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Beschluss

B 13 R 351/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung eines Verfahrensmangels nicht erfüllt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Bei Rügen der Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) muss die Beschwerdebegründung konkret einen auffindbaren, aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des Gerichts wiedergeben, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und darlegen, dass die Entscheidung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann. • Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) sind nicht dadurch substantiiert, dass sie in Wahrheit eine Sachaufklärungsrüge oder eine Rüge mangelhafter Beweiswürdigung verbergen. • Eine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) kann nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht werden. • Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung kann durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen (§ 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 169 SGG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung eines Verfahrensmangels • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung eines Verfahrensmangels nicht erfüllt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Bei Rügen der Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) muss die Beschwerdebegründung konkret einen auffindbaren, aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des Gerichts wiedergeben, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und darlegen, dass die Entscheidung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann. • Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) sind nicht dadurch substantiiert, dass sie in Wahrheit eine Sachaufklärungsrüge oder eine Rüge mangelhafter Beweiswürdigung verbergen. • Eine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) kann nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht werden. • Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung kann durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen (§ 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 169 SGG). Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Thüringer Landessozialgerichts, in dem die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgehoben worden war. Sie legte Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und berief sich dabei ausschließlich auf Verfahrensmängel, namentlich Verletzung der Amtsermittlungspflicht, unzureichende Sachaufklärung und Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie mangelhafte Berücksichtigung von Medikamenteneinnahme und Gutachten. Sie verwies auf mehrere Schriftsätze und angeblich in der mündlichen Verhandlung thematisierte oder aufrechterhaltene Beweisanträge, etwa zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten (Tramadol-Auswirkungen, augenärztliches Gutachten, psychologisches Gutachten). Das Bundessozialgericht prüfte, ob die Beschwerdebegründung die formellen und materiellen Anforderungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erfüllte. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet ist; formelle Anforderungen nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG wurden nicht erfüllt. • Bei einer Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) muss die Begründung konkret: (1) einen auffindbaren, protokollierten oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen; (2) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wiedergeben, aus der Klärungsbedarf folgt; (3) das erwartete Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben; (4) darlegen, dass die Entscheidung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann. Diese Anforderungen wurden nicht erfüllt. • Die Klägerin behauptete zwar Beweisanträge und Thematisierungen in der mündlichen Verhandlung, konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Anträge protokollarisch aufrechterhalten wurden oder vom LSG trotz entsprechender Einbringung nicht protokolliert wurden. • Die als Gehörsverletzung vorgebrachten Punkte – insbesondere die Nichtberücksichtigung der Tramadol-Einnahme und die angeblich unkritische Übernahme von Gutachten – sind unzureichend substantiiert. Eine Gehörsrüge darf nicht als Umgehung der strengeren Anforderungen einer Sachaufklärungsrüge dienen. Soweit die Rüge auf fehlerhafter Beweiswürdigung oder auf Verletzung des freien Beweiswürdigungssatzes (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) gestützt wird, ist dies kein zulässiger Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. • Mangels hinreichender Begründung ist die Beschwerde unzulässig zu verwerfen; der Senat sieht von weiterer Begründung ab (§ 160a Abs. 4 S. 2 SGG) und trifft die Entscheidung durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG; die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung eines Verfahrensmangels nicht genügte. Die Beschwerdebegründung hat weder konkret einen protokollierten oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag genannt, noch substantiiert dargelegt, welches Ergebnis eine unterbliebene Beweisaufnahme erbracht hätte und inwieweit das LSG-Urteil auf diesem Mangel beruhen könne. Gehörs- und Sachaufklärungsrügen wurden nicht in der hierfür notwendigen Form vorgetragen und konnten nicht als Umgehung der Darlegungsanforderungen dienen; Rügen der freien Beweiswürdigung sind als Verfahrensmangel nicht verwertbar. Deshalb war die Verwerfung der Beschwerde gemäß den einschlägigen Vorschriften des SGG geboten; die Parteien haben sich gegenseitig keine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.