Urteil
B 12 R 3/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einmal erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich nach § 6 Abs.5 S.1 SGB VI nur auf die jeweils konkret ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.
• Die Anknüpfung der Befreiung an die konkrete Beschäftigung schließt eine generelle Ausdehnung auf berufsgruppenspezifische, aber nicht identische Tätigkeiten aus; hierfür ist insoweit nicht auf Berufsbezeichnungen oder Qualifikation abzustellen.
• Ist ein Versicherter durch eine irreführende Auskunft des Rentenversicherungsträgers von der Antragstellung abgehalten worden, können Treu und Glauben oder ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch einer Feststellung von Versicherungspflicht entgegenstehen.
• Eine Beitragsfestsetzung gegenüber dem Arbeitgeber kann vom betroffenen Arbeitnehmer nicht mitversichert angefochten werden, wenn kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis besteht; die Klagebefugnis fehlt, wenn die Forderung nur gegen den Arbeitgeber gerichtet ist (§ 28e Abs.1 S.1 SGB IV).
Entscheidungsgründe
Befreiung von Versicherungspflicht beschränkt auf konkrete Beschäftigung; Auskunftsrecht und Vertrauensschutz relevant • Eine einmal erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich nach § 6 Abs.5 S.1 SGB VI nur auf die jeweils konkret ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. • Die Anknüpfung der Befreiung an die konkrete Beschäftigung schließt eine generelle Ausdehnung auf berufsgruppenspezifische, aber nicht identische Tätigkeiten aus; hierfür ist insoweit nicht auf Berufsbezeichnungen oder Qualifikation abzustellen. • Ist ein Versicherter durch eine irreführende Auskunft des Rentenversicherungsträgers von der Antragstellung abgehalten worden, können Treu und Glauben oder ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch einer Feststellung von Versicherungspflicht entgegenstehen. • Eine Beitragsfestsetzung gegenüber dem Arbeitgeber kann vom betroffenen Arbeitnehmer nicht mitversichert angefochten werden, wenn kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis besteht; die Klagebefugnis fehlt, wenn die Forderung nur gegen den Arbeitgeber gerichtet ist (§ 28e Abs.1 S.1 SGB IV). Der Beigeladene, approbierter Arzt, war zunächst in einem Krankenhaus beschäftigt und erhielt 1997 eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Ab April 1998 arbeitete er für ein Pharmaunternehmen, ab Mai 2000 als Außendienst-Pharmaberater. Die Deutsche Rentenversicherung stellte nach Betriebsprüfung für den Zeitraum 1.5.2000–31.12.2003 Versicherungspflicht fest und forderte von der Arbeitgeberin Beiträge. Die Arbeitgeberin zahlte einen Teil; gegen den Rest klagten Beigeladener und Arbeitgeberin. Das LSG wies die Berufungen ab mit der Begründung, die Befreiung gelte nicht für die ausgeübte Tätigkeit als Pharmaberater. Der Beigeladene rügte u.a. fehlerhafte Auslegung des Begriffs "berufsgruppenspezifische Tätigkeit" und berief sich auf eine telefonische Auskunft der Rentenversicherung, die ihn von einer Antragstellung abgehalten haben soll. • Zuständigkeit und Verfahrensgegenstand: Der Rechtsstreit umfasst nicht nur die Beitragsbescheide, sondern auch die der Bescheide zugrunde liegende Feststellung der Versicherungspflicht. • Beitragsfeststellung gegenüber Arbeitgeberin: Die Revision des Beigeladenen gegen die Beitragsforderung ist unbegründet, weil die Beitragsforderung sich ausschließlich gegen die Arbeitgeberin richtet und dem Beigeladenen insoweit Klagebefugnis bzw. Rechtsschutzbedürfnis fehlt (§ 28e Abs.1 S.1 SGB IV). Ein etwaiger Rückgriff der Arbeitgeberin wäre nur nach § 28g S.3 SGB IV unter engen Voraussetzungen möglich, die hier nicht vorgetragen sind. • Auslegung der Befreiungsvorschrift (§ 6 SGB VI): Nach § 6 Abs.5 S.1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt; dies knüpft an die konkrete Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber an und nicht an eine abstrakte Berufsbezeichnung oder Qualifikation. • Systematik und Gesetzeszweck: Gesetzliche Struktur und Übergangsregelungen bestätigen, dass die Befreiungswirkung nicht allgemein auf ähnliche Tätigkeiten ausgedehnt wird; das Gesetz will einen Ausgleich mit den Interessen der Solidargemeinschaft und begrenzt die Reichweite der Befreiung. • Prüfung berufsständischer Befreiung (§ 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI): Ob eine Befreiung nach § 6 Abs.1 Nr.1 in Betracht kommt, ist anhand der konkreten Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit zur berufsständischen Versorgung und Kammerpflicht zu prüfen; dabei ist § 75 AMG nicht automatisch ausschlaggebend, weil die Tätigkeitsbezeichnung Pharmaberater nicht notwendigerweise der Legaldefinition entspricht. • Erstreckung der Befreiung (§ 6 Abs.5 S.2 SGB VI): Eine Erstreckung scheidet hier aus, weil die streitige Beschäftigung nicht von vornherein zeitlich begrenzt war; grundsätzlich wäre aber im Prozess die Einholung erforderlicher Bestätigungen möglich. • Vertrauensschutz / Herstellungsanspruch: Das LSG hätte den behaupteten Vortrag des Beigeladenen über eine telefonische Auskunft der Rentenversicherung zu Untersuchungszwecken aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung kann eine irreführende Auskunft den Träger an einer späteren Beitragsfeststellung hindern; alternativ käme ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht. • Verfahrensfolge: Mangels abschließender Feststellungen zu dem behaupteten Telefongespräch und dessen Wirkungen ist die Sache hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht für 1.5.2000–31.12.2003 an das LSG zurückzuverweisen. Der Senat weist die Revision des Beigeladenen insoweit zurück, als er gegen die gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemachte Beitragsforderung vorgeht; dem Beigeladenen fehlt hierfür die erforderliche Klagebefugnis, weil die Forderung allein die Arbeitgeberin trifft. Hinsichtlich der Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 1.5.2000–31.12.2003 hebt der Senat das LSG-Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Dies erfolgt, weil das LSG nicht ausreichend den Vortrag aufgeklärt hat, wonach der Beigeladene durch eine telefonische Auskunft der Rentenversicherung von einer Antragstellung auf Befreiung abgehalten worden sein könnte; sollte sich diese Auskunft bestätigen, kämen Treu und Glauben oder ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch einer Feststellung von Versicherungspflicht entgegen. Das LSG hat nun insbesondere den behaupteten Inhalt und Ablauf des Telefongesprächs sowie die angebotenen Zeugenbeweise zu ermitteln und erneut über die Berufung zu entscheiden.