Urteil
B 5 RS 5/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Feststellung von Zeiten und Arbeitsentgelten nach dem AAÜG ist Voraussetzung, dass das AAÜG anwendbar ist; hierfür muss die Anwartschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erworben worden sein (§ 1 Abs.1 AAÜG).
• Bei der fingierten Anwartschaft nach VO-AVItech sind kumulativ erforderlich: Befugnis zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung, Ausübung entsprechender Tätigkeit und Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie/des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 VO-AVItech; 2. DB).
• Ob ein Betrieb als industriebetrieblicher Produktionsbetrieb einzustufen ist, bestimmt sich nach dem Gepräge durch industrielle Massenproduktion in Gestalt standardisierter, automatisierter Fertigung; der Zusammenbau standardisierter, massenhaft hergestellter Einzelteile kann selbst Teil dieser industriellen Produktion sein.
• Fehlende oder unklare Feststellungen zur betrieblichen Prägung (Produktfeld, Art der Fertigung, Herstellung der Einzelteile, Verhältnis der Sparten/Produktgruppen nach Umsatz/Ertrag) führen zur Aufhebung und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenaufklärung (§§ 103, 128 SGG; § 170 Abs.2 S.2 SGG).
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des AAÜG und betriebliche Voraussetzung bei VO-AVItech: Gepräge durch industrielle Massenproduktion • Für die Feststellung von Zeiten und Arbeitsentgelten nach dem AAÜG ist Voraussetzung, dass das AAÜG anwendbar ist; hierfür muss die Anwartschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erworben worden sein (§ 1 Abs.1 AAÜG). • Bei der fingierten Anwartschaft nach VO-AVItech sind kumulativ erforderlich: Befugnis zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung, Ausübung entsprechender Tätigkeit und Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie/des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 VO-AVItech; 2. DB). • Ob ein Betrieb als industriebetrieblicher Produktionsbetrieb einzustufen ist, bestimmt sich nach dem Gepräge durch industrielle Massenproduktion in Gestalt standardisierter, automatisierter Fertigung; der Zusammenbau standardisierter, massenhaft hergestellter Einzelteile kann selbst Teil dieser industriellen Produktion sein. • Fehlende oder unklare Feststellungen zur betrieblichen Prägung (Produktfeld, Art der Fertigung, Herstellung der Einzelteile, Verhältnis der Sparten/Produktgruppen nach Umsatz/Ertrag) führen zur Aufhebung und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenaufklärung (§§ 103, 128 SGG; § 170 Abs.2 S.2 SGG). Der 1956 geborene Kläger begehrt Feststellung, dass die Zeit vom 1.9.1979 bis 30.6.1990 zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) gehört und die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen sind. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und war vom 1.9.1979 bis 31.12.1985 beim VEB Starkstromanlagenbau C. sowie vom 1.1.1986 bis 30.6.1990 beim Nachfolgebetrieb VEB Automatisierungsanlagen C. in Funktionen wie Bereichsingenieur Montage, Leitkraft Chefmontage Ausland und Inbetriebsetzungsingenieur beschäftigt. Eine förmliche Versorgungszusage bestand in der DDR nicht. Die Beklagte lehnte die begehrte Feststellung ab; Klage und Berufung blieben erfolglos. Das LSG verneinte die betriebliche Voraussetzung, weil der VEB nach seiner Auffassung kein volkseigener Produktionsbetrieb mit dem Gepräge industrieller Massenproduktion sei. Der Kläger rügt unzureichende und widersprüchliche Feststellungen zur betrieblichen Prägung und zur Einordnung der Sparten/Produktgruppen; er macht geltend, die innerbetriebliche Teilefertigung könnte eine industrielle Prägung begründen. Der Senat hob auf und verwies zurück, weil weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. • Anwendbarkeit