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Urteil

B 2 U 14/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 90 Abs. 2 SGB VII kann auf Versicherungsfälle vor dem 1.1.1997 Anwendung finden, wenn die dort vorausgesetzten tatsächlichen Voraussetzungen (z. B. Vollendung bestimmter Lebensjahre) erst nach Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sind. • (Neu-)Feststellungen des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) sind verwaltungsinterne Wertfeststellungen; entscheidender Verwaltungsakt ist die Festsetzung des Werts des Rechts auf Verletztenrente. • Ein Antrag auf Neufestsetzung kann bereits abwehrend als Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Aufhebung eines früheren Festsetzungsbescheids geführt werden; zahlungswirksame Rentenansprüche sind wegen der Verjährungs-/Vorwirkungsvorschriften höchstens für vier Jahre vor der Antragstellung durchsetzbar (vgl. § 48 Abs. 4 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X). • Ein landesgerichtlicher Tenor, der die Behörde abstrakt zur Neubescheidung unter Verweisung auf gesetzliche Vorschriften verpflichtet, genügt nicht, wenn keine Tatsachen benannt sind, die Zeitpunkt und Umfang eines ggf. höheren JAV erkennen lassen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit § 90 Abs. 2 SGB VII auf vor dem 1.1.1997 eingetretene Versicherungsfälle; Zurückverweisung bei fehlenden Feststellungen • § 90 Abs. 2 SGB VII kann auf Versicherungsfälle vor dem 1.1.1997 Anwendung finden, wenn die dort vorausgesetzten tatsächlichen Voraussetzungen (z. B. Vollendung bestimmter Lebensjahre) erst nach Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sind. • (Neu-)Feststellungen des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) sind verwaltungsinterne Wertfeststellungen; entscheidender Verwaltungsakt ist die Festsetzung des Werts des Rechts auf Verletztenrente. • Ein Antrag auf Neufestsetzung kann bereits abwehrend als Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Aufhebung eines früheren Festsetzungsbescheids geführt werden; zahlungswirksame Rentenansprüche sind wegen der Verjährungs-/Vorwirkungsvorschriften höchstens für vier Jahre vor der Antragstellung durchsetzbar (vgl. § 48 Abs. 4 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X). • Ein landesgerichtlicher Tenor, der die Behörde abstrakt zur Neubescheidung unter Verweisung auf gesetzliche Vorschriften verpflichtet, genügt nicht, wenn keine Tatsachen benannt sind, die Zeitpunkt und Umfang eines ggf. höheren JAV erkennen lassen. Der 1971 geborene Kläger erlitt 1989 als Auszubildender einen Arbeitsunfall und erhielt mit Bescheid vom 5.12.1990 Verletztenrente ab 1.10.1990; der JAV wurde damals nach den bis dahin geltenden Regeln festgestellt. Der Kläger beantragte 2008, seine Rente rückwirkend ab 1991 unter Berücksichtigung tariflicher Entgelte neu zu berechnen. Die Beklagte lehnte eine Neufestsetzung ab; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte im Grundsatz zur Neufestsetzung des JAV ab 1.1.2004 nach §§ 90, 212, 214 SGB VII; gleichzeitig wurde ein weitergehender Anspruch auf Leistungen ab 1.7.1991 abgelehnt. Beide Seiten legten Revision ein. • Der Senat hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zurück, weil die tatsächlichen Feststellungen fehlen, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob und ab wann dem Kläger ein Anspruch auf höhere Verletztenrente zusteht. • Rechtsdogmatisch sind (Neu-)Feststellungen des JAV verwaltungsinterne Wertprüfungen; maßgeblicher Verwaltungsakt ist die Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente. Eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Aufhebung dieses Bescheids war zulässig. • Das LSG hat zu Recht erkannt, dass § 90 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich auf den Fall des Klägers anwendbar sein kann, weil die Vorschrift ab dem 1.1.1997 gilt und nach § 214 Abs. 2 SGB VII auf Versicherungsfälle vor 1997 Anwendung finden kann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. Vollendung bestimmter Lebensjahre) erst nach dem 31.12.1996 erfüllt wurden. • Ob ein höherer JAV materiell-rechtlich maßgeblich geworden ist (entweder schon ab 1.7.1991 nach § 573 Abs. 2 RVO oder ab 1.1.1997 nach § 90 Abs. 2 i.V.m. § 214 Abs. 2 SGB VII) ist eine tatsächliche Frage; hierzu fehlen dem Revisionssenat die Feststellungen des LSG. • Das LSG-Urteil ist auch insofern fehlerhaft, als es die Beklagte pauschal und ohne konkrete Feststellungen zur Neubescheidung verpflichtete; ein Urteil muss Zeitpunkt und Tatsachen benennen, aus denen sich ein höherer JAV ergeben könnte. • Bezüglich des Zahlungszeitraums war das LSG richtig, dass ein etwaiger zahlbarer Anspruch wegen der Antragsstellung 2008 höchstens vier Jahre vor der Antragstellung durchsetzbar ist (§ 48 Abs. 4 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X). • Mangels ausreichender Feststellungen ist die Zurückverweisung an das LSG geboten, damit dieses die tatsächlichen Voraussetzungen klärt (insbesondere, ob und ab wann ein günstigerer JAV vorlag). Das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Der Senat stellt klar, dass § 90 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich auf den Kläger anwendbar sein kann, weil die maßgeblichen Tatbestände erst nach dem 31.12.1996 erfüllt worden sein können. Ob dem Kläger tatsächlich ein Anspruch auf eine höhere Verletztenrente zusteht und ab welchem Zeitpunkt dies gegebenenfalls gilt, kann jedoch mangels ausreichender Feststellungen nicht entschieden werden. Die Beklagte ist daher nicht pauschal, sondern nach nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen zu verpflichten; gleichzeitig bleibt offen, ob Leistungszeiträume vor dem 1.1.2004 überhaupt durchsetzbar sind (Beschränkung auf vier Jahre vor Antragstellung 2008). Das LSG hat abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.