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Beschluss

B 2 U 269/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vorsitzende eines Senats muss über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Verhandlungstermins noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung entscheiden; unterbleibt diese Entscheidung, liegt ein Verfahrensmangel wegen Versagung des rechtlichen Gehörs vor. • Die bloße nachträgliche Behandlung des Aufhebungs- und Verlegungsantrags als Vertagungsantrag durch den Senat in voller Besetzung ersetzt nicht die gebotene Entscheidung des Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung. • Eine plötzliche Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, die rechtzeitig angezeigt wird und deren Glaubhaftmachung in Aussicht gestellt wird, kann einen hinreichenden Grund für Aufhebung oder Verlegung des Termins darstellen. • Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 124 Abs.1, § 160a Abs.5 SGG).
Entscheidungsgründe
Versäumte Entscheidung über Verlegungsantrag führt zu Versagung des rechtlichen Gehörs • Der Vorsitzende eines Senats muss über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Verhandlungstermins noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung entscheiden; unterbleibt diese Entscheidung, liegt ein Verfahrensmangel wegen Versagung des rechtlichen Gehörs vor. • Die bloße nachträgliche Behandlung des Aufhebungs- und Verlegungsantrags als Vertagungsantrag durch den Senat in voller Besetzung ersetzt nicht die gebotene Entscheidung des Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung. • Eine plötzliche Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, die rechtzeitig angezeigt wird und deren Glaubhaftmachung in Aussicht gestellt wird, kann einen hinreichenden Grund für Aufhebung oder Verlegung des Termins darstellen. • Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 124 Abs.1, § 160a Abs.5 SGG). Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. Im Berufungsverfahren setzte das Landessozialgericht einen mündlichen Verhandlungstermin auf den 25.4.2012, 12:30 Uhr. Am 24.4.2012 faxten die Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Aufhebung und Verlegung des Termins wegen plötzlicher Magen-Darm-Erkrankung des Prozessbevollmächtigten an das LSG. Am Morgen des 25.4.2012 teilte der Anwalt ergänzend mit, dass ein ärztliches Attest nachgereicht werde und der Mandant krankgeschrieben sei; ein Attest wurde bis 11:59 Uhr per Fax angekündigt bzw. vorgelegt. Der Senatsvorsitzende nahm hierauf nicht die gebotene Entscheidung vor Beginn der mündlichen Verhandlung; der Senat führte die Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten durch und wies die Berufung zurück. Der Kläger rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und beschwerte sich über die Nichtzulassung der Revision. • Rechtliche Grundlagen und Gehörsanspruch: Nach § 124 Abs.1 SGG ist grundsätzlich mündlich zu verhandeln; Art.103 Abs.1 GG und § 62 SGG sichern das rechtliche Gehör. Der Anspruch umfasst auch das Recht, über Anträge auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins gehört und entschieden zu werden (§ 227 Abs.4 ZPO i.V.m. § 202 SGG). • Verpflichtung des Vorsitzenden: Über einen vor Beginn der Verhandlung gestellten Aufhebungs- oder Verlegungsantrag hat der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; unterbleibt dies, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel und damit eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor. • Tatsächliche Umstände im Streitfall: Der Antrag des Prozessbevollmächtigten wurde am 24.4.2012 wirksam gestellt; ergänzende Erklärungen und die Ankündigung bzw. Vorlage eines ärztlichen Attests am 25.4.2012 machten den Antrag entscheidungsreif. Der Vorsitzende traf keine vor Beginn der Verhandlung erforderliche Entscheidung. Stattdessen behandelte der Senat den Antrag als Vertagungsantrag und lehnte ihn in voller Besetzung ab, wodurch die vom Vorsitzenden zu treffende prozessleitende Entscheidung ersetzt und das rechtliche Gehör des Klägers beeinträchtigt wurde. • Glaubhaftmachung der Erkrankung: Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung waren hier nicht überspannt. Die Prozessvertretung hatte rechtzeitig die Erkrankung angezeigt, die Vorlage eines Attests in Aussicht gestellt, eine anwaltliche Versicherung und eine Versicherung an Eides statt angeboten; dies genügte zur Bejahung eines hinreichenden Grundes für Aufhebung oder Verlegung, jedenfalls für die Pflicht des Vorsitzenden zur Entscheidung. • Rechtsfolgen: Da das Urteil des LSG auf dem festgestellten Verfahrensfehler beruhen kann, ist eine Rückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geboten (§ 160a Abs.5 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet; das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidender Verfahrensmangel war, dass der Vorsitzende nicht vor Beginn der mündlichen Verhandlung über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Aufhebung und Verlegung des Termins entschieden hat, wodurch dem Kläger rechtliches Gehör versagt wurde. Die Nachbehandlung des Antrags durch den Senat in voller Besetzung ersetzt nicht die gebotene Entscheidung des Vorsitzenden. Das Verfahren ist daher zu wiederholen, damit der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen kann und das Gericht über die Vorbringen unter Beachtung des Gehörsanspruchs neu entscheidet. Das LSG hat zudem über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.