Urteil
B 11 AL 10/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein erneutes Insolvenzereignis tritt nicht ein, solange die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die dem ersten Insolvenzereignis zugrunde liegt, andauert.
• Die bloße Bestätigung eines Insolvenzplans und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beseitigen nicht automatisch den zunächst eingetretenen Insolvenzfall; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände zur Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit.
• Europäisches Richtlinienrecht (RL 80/987 idF RL 2002/74) ändert nichts an der innerstaatlichen Auslegung von § 183 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III für Insolvenzfälle vor dem 8.10.2005; eine weitergehende Absicherung bereits zuvor bedachter Arbeitnehmer bedarf der gesetzlichen Regelung durch den Gesetzgeber.
Entscheidungsgründe
Kein zweiter Insolvenzfall bei andauernder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers • Ein erneutes Insolvenzereignis tritt nicht ein, solange die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die dem ersten Insolvenzereignis zugrunde liegt, andauert. • Die bloße Bestätigung eines Insolvenzplans und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beseitigen nicht automatisch den zunächst eingetretenen Insolvenzfall; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände zur Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit. • Europäisches Richtlinienrecht (RL 80/987 idF RL 2002/74) ändert nichts an der innerstaatlichen Auslegung von § 183 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III für Insolvenzfälle vor dem 8.10.2005; eine weitergehende Absicherung bereits zuvor bedachter Arbeitnehmer bedarf der gesetzlichen Regelung durch den Gesetzgeber. Der Kläger war als Vertragsfußballspieler beim VfB L beschäftigt. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde erstmals am 1.1.2000 Insolvenz eröffnet; ein Insolvenzplan wurde bestätigt und die Überwachung bis Ende November 2002 angeordnet bzw. später aufgehoben. Für die Saison 2002/2003 bestand ein befristeter Vertrag; das Arbeitsverhältnis endete am 24.4.2003. Anfang 2004 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit erneut Insolvenz beantragt und am 2.2.2004 ein zweites Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger begehrte Insolvenzgeld für den Zeitraum 1.2. bis 24.4.2003. Die Beklagte lehnte ab, das SG wies die Klage ab, das LSG gab dem Kläger jedoch Recht und sah ein neues Insolvenzereignis als begründend an. Die Beklagte legte Revision ein mit der Rüge, das erste Insolvenzereignis wirke sperrend fort. • Anwendbare Norm ist § 183 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III: Anspruch auf Insolvenzgeld bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für vorausgehende drei Monate. • Nach ständiger BSG-Rechtsprechung löst kein neues Insolvenzereignis Ansprüche auf Insolvenzgeld aus, solange die dem ersten Insolvenzereignis zugrunde liegende Zahlungsunfähigkeit andauert; Zahlungsunfähigkeit besteht bei dauerndem Mangel an Zahlungsmitteln und endet nicht durch punktuelle Befriedigung einzelner Gläubiger. • Die Tatsachenfeststellungen des LSG zeigen, der Arbeitgeber hatte nie zwischen Ende 2000 und Eröffnung des zweiten Verfahrens im Feb. 2004 die Fähigkeit zur dauerhaften Erfüllung fälliger Geldschulden erlangt; Jahresfehlbeträge belegen die andauernde Zahlungsunfähigkeit. Daraus folgt die Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses und kein neuer Anspruch auf Insolvenzgeld über bereits gewährtes hinaus. • Die bloße Bestätigung eines Insolvenzplans und die Aufhebung des Verfahrens begründen nicht automatisch die Beseitigung des Insolvenzfalls; nur bei eindeutigen Anhaltspunkten für Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit wäre anders zu entscheiden. • Die richtlinienrechtliche Argumentation des LSG (RL 80/987 idF RL 2002/74) überzeugt nicht: die Richtlinie entfaltet wegen Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur für Insolvenzfälle nach dem 8.10.2005, und der Wortlaut/Erwägungen der RL zwingen nicht zu einer anderen Auslegung des nationalen Rechts; eine Ausweitung des Schutzes erfordert den Gesetzgeber. • Folge: § 183 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III ist verfassungsgemäß und europarechtskonform anwendbar; der Revision ist stattzugeben, das LSG-Urteil ist aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9.3.2011 wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.11.2006 zurückgewiesen. Der Kläger erhält kein weiteres Insolvenzgeld für den Zeitraum 1.2. bis 24.4.2003, weil die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die dem ersten Insolvenzereignis von 2000 zugrunde lag, bis zur Eröffnung des zweiten Verfahrens andauerte und somit eine Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses bestand. Die Bestätigung eines Insolvenzplans und die spätere Aufhebung des Verfahrens beseitigten den Insolvenzfall nicht, zumal keine tatsächliche Wiederherstellung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers festgestellt wurde. Eine weitergehende Schutzwirkung zu Gunsten von bereits bedachten Arbeitnehmern könnte nur der Gesetzgeber schaffen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.