Beschluss
B 2 U 245/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund (hier Verfahrensmangel) nicht hinreichend bezeichnet ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
• Ein bloßes Nichtgefallen gegenüber den schriftlichen Antworten eines gerichtlichen Sachverständigen genügt nicht, um eine mündliche Anhörung als erforderlich darzustellen; es ist darzulegen, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine mündliche Befragung erbracht hätte (§§ 118, 202 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 ZPO).
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich die Möglichkeit, gerichtliche Sachverständige zu befragen; das Gericht muss aber nicht jedem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag ausnahmslos folgen, wenn andere, ausreichende Aufklärungsmaßnahmen möglich sind (z.B. schriftliche Ergänzung, weiteres Gutachten).
Entscheidungsgründe
Unzureichend bezeichneter Verfahrensmangel führt zur Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund (hier Verfahrensmangel) nicht hinreichend bezeichnet ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Ein bloßes Nichtgefallen gegenüber den schriftlichen Antworten eines gerichtlichen Sachverständigen genügt nicht, um eine mündliche Anhörung als erforderlich darzustellen; es ist darzulegen, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine mündliche Befragung erbracht hätte (§§ 118, 202 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 ZPO). • Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich die Möglichkeit, gerichtliche Sachverständige zu befragen; das Gericht muss aber nicht jedem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag ausnahmslos folgen, wenn andere, ausreichende Aufklärungsmaßnahmen möglich sind (z.B. schriftliche Ergänzung, weiteres Gutachten). Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte einen Verfahrensmangel wegen angeblich nicht ausreichender Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. A. Dem Sachverständigen waren schriftliche Fragen des Klägers vorgelegt worden; er beantwortete diese schriftlich. Der Kläger behauptete, die schriftlichen Antworten überzeugten ihn nicht und verlangte zusätzlich eine mündliche Anhörung. Das Landessozialgericht hatte die Revision nicht zugelassen; der Kläger wandte sich dagegen an das Bundessozialgericht. Streitgegenstand war, ob die Beschwerde zulässig ist und ob eine mündliche Befragung des Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Relevante Tatsachen sind die erfolgte Übersendung eines Fragenkatalogs und die anschließende schriftliche Beantwortung durch den Sachverständigen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels nicht ausreichend konkret bezeichnet wurde (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Der Kläger hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine mündliche Anhörung des Prof. Dr. A. gegenüber den bereits vorliegenden schriftlichen Antworten erbracht hätte; das bloße Nichtgefallen an den Antworten genügt nicht. • Rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger; die Parteien dürfen dem Sachverständigen Fragen vorlegen (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402 ZPO), und Gerichte sind verpflichtet, berechtigte Erläuterungsersuchen ernsthaft zu prüfen. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt effektiven rechtlichen Gehörsschutz; ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften führt aber nur dann zu einer Grundrechtsverletzung, wenn die Bedeutung des Gehörsanspruchs verkannt wurde. Das Übergehen eines Antrag auf Erläuterung kann eine Verfassungsverletzung sein, wenn das Gericht den Antrag völlig unbeachtet ließ oder nur deshalb ablehnte, weil es das Gutachten bereits überzeugend fand. • Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 106 SGG) sind neben der mündlichen Anhörung auch andere Mittel zur Sachaufklärung zulässig (schriftliche Ergänzung, weiteres Gutachten nach § 412 ZPO). Hier hat das Gericht hinreichend andere Aufklärungsmaßnahmen zugelassen, sodass die Beschwerde nicht trägt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass der vorgebrachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht konkret genug benannt war, insbesondere fehlte die darlegende Darstellung, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine mündliche Befragung des Sachverständigen gegenüber den schriftlichen Antworten erbracht hätte. Damit bestand kein Erfolgsaussicht für die Beschwerde; eine mündliche Anhörung war nicht zwingend geboten, weil das Gericht bereits die schriftliche Befragung des Sachverständigen ermöglicht und andere Aufklärungswege offenstanden. Kosten wurden nicht erstattet.