Beschluss
B 1 KR 66/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, wenn ein Verfahrensfehler hinsichtlich des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend dargelegt ist.
• Ein Rechtsbehelf kann nur in extremen Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sein; bloße Ferne oder Unwahrscheinlichkeit der Begründung reicht nicht aus.
• Das LSG hat die Berufung nicht dadurch ablehnen dürfen, dass es das Prozessziel des Klägers als rechtsmissbräuchlich wertet, ohne verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke festzustellen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung wegen Rechtsmissbrauchs setzt verfahrensfremde Zwecke voraus • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, wenn ein Verfahrensfehler hinsichtlich des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend dargelegt ist. • Ein Rechtsbehelf kann nur in extremen Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sein; bloße Ferne oder Unwahrscheinlichkeit der Begründung reicht nicht aus. • Das LSG hat die Berufung nicht dadurch ablehnen dürfen, dass es das Prozessziel des Klägers als rechtsmissbräuchlich wertet, ohne verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke festzustellen. Der Kläger, bei der Beklagten krankenversichert, bezog wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis zum 17.12.2009. Die Beklagte stellte die Leistung wegen Ausschöpfung der 78‑wöchigen Höchstbezugsdauer ein. Der Kläger meldete sich arbeitsuchend und erhielt Arbeitslosengeld; erneut beantragte er ab 12.8.2010 Krankengeld wegen fortbestehender Erkrankungen. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, der Anspruch sei erschöpft. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte dem Kläger zum 1.9.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht verwies die Berufung als unzulässig, weil der Streitwert unter 750 Euro liege und weitergehende Ansprüche als nicht sachlich verfolgbares Prozessziel angesehen wurden. Der Kläger rügte hiergegen Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes und beschwerte sich beim Bundessozialgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist fristgerecht erhoben und nennt einen zur Zulassung führenden Verfahrensfehler (§ 160a Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Effektiver Rechtsschutz: Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass der Zugang zu den vorgesehenen Instanzen nicht durch unzumutbare Auslegungen der Verfahrensvoraussetzungen vereitelt wird. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Ein Rechtsbehelf ist nur in extremen Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig; dafür müssen verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke nachgewiesen werden, nicht bloß eine fernliegende Begründung. • Anwendung auf den Einzelfall: Das LSG hat keine verfahrensfremden Zwecke des Klägers festgestellt; sein Begehren war von Anfang an sachlich begründet und zielte auf Rechtsdurchsetzung, nicht auf Schädigung oder Belästigung des Gegners. • Rechtsfolge: Wegen des festgestellten Verfahrensfehlers verletzt das LSG-Urteil den effektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG; das Bundessozialgericht hebt das Urteil auf und verweist zur erneuten Verhandlung an das LSG (§ 160a Abs. 5 SGG). Der Kläger hat mit der Beschwerde Erfolg. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts auf, weil die Verwerfung der Berufung als unzulässig auf einer zu strengen und unzutreffenden Annahme von Rechtsmissbrauch beruhte und somit den effektiven Rechtsschutz verletzte. Es fehlt an Feststellungen verfahrensfremder oder verfahrenswidriger Zwecke, die eine Unzulässigkeit rechtfertigen könnten. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen; die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.