OffeneUrteileSuche
Urteil

B 13 R 13/12 R

BSG, Entscheidung vom

19mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen mit laufenden Renten kann durch Verwaltungsakt nach § 52 SGB I erfolgen. • Bestandskräftig festgestellte Gesamtsozialversicherungsbeiträge waren im Streitfall nicht verjährt und konnten zur Verrechnung herangezogen werden. • Eine Verrechnung bis zur Hälfte der laufenden Renten ist zulässig, sofern der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er hierdurch hilfebedürftig im Sinne des SGB XII wird. • Die unterbliebene Beiladung der Einzugsstelle begründet keinen Revisionsgrund, wenn die Entscheidung die Einzugsstelle nicht benachteiligt.
Entscheidungsgründe
Verrechnung bestandskräftiger Sozialversicherungsbeiträge mit laufender Rente durch Verwaltungsakt • Die Verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen mit laufenden Renten kann durch Verwaltungsakt nach § 52 SGB I erfolgen. • Bestandskräftig festgestellte Gesamtsozialversicherungsbeiträge waren im Streitfall nicht verjährt und konnten zur Verrechnung herangezogen werden. • Eine Verrechnung bis zur Hälfte der laufenden Renten ist zulässig, sofern der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er hierdurch hilfebedürftig im Sinne des SGB XII wird. • Die unterbliebene Beiladung der Einzugsstelle begründet keinen Revisionsgrund, wenn die Entscheidung die Einzugsstelle nicht benachteiligt. Der 1938 geborene Kläger, ehemals Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts, erhielt Bestandsbescheide über Gesamtsozialversicherungsbeiträge für März 1996 bis April 1997, zahlte nur anteilig und wurde strafrechtlich verurteilt. Die Einzugsstelle ermächtigte die Beklagte, die offenen Beitragssalden mit laufenden Rentenzahlungen zu verrechnen. Die Beklagte hörte den Kläger an und setzte mit Bescheid vom 3.6.2005 monatlich 188,21 Euro von seiner Rente ein zur Verrechnung, Auszahlung verblieben 791,46 Euro. Der Kläger legte Widerspruch ein und berief sich unter anderem auf Verjährung und auf die Frage, ob eine Aufrechnung durch Verwaltungsakt zulässig sei; er berief sich zudem auf möglichen Mehrbedarf nach SGB XII. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; das LSG begründete unter anderem, dass die Einzugsstelle nicht beizuladen war und die Verrechnung zulässig sei. Das Verfahren ruhte bis zur Klärung in der Rechtsprechung, der Große Senat entschied, dass Verrechnung durch Verwaltungsakt zulässig ist. • Rechtliche Grundlage: §§ 51, 52 SGB I, § 28d, § 28h SGB IV, §§ 31, 33 SGB X, § 54 SGG. Verrechnung ist als Verwaltungsakt zulässig und mit Ermächtigung der Einzugsstelle möglich. • Formelles: Die Beklagte befolgte Anhörungspflichten (§ 24 Abs.1 SGB X), übte ihr Ermessen pflichtgemäß aus (§ 39 SGB I) und der Bescheid war hinreichend bestimmt (§ 33 Abs.1 SGB X). • Materielles: Verrechnungslage bestand gemäß § 387 BGB-Analogie: die Beitragsforderungen der Einzugsstelle waren entstanden, fällig und bestandskräftig festgestellt; der Rentenanspruch des Klägers war entstanden und erfüllbar. • Verjährung: Bestandskräftig festgestellte Beitragsansprüche unterliegen einer langjährigen Verjährung (bis zu 30 Jahren) und waren 2005 nicht verjährt, sodass die Verrechnung zulässig blieb. • Hilfebedürftigkeit: Nach § 51 Abs.2 SGB I durfte bis zur Hälfte der laufenden Leistung einbehalten werden; der Kläger wies nicht hinreichend nach, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des SGB XII wird, die vom LSG zugrundeliegende Bedürftigkeitsbescheinigung spricht gegen Hilfebedürftigkeit. • Beiladung: Die Nichtbeiladung der Einzugsstelle war unschädlich, da die Entscheidung die Einzugsstelle nicht benachteiligt und die Klage in allen Instanzen erfolglos blieb. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 3.6.2005 war rechtmäßig; die Verrechnung durch Verwaltungsakt ist zulässig, die formellen und materiellen Voraussetzungen lagen vor, die Beitragsansprüche waren nicht verjährt und die Verrechnung führte nicht zur Hilfebedürftigkeit des Klägers. Damit bleibt die Einbehaltung von 188,21 Euro monatlich gerechtfertigt und der Kläger erhält die verbleibende Rente von 791,46 Euro ausgezahlt. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.