Urteil
B 3 KR 10/11 R
BSG, Entscheidung vom
11mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Qualitätsvereinbarung kann Bestandteil der Vergütungsregelung sein, wenn Qualitäts- und Vergütungsvereinbarungen objektiv als einheitliches Entgeltregelwerk anzusehen sind.
• Die Fortgeltung einer Qualitätsvereinbarung kann durch ein Anschreiben und die Rücksendung einer unterzeichneten Vergütungsvereinbarung wirksam vereinbart werden; Schriftform kann durch übereinstimmende schriftliche Willenserklärungen in verschiedenen Urkunden erfüllt werden (§ 56 SGB X).
• Eine einseitige (Teil-)Kündigung der prolongierten Qualitätsvereinbarung ist unzulässig, wenn die kündigende Krankenkasse zuvor die Fortgeltung angeboten hat und auf einvernehmliche Änderung oder Schiedsverfahren verwiesen wurde; widersprüchliches Verhalten kann rechtsmissbräuchlich sein.
• Kommt die Krankenkasse in Annahmeverzug, kann der Leistungserbringer auch für Zeiten Zahlung verlangen, in denen er seine Pflichten aus der Qualitätsvereinbarung nicht erfüllt hat (§§ 293 ff. BGB i.V.m. § 69 Abs.1 S.3 SGB V).
• Der Leistungserbringer kann die konkrete Zuschlagshöhe verlangen, wenn der Anspruch berechenbar ist; für den streitigen Zeitraum ergibt sich hier ein Anspruch auf 35.433,31 Euro (3 % der abrechnungsfähigen Vergütungen).
Entscheidungsgründe
Qualitätszuschlag als Bestandteil der Vergütung; Unwirksamkeit einseitiger Kündigung der Qualitätsvereinbarung • Eine Qualitätsvereinbarung kann Bestandteil der Vergütungsregelung sein, wenn Qualitäts- und Vergütungsvereinbarungen objektiv als einheitliches Entgeltregelwerk anzusehen sind. • Die Fortgeltung einer Qualitätsvereinbarung kann durch ein Anschreiben und die Rücksendung einer unterzeichneten Vergütungsvereinbarung wirksam vereinbart werden; Schriftform kann durch übereinstimmende schriftliche Willenserklärungen in verschiedenen Urkunden erfüllt werden (§ 56 SGB X). • Eine einseitige (Teil-)Kündigung der prolongierten Qualitätsvereinbarung ist unzulässig, wenn die kündigende Krankenkasse zuvor die Fortgeltung angeboten hat und auf einvernehmliche Änderung oder Schiedsverfahren verwiesen wurde; widersprüchliches Verhalten kann rechtsmissbräuchlich sein. • Kommt die Krankenkasse in Annahmeverzug, kann der Leistungserbringer auch für Zeiten Zahlung verlangen, in denen er seine Pflichten aus der Qualitätsvereinbarung nicht erfüllt hat (§§ 293 ff. BGB i.V.m. § 69 Abs.1 S.3 SGB V). • Der Leistungserbringer kann die konkrete Zuschlagshöhe verlangen, wenn der Anspruch berechenbar ist; für den streitigen Zeitraum ergibt sich hier ein Anspruch auf 35.433,31 Euro (3 % der abrechnungsfähigen Vergütungen). Die Klägerin erbringt häusliche Krankenpflege für Versicherte der Beklagten. Zwischen den Parteien bestanden ein Rahmenvertrag nach § 132a Abs.2 SGB V, eine Vergütungsvereinbarung und eine Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004, die Entgeltkürzungen und einen optionalen Qualitätszuschlag bis 3 % verbanden. Die Beklagte übersandte am 17.10.2006 eine neue Vergütungsvereinbarung für 1.11.2006–31.10.2010 mit dem Hinweis, die Qualitätsvereinbarung vorläufig fortzuführen und später durch eine modifizierte Regelung zu ersetzen; die Klägerin sandte die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet zurück. Die Beklagte kündigte die Qualitätsvereinbarung zum 31.1.2008. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum 1.2.2008–31.10.2010 Zahlung eines Qualitätszuschlags; die Vorinstanzen gaben der Klage nicht statt. In der Revision rügt die Klägerin u.a. Unzulässigkeit der Kündigung und macht Annahmeverzug der Beklagten geltend. Vor dem Senat wurde ein Teilvergleich über 2.417,47 Euro geschlossen; strittig blieb ein Betrag von 35.433,31 Euro. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 132a Abs.2 SGB V i.V.m. ergänzenden Verträgen; die Vertragsbeziehung ist öffentlich-rechtlich mit zivilrechtlicher Analogie (§ 69 SGB V). • Die Qualitätsvereinbarung und die Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004 sind nach objektiver Betrachtung als einheitliche Entgeltregelung zu verstehen, weil Entgeltverzicht und Option auf Qualitätszuschlag sachlich zusammenhängen; daher gehört der Qualitätszuschlag zur geschuldeten Vergütung. • Das Anschreiben der Beklagten vom 17.10.2006 und die Rücksendung der unterzeichneten Vergütungsvereinbarung durch die Klägerin begründen eine wirksame Vereinbarung über die Vergütung einschließlich der prolongierten Qualitätsvereinbarung; das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X ist durch übereinstimmende schriftliche Willenserklärungen in verschiedenen Urkunden erfüllt. • Die Kündigung der Beklagten ist aus zwei Gründen unwirksam: Erstens wäre die Kündigung treuwidrig, weil die Beklagte zuvor die Fortgeltung angeboten hatte und die Klägerin bei Annahme auf die Fortzahlung des bis zu 3%igen Zuschlags vertrauen durfte; zweitens stand einer Kündigung ein vereinbartes Schiedsverfahren zur Lösung von Nichteinigungen über den Vertragsinhalt entgegen. • Die Beklagte geriet wegen ihrer Weigerung, die vereinbarte Leistung fortzuführen, in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB i.V.m. § 69 S.3 SGB V), sodass die Klägerin auch für Zeiten, in denen sie ihren Pflichten nicht nachgekommen ist, den Zuschlag verlangen kann. • Die Höhe des Anspruchs ist berechenbar: Beide Parteien gingen davon aus, dass 3 % gezahlt worden sind und die abrechnungsfähigen Vergütungen mindestens 1.181.110,22 Euro betragen; daraus folgt der Anspruch in Höhe von 35.433,31 Euro. • Das Revisionsgericht durfte die Auslegung der Vereinbarungen überprüfen, da das Berufungsgericht die vertragliche Rechtslage nicht ausreichend erörtert hatte und es sich um typische, vielfach verwendete Vertragsmuster handelt, die revisionsgerichtlich zu prüfen sind. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich. Die Urteile der Vorinstanzen werden abgeändert; die Beklagte wird zur Zahlung weiterer 35.433,31 Euro für den Zeitraum 1.2.2008 bis 31.10.2010 verurteilt. Die Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 bildete weiterhin Bestandteil der geschuldeten Vergütung und konnte von der Beklagten nicht wirksam einseitig gekündigt werden; alternativ war ein Schiedsverfahren zur Klärung vorgesehen. Die Beklagte befand sich im Annahmeverzug, sodass die Klägerin den Anspruch auch für Zeiten geltend machen konnte, in denen sie ihren Pflichten nicht vollständig nachgekommen war. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; der Streitwert beträgt 37.850,78 Euro.