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Beschluss

B 9 V 14/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anhaltspunkten dafür, dass ein Dritter (hier: die Krankenkasse) als weiterer Leistungspflichtiger in Betracht kommt, ist dieser nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen. • Die Beiladungspflicht des Gerichts entfällt nicht, weil der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unzureichend mitgewirkt hat; die Beiladung kann zur Klärung des Streits beitragen. • Kommt eine Zuständigkeit der Krankenkasse nach § 18c Abs. 1 BVG i.V.m. § 24 BVG oder nach dem SGB V in Betracht, rechtfertigt dies die Beiladung; § 14 SGB IX kann zusätzlich eine einheitliche Entscheidung gebieten.
Entscheidungsgründe
Beiladung der Krankenkasse bei Erstattung von Behandlungskosten und Fahrtkosten • Bei Anhaltspunkten dafür, dass ein Dritter (hier: die Krankenkasse) als weiterer Leistungspflichtiger in Betracht kommt, ist dieser nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen. • Die Beiladungspflicht des Gerichts entfällt nicht, weil der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unzureichend mitgewirkt hat; die Beiladung kann zur Klärung des Streits beitragen. • Kommt eine Zuständigkeit der Krankenkasse nach § 18c Abs. 1 BVG i.V.m. § 24 BVG oder nach dem SGB V in Betracht, rechtfertigt dies die Beiladung; § 14 SGB IX kann zusätzlich eine einheitliche Entscheidung gebieten. Der Kläger beantragte Erstattung von Fahrtkosten für Behandlungen in einem Krankenhaus vom 8.10.2001 bis 9.11.2001. Das beklagte Land lehnte den Antrag ab mit der Begründung, seit 1998 seien Heilbehandlungen und zugehörige Fahrtkosten überwiegend der Krankenkasse zuzuordnen (§ 18c Abs.1 BVG). Das Sozialgericht wies die Klage mangels Nachweises der Anspruchs-voraussetzungen ab. Das Landessozialgericht bestätigte dies und stellte fest, der Kläger habe durch unzureichende Mitwirkung die Beweisführung vereitelt; eine Beiladung der Krankenkasse sei nicht erforderlich. Der Kläger beschwerte sich beim Bundessozialgericht mit dem Vorwurf, das LSG habe entgegen § 75 Abs.2 SGG die Krankenkasse nicht beigeladen. Das BSG prüfte, ob die Beiladungspflicht bestand und ob daraus Verfahrensmängel folgten. • Die Beschwerde ist begründet, weil das LSG die Pflicht zur Beiladung der Krankenkasse nach § 75 Abs.2 SGG verletzt hat. • § 75 Abs.2 SGG verlangt die Beiladung, wenn ein Dritter am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung einheitlich zu ergehen hat oder wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein anderer Träger (z.B. Krankenkasse) leistungspflichtig werden kann. • Hier bestehen trotz unklarer Angabe des Klägers Anhaltspunkte, dass die Behandlung wegen der als Schädigungsfolge anerkannten Multiplen Sklerose oder aus anderem Grund erfolgt ist und daher eine Zuständigkeit der Krankenkasse nach § 18c Abs.1 BVG i.V.m. § 24 BVG oder nach dem SGB V in Betracht kommt. • § 14 SGB IX kann zusätzlich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung begründen, weil es sich bei notwendigen Reisekosten zu einer Krankenhausbehandlung um Leistungen der medizinischen Rehabilitation i.S. des SGB IX handeln kann. • Die Verletzung der Beiladungspflicht ist ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 160a Abs.5 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG führt. • Die Mitwirkungspflicht des Klägers entbindet das Gericht nicht von der Prüfpflicht, Dritte beizu- laden, wenn deren Beteiligung naheliegt und zur Sachaufklärung beitragen kann. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts vom 17.09.2010 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Begründet wurde dies mit der unterlassenen Beiladung der Krankenkasse gemäß § 75 Abs.2 SGG, obwohl die Krankenkasse als weiterer Leistungspflichtiger nach BVG oder SGB V in Betracht kommt und § 14 SGB IX eine einheitliche Entscheidung erforderlich machen kann. Die Beiladung war dazu geeignet, den Sach- und Streitstand weiter zu klären; die unterbliebene Beiziehung stellt daher einen Verfahrensmangel dar. Das LSG hat folglich fehlerhaft entschieden, sodass in der neuen Verhandlung die Krankenkasse beizuladen und die Zuständigkeits- und Erstattungsfragen erneut zu prüfen sind; auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das LSG zu entscheiden haben.