Urteil
B 2 U 26/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Übergangsgeld nach § 50 SGB VII ist vorzugsweise auf die unmittelbar vor Beginn der Teilhabeleistung geltende Entgeltersatzleistung abzustellen, soweit diese selbst nicht aus Arbeitsentgelt berechnet wurde.
• Bezieht der Versicherte vor der Teilhabeleistung Verletztengeld, das seinerseits als Entgeltersatzleistung in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes gewährt wurde, ist das Übergangsgeld in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zu zahlen (§ 50 Hs.2 i.V.m. § 47 Abs.2 SGB VII und § 47b Abs.1 SGB V).
• Die Kontinuitätsregel des § 49 SGB IX greift nur, wenn die vorangegangene Leistung unmittelbar aus einem Arbeitsentgelt bemessen wurde; ein Rückgriff auf ein dem Arbeitslosengeld zugrunde liegendes Arbeitsentgelt ist nicht vorgesehen.
• Einstweilige Vorschussbescheide (hier vom 28.4.2004) können durch späteren endgültigen Verwaltungsakt (hier Bescheid vom 4.6.2004) in der Wertfestsetzung des Rechts ersetzt werden; der endgültige Bescheid ist im Klageverfahren maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Übergangsgeldes bei vorangegangenem Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes • Bei Übergangsgeld nach § 50 SGB VII ist vorzugsweise auf die unmittelbar vor Beginn der Teilhabeleistung geltende Entgeltersatzleistung abzustellen, soweit diese selbst nicht aus Arbeitsentgelt berechnet wurde. • Bezieht der Versicherte vor der Teilhabeleistung Verletztengeld, das seinerseits als Entgeltersatzleistung in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes gewährt wurde, ist das Übergangsgeld in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zu zahlen (§ 50 Hs.2 i.V.m. § 47 Abs.2 SGB VII und § 47b Abs.1 SGB V). • Die Kontinuitätsregel des § 49 SGB IX greift nur, wenn die vorangegangene Leistung unmittelbar aus einem Arbeitsentgelt bemessen wurde; ein Rückgriff auf ein dem Arbeitslosengeld zugrunde liegendes Arbeitsentgelt ist nicht vorgesehen. • Einstweilige Vorschussbescheide (hier vom 28.4.2004) können durch späteren endgültigen Verwaltungsakt (hier Bescheid vom 4.6.2004) in der Wertfestsetzung des Rechts ersetzt werden; der endgültige Bescheid ist im Klageverfahren maßgeblich. Der Kläger erlitt 2000 einen Arbeitsunfall, war zeitweise arbeitsunfähig und erhielt später Arbeitslosengeld. Ab 18.3.2003 bezog er krankheits- und danach unfallbedingt Verletztengeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes (21,72 € tgl.). Ab 3.5.2004 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zunächst vorschussweise Übergangsgeld in Höhe von 14,77 € kalendertäglich; ein späterer Bescheid bestätigte diesen Wert. Der Kläger focht die Wertfestsetzung an und begehrte die Feststellung höheren Übergangsgeldes. SG und LSG gaben dem Kläger überwiegend statt, die Beklagte legte Revision ein und rügte die Anwendung von § 50 Hs.1 SGB VII mit Rückgriff auf das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt. • Die Revision ist in Teilbereichen begründet: Der endgültige Bescheid vom 4.6.2004 über den Wert des Übergangsgeldes ist verbindlich, während der einstweilige Vorschussbescheid vom 28.4.2004 damit erledigt ist (§ 39 Abs.2 SGB X). • Rechtlich bestimmt § 50 SGB VII die Höhe des Übergangsgeldes durch Verweisung auf §§ 46–51 SGB IX; § 50 Hs.2 SGB VII ordnet an, dass die Vorschriften für Verletztengeld entsprechend gelten. Ist die vorangegangene Leistung nicht aus Arbeitsentgelt berechnet worden, greift die Kontinuitätsregel des § 49 SGB IX nicht. • Im vorliegenden Fall beruhte das ab 7.4.2003 gezahlte Verletztengeld nicht auf einem Arbeitsentgelt, sondern auf dem Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung gemäß § 47 Abs.2 SGB VII i.V.m. § 47b Abs.1 SGB V. Daher ist das Übergangsgeld nach § 50 Hs.2 SGB VII in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes (21,72 € tgl.) zu bemessen. • Eine analoge Anwendung der in § 50 Hs.1 SGB VII inkorporierten Vorschriften der §§ 46 ff. SGB IX auf nicht erfasste Fallgestaltungen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Normzwecke und Systematik sprechen gegen einen Rückgriff auf das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt durch § 49 SGB IX. • Das Entschädigungskonzept des SGB VII gebietet, wirtschaftliche Nachteile gleichwertig zu kompensieren; daher darf Übergangsgeld das Verletztengeld nicht übersteigen, wenn beide dieselbe Einbuße ausgleichen. Die Revision der Beklagten wird insoweit stattgegeben, als das LSG zu Unrecht ein Übergangsgeld von mehr als 21,72 € kalendertäglich ab dem 3.5.2004 festgesetzt hat; die ursprünglich endgültige Festsetzung des Bescheids vom 4.6.2004 auf 14,77 € war jedoch ebenfalls rechtswidrig. Nach § 50 Hs.2 i.V.m. § 47 Abs.2 SGB VII und § 47b Abs.1 SGB V steht dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von 21,72 € kalendertäglich zu. Für eine abweichende (höhere oder niedrigere) Festsetzung fehlen rechtliche Grundlagen. Die Beklagte hat dem Kläger darüber hinaus die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.