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Beschluss

B 12 SF 12/12 S

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter eines Landessozialgerichts ist beim jeweiligen LSG einzubringen; ein direktes Anbringen beim Bundessozialgericht ist unzulässig. • Die Bestimmung eines anderen zuständigen LSG durch das BSG nach § 58 SGG setzt voraus, dass das zuständige SG oder LSG an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich gehindert ist; bloße Vorwürfe der mangelnden Würdigung der Vortragsschrift genügen nicht. • Das BSG übt keine allgemeine Aufsicht über SG und LSG und entscheidet nur in den gesetzlich geregelten Rechtsmittelgrenzen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des beim BSG eingereichten Ablehnungsgesuchs und der Zuständigkeitsbestimmung • Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter eines Landessozialgerichts ist beim jeweiligen LSG einzubringen; ein direktes Anbringen beim Bundessozialgericht ist unzulässig. • Die Bestimmung eines anderen zuständigen LSG durch das BSG nach § 58 SGG setzt voraus, dass das zuständige SG oder LSG an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich gehindert ist; bloße Vorwürfe der mangelnden Würdigung der Vortragsschrift genügen nicht. • Das BSG übt keine allgemeine Aufsicht über SG und LSG und entscheidet nur in den gesetzlich geregelten Rechtsmittelgrenzen. Der Antragsteller begehrt in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Köln die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Beitragsforderung. Das SG Köln hat den Antrag zurückgewiesen; die Beschwerde beim LSG Nordrhein-Westfalen wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Antragsteller richtete ein Schreiben an das Bundessozialgericht, in dem er wegen angeblicher schwerwiegender Mängel des LSG-Beschlusses die Richter des LSG wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen und das BSG um Feststellung der Zuständigkeit eines anderen LSG nach § 58 SGG ersuchte; zugleich bezeichnete er dies als Aufsichtsbeschwerde. Später beantragte er zusätzlich die Bestimmung eines zuständigen LSG für das Hauptsacheverfahren. Das BSG prüfte die Zulässigkeit dieser Gesuche. • Das Ablehnungsgesuch gegen Richter des LSG ist unzulässig, weil nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO Ablehnungsgesuche bei dem Gericht anzubringen sind, dem der betreffenden Richter angehört; ein direktes Verfahren vor dem BSG ist nicht vorgesehen. • Anträge auf Bestimmung eines zuständigen LSG sind unzulässig, soweit das betreffende Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist; für das Verfahren L 11 KR 220/12 B ER hat das LSG mit Beschluss vom 13.8.2012 die Rechtssache endgültig abgeschlossen. • Für das Hauptsacheverfahren liegt kein Fall der Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGG vor, da nicht ersichtlich ist, dass das SG Köln oder das LSG Nordrhein-Westfalen rechtlich oder tatsächlich an der Rechtspflege gehindert wären. Bloße Vorwürfe, das LSG habe den Vortrag unzureichend gelesen oder berücksichtigt, genügen nicht, um eine Verhinderung der Gerichtsbarkeit anzunehmen. • Eine Zuständigkeitsverlagerung durch das BSG wäre nur denkbar, wenn der Antragsteller tatsächlich so viele Richter erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte, dass keine Entscheidung mehr möglich wäre; solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. • Das BSG weist darauf hin, dass es keine allgemeine Aufsicht über SG und LSG ausübt und Beschwerden dieser Art nicht seiner Zuständigkeit unterfallen. Die beim Bundessozialgericht eingereichten Anträge des Antragstellers werden insgesamt als unzulässig verworfen: Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig, weil es bei dem betreffenden LSG hätte gestellt werden müssen. Die Anträge auf Bestimmung eines zuständigen LSG sind unzulässig, weil für eines der Verfahren die Entscheidung des LSG bereits rechtskräftig ist und für das Hauptsacheverfahren keine Anhaltspunkte bestehen, dass SG oder LSG an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wären. Eine Aufsichtsfunktion des BSG über SG und LSG besteht nicht, sodass die als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe nicht zur Entscheidung zuständig ist. Damit bleibt die Zuständigkeit bei den örtlich und sachlich zuständigen Gerichten; der Antragsteller hat keinen Erfolg erzielt.