des AAÜG: Das AAÜG gilt nur, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Anwartschaft aufgrund Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vorliegt (§ 1 Abs.1 AAÜG). Der Kläger hatte bis 1.8.1991 keinen Versorgungsfall, sodass kein voller Anspruch i.S.v. § 1 Abs.1 S.1 AAÜG besteht; eine fingierte Anwartschaft nach S.2 kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene konkret in ein Versorgungssystem einbezogen war. • Voraussetzungen fingierter Anwartschaft nach VO-AVItech: Die 2. DB verlangt kumulativ (1) persönliche Voraussetzung: Befugnis zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung, (2) sachliche Voraussetzung: Ausübung entsprechender Tätigkeit, (3) betriebliche Voraussetzung: Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Der Senat bestätigt, dass der Kläger die persönliche und sachliche Voraussetzung erfüllt. • Begriff des Produktionsbetriebes: Ein Produktionsbetrieb der Industrie/des Bauwesens zeichnet sich dadurch aus, dass ihm die industrielle Massenproduktion standardisierter, automatisierter Fertigung das Gepräge gibt. Dabei kann auch der schematische Zusammenbau massenhaft hergestellter Einzelteile zum Endprodukt Teil der industriellen Produktion sein; es kommt auf die standardisierte, potenziell unbestimmte Produktionsweise an, nicht auf eine konkrete Stückzahl. • Fehlende Feststellungen des LSG: Das Berufungsurteil gibt nicht hinreichend an, welche konkreten Tätigkeiten in den Sparten oder Produktgruppen (z.B. "Anlagen" vs. "Produkte") erfolgt sind, welche Teile dort ggf. serienmäßig hergestellt wurden, wie Montageabläufe ausgestaltet waren und wie Sparten/Produktgruppen nach einheitlichen Maßstäben (Umsatz/Ertrag) zu gewichten sind. Insbesondere bleibt unklar, ob und in welchem Umfang montierte Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion hergestellt wurden und ob der Zusammenbau standardisiert oder individualisiert war. • Erforderlichkeit der Zurückverweisung: Wegen der unklaren und teils widersprüchlichen Feststellungen zur betrieblichen Prägung kann das Gericht im Revisionsverfahren nicht selbst über die Sache entscheiden. Das Verfahren wird zur ergänzenden Feststellung der konkreten Produktions- und Fertigungsabläufe, der Herkunft und Herstellungsweise der Einzelteile und der wertmäßigen Einordnung der Sparten/Produktgruppen an das LSG zurückverwiesen. • Weiterer Prüfungsauftrag des LSG: Das Berufungsgericht hat bei erneuter Entscheidung darzulegen, welche Tätigkeiten in den einzelnen Sparten/Produktgruppen am Stichtag vorlagen, wie diese nach einheitlichen Maßstäben zu bewerten sind, ob Zusammenbauleistungen standardisiert waren und ob ggf. im Vorgängerbetrieb (VEB Starkstromanlagen C.) die betriebliche Voraussetzung in den Jahren 1979–1985 vorlag. Nur auf dieser Grundlage lässt sich die Anwendbarkeit des AAÜG und damit die Feststellungspflicht nach § 8 AAÜG beurteilen. Die Revision des Klägers war begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Aufklärung und neuer Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob das AAÜG anwendbar ist, weil unklar blieb, ob der VEB Automatisierungsanlagen C. sein Gepräge durch industrielle Massenproduktion erhalten hat und damit die betriebliche Voraussetzung der VO-AVItech erfüllt ist. Das LSG muss nun konkret ermitteln und darlegen, welche Fertigungs- und Montagetätigkeiten in den einzelnen Sparten/Produktgruppen am Stichtag vorlagen, in welchem Umfang Einzelteile serienmäßig hergestellt wurden, wie der Zusammenbau ausgestaltet war und wie die Sparten nach Umsatz/Ertrag zu gewichten sind. Erst nach diesen Feststellungen kann geprüft werden, ob dem Kläger für die streitigen Zeiten Zugehörigkeit zur AVItech und die hierzu gehörenden Arbeitsentgelte festzustellen sind. Die endgültige Kostenentscheidung trifft das LSG.