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Beschluss

B 13 R 340/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung keine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG enthält. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hat der Beschwerdeführer konkret eine Rechtsfrage, deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Entscheidungsrelevanz und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darzulegen. • Die Wiedergabe des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ist erforderlich, damit das Beschwerdegericht ohne Aktenstudium die behauptete Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit beurteilen kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig mangels formgerechter Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung keine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG enthält. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hat der Beschwerdeführer konkret eine Rechtsfrage, deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Entscheidungsrelevanz und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darzulegen. • Die Wiedergabe des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ist erforderlich, damit das Beschwerdegericht ohne Aktenstudium die behauptete Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit beurteilen kann. Der Kläger begehrte Rente wegen Erwerbsminderung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte diesen Anspruch mit Urteil vom 12.07.2012. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers beim Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision; er berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Zur Begründung legte der Kläger jedoch nicht den vom LSG festgestellten Sachverhalt dar und erläuterte nicht hinreichend konkret, welche Rechtsfragen ungeklärt seien und weshalb sie über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig seien. Das BSG prüfte die Beschwerdebegründung und stellte formelle Mängel fest. • Rechtliche Maßstäbe: § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG und § 160a Abs. 4 S. 2 SGG bestimmen die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Darlegungspflicht: Der Beschwerdeführer muss (1) eine konkrete Rechtsfrage benennen, (2) ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit darlegen, (3) ihre konkrete Entscheidungsrelevanz aufzeigen und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erklären. • Sachverhaltswiedergabe erforderlich: Die Beschwerdebegründung muss den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wiedergeben, damit das Beschwerdegericht ohne Einsicht in die Akten feststellen kann, ob die behaupteten Rechtsprobleme entscheidungserheblich sind. • Fehlende Darstellung: Die Begründung des Klägers erfüllt diese Anforderungen nicht, weil sie den vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht wiederholt und damit keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der behaupteten Rechtsfragen bietet. • Keine Aktenprüfungspflicht: Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, stattdessen die vorliegenden Akten selbst materiell zu prüfen, um mögliche Entscheidungen zu ermitteln. • Verfahrensfolge: Mangels formgerechter Begründung ist die Beschwerde unzulässig und nach § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. • Kostenentscheidung: Die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten; die Kostenentscheidung beruht entsprechend auf § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht genügte. Insbesondere fehlte die notwendige Wiedergabe des vom LSG festgestellten Sachverhalts, sodass das Bundessozialgericht nicht ohne Aktenstudium feststellen konnte, welche konkreten Rechtsfragen entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein sollen. Eine Pflicht des Beschwerdegerichts, stattdessen die Akten zu prüfen, besteht nicht. Deshalb war die Verwerfung der Beschwerde gemäß den genannten Vorschriften form- und rechtmäßig; die Gerichtskostenregelung erfolgte entsprechend § 193 SGG.