ermächtigungsgrund rechtswidrig. • Der Krankentransportunternehmer kann sich auf eine vertragsärztliche Verordnung nur stützen, wenn die medizinische Notwendigkeit auf dem Verordnungsblatt vollständig und nachvollziehbar begründet ist; er muss sonst beim Arzt nachfragen. Der Kläger, Inhaber eines Krankentransportunternehmens, forderte von der beklagten Krankenkasse 1629,18 Euro Restvergütung für 42 KTW-Fahrten einer dialysepflichtigen Versicherten im Zeitraum Jan.–März 2005. Der behandelnde Vertragsarzt verordnete KTW-Transporte; die Krankenkasse genehmigte jedoch per Bescheid vom 26.1.2005 lediglich Taxi- bzw. Mietwagenfahrten. Der Kläger erbrachte die Transporte nach den Verordnungen und rechnete ab; die Kasse zahlte zunächst nur Taxi-/Mietwagenbeträge. Das Sozialgericht verurteilte die Kasse zur Zahlung, das Landessozialgericht wies die Klage ab. Im Revisionsverfahren zahlte die Kasse den streitigen Betrag vorbehaltlos, nahm den Vorbehalt zurück und erklärte zugleich, dass vertraglich für innerhalb Berlins erfolgte KTW-Transporte ein Genehmigungsverzicht bestanden habe. Der Kläger verweigerte die Annahme des Anerkenntnisses und beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zahlungsverweigerung; strittig blieb insbesondere die Frage der Genehmigungspflicht nach §60 SGB V. • Die Revision war in der Sache unbegründet; die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig mangels berechtigtem Interesse (§131 Abs.1 S.3 SGG). • Der ursprüngliche Zahlungsanspruch nach §133 SGB V war durch Leistung der Beklagten erfüllt und damit erloschen; die Leistungserfüllung schloss die Hauptsache ab. • §60 SGB V unterscheidet zwischen den abschließend geregelten Katalogfällen des Abs.2 und der Öffnungsklausel des Abs.1 S.3; der Genehmigungsvorbehalt des Abs.1 S.3 gilt nur für in den Krankentransport-Richtlinien vom GBA genannten Ausnahmefälle und nicht für die Katalogfälle des Abs.2. • Die Bestimmung in den Krankentransport-Richtlinien (§6 Abs.3 S.1), die KTW-Transporte den Genehmigungsvorschriften unterwirft, fehlt die Ermächtigungsgrundlage und ist daher rechtswidrig; die vertragliche Bezugnahme hierauf ist wirkungslos. • KTW-Transporte nach §60 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB V sind demnach genehmigungsfrei; Arzt muss die medizinische Notwendigkeit auf der Verordnung konkret begründen und der Unternehmer hat die Verordnungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und ggf. Ergänzungen zu verlangen. • Im vorliegenden Fall waren drei Verordnungen wegen Angabe von MRSA ausreichend begründet; eine Verordnung vom 24.1.2005 war formell mangelhaft, was aber durch die spätere vorbehaltlose Erfüllung der Kasse unerheblich geworden ist. • Ein berechtigtes Feststellungsinteresse konnte nicht angenommen werden, weil die einschlägigen Versorgungsvereinbarungen für künftige Fälle durch Kündigung des Klägers ab 1.10.2010 nicht mehr gelten und für zukünftige Fälle keine präjudizielle oder wiederholungspräventive Wirkung entfiele. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.04.2011 wurde zurückgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers war unzulässig, weil es an einem berechtigten Interesse (§131 Abs.1 S.3 SGG) fehlte; der Zahlungsanspruch war durch Erfüllung erledigt. Materiell stellte der Senat klar, dass KTW-Transporte nach §60 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB V grundsätzlich keiner Genehmigung nach §60 Abs.1 S.3 SGB V bedürfen und entsprechende Regelungen der Krankentransport-Richtlinien, die dies anders behandeln, rechtswidrig sind. Der Kläger kann sich nur auf vertragsärztliche Verordnungen stützen, wenn die medizinische Notwendigkeit dort vollständig und nachvollziehbar begründet ist; ansonsten muss er vom Arzt Nachbesserung verlangen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 1629,18 Euro festgesetzt.