Beschluss
B 9 SB 18/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, wenn ein Zulassungsgrund substantiiert dargetan ist.
• Hat das Berufungsgericht einen ergänzenden Anhörungsantrag zu einem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten ohne ausreichende Prüfung zurückgewiesen, kann dies einen auf Verfahrensmängel gestützten Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG begründen.
• Wenn das Gericht von medizinischen Feststellungen eines Sachverständigen abweicht, muss es darlegen, worauf seine abweichende Bewertung fachlich beruht; andernfalls ist ergänzende sachverständige Aufklärung geboten.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei unterlassener ergänzender Anhörung eines nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, wenn ein Zulassungsgrund substantiiert dargetan ist. • Hat das Berufungsgericht einen ergänzenden Anhörungsantrag zu einem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten ohne ausreichende Prüfung zurückgewiesen, kann dies einen auf Verfahrensmängel gestützten Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG begründen. • Wenn das Gericht von medizinischen Feststellungen eines Sachverständigen abweicht, muss es darlegen, worauf seine abweichende Bewertung fachlich beruht; andernfalls ist ergänzende sachverständige Aufklärung geboten. Der Kläger begehrte die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) für die Zeit ab November 2006. Das Landessozialgericht verneinte einen GdB >20. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte vor allem, das LSG habe seinen Antrag in der Berufungsverhandlung zurückgewiesen, die Sachverständigen persönlich anzuhören bzw. ergänzend zu befragen. Betroffen waren mehrere Gutachter, insbesondere ein nach § 109 SGG beauftragter psychiatrischer Sachverständiger, dessen Gutachten dem Kläger günstige Befunde enthielt. Das LSG wich in seiner Würdigung von dessen Feststellungen ab, ohne hinreichend darzulegen, warum es diese Einschätzungen nicht folgte. Der Kläger behauptete Verfahrensmängel und machte sowohl Verfahrens- als auch grundsätzliche Zulassungsgründe geltend. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, weil zumindest ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan wurde (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Begründungsanforderungen bei Verfahrensrügen: Bei Rügen wegen Verfahrensmängeln sind die zugrundeliegenden Tatsachen substantiiert darzulegen und aufzuzeigen, wie der Mangel das Urteil beeinflussen konnte (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Antragsgegenstand: Der Antrag des Klägers zielte auf die Ausübung des Fragerechts nach § 116 S.2, § 118 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs.4 ZPO sowie auf die Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen (§ 118 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 411 Abs.3 ZPO). • Zurückweisung des Anhörungsantrags: Für mehrere benannte Sachverständige genügte die Darlegung möglicher Mängel nicht; pauschale Verweise auf Schriftsätze reichen nicht, um Unklarheiten in deren Gutachten substantiiert aufzuzeigen. • Besonderheit Dr. Bu.: Anders lag der Fall beim nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen Dr. Bu.; der Kläger stellte einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag und machte hinreichend deutlich, dass die Ergänzungsbefragung dazu dienen sollte, die vom LSG kritisierten Punkte des Gutachtens aufzuklären (§§ 103, 118 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 411 Abs.3 ZPO). • Würdigung des LSG unzureichend: Das LSG wich von medizinischen Feststellungen des Gutachtens ab, ohne darzulegen, auf welcher fachlichen Grundlage dies beruht, und berücksichtigte nicht ausreichend die erhobenen Befunde und die versorgungsärztliche Stellungnahme. • Erforderlichkeit weiterer Aufklärung: Da die übrigen Gutachten nicht die Befunde von Dr. Bu. eindeutig bestätigen und sich der Gesundheitszustand zeitlich ändern kann, hätte das LSG zumindest schriftlich ergänzend befragen müssen; die unterlassene Anhörung war ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6.10.2011 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück, weil das LSG den auf § 109 SGG basierenden Antrag auf ergänzende Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt hat. Insbesondere war die Abweichung des Gerichts von den medizinischen Feststellungen des Gutachtens nicht fachlich begründet dargestellt, sodass eine ergänzende sachverständige Aufklärung geboten war. Die Aufhebung beruht auf diesem Verfahrensmangel; weitere vom Kläger gerügte Fehler bedürfen vorerst keiner Entscheidung. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.