Beschluss
B 6 KA 3/12 C
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel besteht, sie fristgerecht erhoben wird und eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt ist (§ 178a SGG).
• Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet zur Kenntnisnahme und Erwägung vorgebrachter Umstände, nicht aber zur Übernahme der Rechtsansicht einer Partei oder zur ausdrücklichen Bescheidung jedes Vorbringens (Art.103 Abs.1 GG, §62 SGG).
• Die bloße Rüge, die Entscheidung sei falsch, ersetzt keine hinreichende Darlegung einer Gehörsverletzung; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Wesentliche des entscheidungserheblichen Vortrags in den Entscheidungsgründen verarbeitet ist.
• Kosten des erfolglosen Anhörungsrügeverfahrens trägt der Kläger (§ 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§154 ff. VwGO).
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Beschluss des BSG zurückgewiesen wegen fehlender Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel besteht, sie fristgerecht erhoben wird und eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt ist (§ 178a SGG). • Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet zur Kenntnisnahme und Erwägung vorgebrachter Umstände, nicht aber zur Übernahme der Rechtsansicht einer Partei oder zur ausdrücklichen Bescheidung jedes Vorbringens (Art.103 Abs.1 GG, §62 SGG). • Die bloße Rüge, die Entscheidung sei falsch, ersetzt keine hinreichende Darlegung einer Gehörsverletzung; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Wesentliche des entscheidungserheblichen Vortrags in den Entscheidungsgründen verarbeitet ist. • Kosten des erfolglosen Anhörungsrügeverfahrens trägt der Kläger (§ 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§154 ff. VwGO). Der Kläger, bis 2010 als praktischer Arzt vertragsärztlich tätig, wurde wegen angeblich unwirtschaftlicher Arzneimittelverordnungen für zahlreiche Quartale regresspflichtig gemacht. Klage und Berufung waren erfolglos geblieben. Mit Beschwerde beantragte der Kläger die Zulassung der Revision und rügte Verfahrensmängel sowie grundsätzliche Bedeutung; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 15.08.2012 durch den Senat zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger fristgerecht eine Anhörungsrüge und behauptete, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, insbesondere hinsichtlich der Eignung des statistischen Fallkostenvergleichs, möglicher Verzerrungen durch Risikostrukturausgleich und Sonderheiten der Patienten- bzw. Rentnerstruktur seiner Praxis. Der Senat prüfte die Rüge ohne mündliche Verhandlung. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob durch den Beschluss vom 15.08.2012 entscheidungserheblich das rechtliche Gehör des Klägers verletzt wurde. • Zulässigkeit: Es stand kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung und die Rüge wurde binnen zwei Wochen erhoben (§178a SGG). • Begründetheit: Der Kläger hat eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht hinreichend dargelegt; der Senat hat sich mit dem wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers auseinandergesetzt (Art.103 Abs.1 GG, §62 SGG). • Rechtsgehalt des Gehörs: Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet zur Kenntnisnahme und Erwägung von Ausführungen, nicht zur Übernahme der Rechtsansicht der Partei oder zur ausdrücklichen Bescheidung jedes einzelnen Vortrags; es genügt, dass das für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Wesentliche verarbeitet ist. • Fallbezogene Behandlung: Der Senat hat sich konkret mit dem Vortrag zur Bedeutung der Knappschaftsversicherten und zur Patientenstruktur befasst; allgemeine weitergehende Ausführungen zum kassenartenübergreifenden Risikostrukturausgleich waren nicht erforderlich, weil kein genereller Zusammenhang dargelegt wurde. • Rentnergewichtung: Auf die Einwände zur Berücksichtigung des höheren Behandlungsaufwands älterer Patienten ist eingegangen worden; der Kläger hat nicht dargelegt, warum ihm trotz dieser Ausführungen rechtliches Gehör in entscheidender Weise versagt worden sein soll. • Schlussfolgerung: Die vorgelegten Ausführungen zielen im Kern auf die Bekämpfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung und nicht auf die Substanz einer Gehörsverletzung; damit ist die Anhörungsrüge unbegründet. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels nach §197a Abs.1 SGG i.V.m. §§154 ff. VwGO. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15.08.2012 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die entscheidungserheblichen Vorträge des Klägers berücksichtigt; eine in entscheidender Hinsicht substantiiert dargelegte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Soweit der Kläger Einwände zum Risikostrukturausgleich, zur Patienten- und Rentnerstruktur seiner Praxis vorbringt, hat der Senat diese Aspekte fallbezogen erörtert und keine Verfahrensverstöße festgestellt. Die Rüge zielt im Wesentlichen auf die materielle Rechtsanwendung ab, die durch das Gehörsrecht nicht ersetzt wird. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.