Beschluss
B 14 AS 176/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beschlussrückweisung der Berufung nach § 153 Abs.4 SGG sind die Beteiligten vor Erlass des Beschlusses anzuhören; das bloße Absendenn eines Anhörungsschreibens genügt nicht ohne Nachweis des Zugangs.
• Wird die Anhörung nach § 153 Abs.4 SGG unterlassen, führt dies zu einem Verfahrensmangel und damit zur Aufhebung des Beschlusses und Rückverweisung gemäß § 160a Abs.5 SGG.
• Bei unterlassener Anhörung liegt zugleich eine unzulässige Besetzung des Landessozialgerichts ohne ehrenamtliche Richter vor, was einen absoluten Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 Abs.1 ZPO begründet.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Beschlusses wegen unterlassener Anhörung vor Rückweisung • Bei Beschlussrückweisung der Berufung nach § 153 Abs.4 SGG sind die Beteiligten vor Erlass des Beschlusses anzuhören; das bloße Absendenn eines Anhörungsschreibens genügt nicht ohne Nachweis des Zugangs. • Wird die Anhörung nach § 153 Abs.4 SGG unterlassen, führt dies zu einem Verfahrensmangel und damit zur Aufhebung des Beschlusses und Rückverweisung gemäß § 160a Abs.5 SGG. • Bei unterlassener Anhörung liegt zugleich eine unzulässige Besetzung des Landessozialgerichts ohne ehrenamtliche Richter vor, was einen absoluten Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 Abs.1 ZPO begründet. Die Kläger begehrten höhere SGB II-Leistungen für Schulmaterial für das Schuljahr 2005/2006. Das Sozialgericht wies die Klagen ab. Das Landessozialgericht verweigerte die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG. Die Kläger legten form- und fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügten insbesondere einen Verstoß gegen § 153 Abs.4 Satz 2 SGG sowie die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Art.103 GG und § 62 SGG. Die Kläger bestreiten, dass ihnen ein Anhörungsschreiben zugegangen ist; ein Nachweis für den Zugang fehlt. Das Bundessozialgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde hinsichtlich Verfahrensmängeln. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil der angefochtene Beschluss des LSG auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG beruht. • Nach § 153 Abs.4 Satz2 SGG sind die Beteiligten vor einer Beschlussentscheidung anzuhören, um den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 GG, §62 SGG) sicherzustellen. • Ein bloßes Absendenn eines Anhörungsschreibens reicht nicht aus; fehlt ein Nachweis des Zugangs und liegt keine Erwiderung vor, muss das Gericht sicherstellen, dass das Schreiben zugegangen ist. Das LSG hat dies nicht festgestellt. • Die unterlassene Anhörung führt nicht nur zu einem Gehörsverstoß, sondern bewirkt zugleich eine unvorschriftsmäßige Besetzung des LSG ohne ehrenamtliche Richter; dies stellt einen absoluten Revisionsgrund nach §202 SGG i.V.m. §547 Abs.1 ZPO dar. • Wegen dieses Verfahrensmangels sind keine weiteren Ausführungen erforderlich; der Beschluss ist aufzuheben und die Sache nach §160a Abs.5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Kläger steht der Aufhebung nicht entgegen; deren Prüfung kann im erneuten Verfahren erfolgen. • Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 4.7.2012 (L 13 AS 71/10) wird aufgehoben. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist erfolgreich, weil das LSG die Beteiligten nicht vor Erlass des Beschlusses nach §153 Abs.4 SGG angehört und zugleich damit das Gericht ohne ehrenamtliche Richter besetzt hat, was einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Der Rechtsstreit wird gemäß §160a Abs.5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Landessozialgericht hat im erneuten Verfahren die Beteiligten ordnungsgemäß anzuhören und sodann erneut über die Berufung zu entscheiden; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss das LSG ebenfalls bestimmen.