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Beschluss

B 3 KR 14/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die formellen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. • Eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) kann nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. • Steht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf mehreren, jede für sich tragenden Begründungen, führt die Nichtzulassungsbeschwerde nur zur Zulassung der Revision, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen mangelnder Begründung und gebündelter Entscheidungsgründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die formellen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. • Eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) kann nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. • Steht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf mehreren, jede für sich tragenden Begründungen, führt die Nichtzulassungsbeschwerde nur zur Zulassung der Revision, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird. Der 2006 geborene Kläger verlangt von seiner (Rechtsvorgängerin der) Krankenkasse Erstattung der Kosten für eine Kopforthese wegen Schädelasymmetrie in Höhe von 1.819 Euro. Die Versorgung erfolgte auf Verordnung einer Universitätsklinik; die Kasse wurde erstmals am 10.11.2006 mit dem Leistungsbegehren befasst, nachdem die Behandlung bereits begonnen hatte. Der Kläger behauptet, vor Behandlungsbeginn sei der Mutter telefonisch Kostenübernahme zugesagt worden. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt; das Landessozialgericht wies die Klage nach Befragung einer Mitarbeiterin der Kasse ab. Zur Begründung führte das LSG an, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V lägen nicht vor und zudem handele es sich bei der Kopforthesenbehandlung um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne von § 135 SGB V, für die kein positives Votum des G-BA vorliegt. Der Kläger richtet sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision und rügt einen Verfahrensfehler wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). • Formelle Unzulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt nicht die in § 160a Abs. 2 SGG geforderte Form der Begründung; deshalb ist sie nach § 160a Abs. 4 S.1, § 169 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. • Unzureichende Rüge des Amtsermittlungsgrundsatzes: Eine Verletzung des § 103 SGG kann nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur geltend gemacht werden, wenn das Berufungsgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist; der Kläger stellte im Termin vor dem LSG keine solchen Beweisanträge. • Rechtliche Unrelevanz der Rüge: Selbst wenn formell geprüft, ist die Rüge im Zusammenhang mit dem fehlenden positiven Votum des G-BA rechtlich unerheblich, weil das LSG die Klage unabhängig hiervon auch mit der anderen Begründung abgewiesen hat. • Mehrere tragende Entscheidungsgründe: Da das LSG die Abweisung der Klage auf mehrere, jeweils für sich tragende Erwägungen stützt, reicht die Begründung eines einzigen Zulassungsgrundes nicht; für jede Begründung müsste ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht werden. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach entsprechender Anwendung von § 193 SGG nicht zu erstatten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen. Entscheidungsträger war das Bundessozialgericht; die Verfahrensrüge hat die formellen Anforderungen nicht erfüllt und ist materiell nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Da das Berufungsgericht die Klage aus mehreren selbständigen Gründen abgewiesen hat, kann die Beschwerde nur dann zur Revision führen, wenn jeder dieser Gründe einen Zulassungsgrund trägt, was hier nicht dargelegt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.