Beschluss
B 14 AS 90/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit darf nicht auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abstellen, wenn das behauptete Einverständnis der Beteiligten zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits entfallen ist.
• Die Rückkehr einer Partei aus dem Ausland kann eine zuvor erklärte Unmöglichkeit der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung entfallen lassen, sodass das Gericht einer mündlichen Verhandlung nicht entbehren darf.
• Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, auch wenn es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund handelt.
Entscheidungsgründe
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unzulässig bei entfallenem Einverständnis • Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit darf nicht auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abstellen, wenn das behauptete Einverständnis der Beteiligten zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits entfallen ist. • Die Rückkehr einer Partei aus dem Ausland kann eine zuvor erklärte Unmöglichkeit der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung entfallen lassen, sodass das Gericht einer mündlichen Verhandlung nicht entbehren darf. • Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, auch wenn es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund handelt. Die Klägerin begehrte die Überprüfung mehrerer Bewilligungsbescheide über Sozialleistungen und erhob Untätigkeitsklage. Das Sozialgericht wertete die Klage als Feststellungsklage und wies sie ab. Im Berufungsverfahren teilte die Klägerin mit, sie werde zum 31.1.2011 nach Lettland ziehen und könne deshalb nicht drei Tage für eine Verhandlung anreisen; sie erklärte sich aber einverstanden, in ihrer Abwesenheit entschieden zu werden. Nach Rückkehr nach Deutschland schrieb sie, sie halte sich wieder dauerhaft in Deutschland auf und bat um Entscheidung bzw. ggf. Beauftragung eines Anwalts. Das Landessozialgericht entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Berufung zurück. Die Klägerin rügte hiergegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und legte Beschwerde ein. • Rechtsverletzung: Das Landessozialgericht stützte die Entscheidung auf ein vermeintliches Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dieses Einverständnis war zum Zeitpunkt der Entscheidung prozessual überholt. • Änderung der tatsächlichen Grundlage: Die Klägerin hatte ursprünglich wegen Auslandsaufenthalts ihre Teilnahme an einer Verhandlung für unmöglich gehalten, kehrte aber zwischenzeitlich nach Deutschland zurück; dadurch war die frühere Erklärung nicht mehr tragfähig. • Verfahrensrechtliche Bewertung: Das Gericht darf eine Entscheidung nicht auf eine Einverständniserklärung stützen, die erkennbar und unzweifelhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gelten soll; ein ausdrücklicher Widerruf ist nicht erforderlich. • Rechtliches Gehör: Durch das Verlassen der mündlichen Verhandlung ohne tatsächliches, zum Entscheidungszeitpunkt bestehendes Einverständnis wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG i.V.m. §62 SGG) verletzt. • Folge: Da in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung stattfand und die Berufungsinstanz ohne wirksames Einverständnis entschied, ist das Beruhenkönnen der Entscheidung auf die fehlende Mündlichkeit in besonderem Maße zu verneinen. • Verfahrensfolge: Wegen des Verfahrensfehlers war zu erwarten, dass ein Revisionsverfahren zur Zurückverweisung führen würde; deshalb hob der Senat das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich gewesen. Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts vom 30.11.2011 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück, weil das behauptete Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der Entscheidung entfallen war und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Das LSG hat bei der erneuten Verhandlung zu prüfen, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist und gegebenenfalls die Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten zu treffen. Über die Kosten des Rechtsstreits wird das LSG unter Berücksichtigung des Ausgangs der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben.