Urteil
B 11 AL 15/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II kann öffentlich-rechtlichen Vertragcharakter haben und begründet bei Inhaltzuständigkeit vertragliche Erfüllungsansprüche.
• Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 59 Abs.1 S.1 SGB X wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nur bei unzumutbarer Fortgeltung möglich; bloße Rechtsänderungen begründen nicht automatisch Unzumutbarkeit, wenn der Träger Vorkehrungen hätte treffen können.
• Bei begonnenen Weiterbildungsmaßnahmen kann der SGB-II-Träger trotz Wegfalls der Hilfebedürftigkeit die Förderung bis zum Abschluss als Zuschuss zu Ende führen; die Rückkehr zur Darlehensförderung ist nicht zwingend.
• Wird eine Eingliederungsvereinbarung unwirksam gekündigt, kann der Leistungsträger zur Rückgewähr bereits erbrachter Darlehen verpflichtet sein.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung; Pflicht des SGB‑II‑Trägers zur Restförderung • Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II kann öffentlich-rechtlichen Vertragcharakter haben und begründet bei Inhaltzuständigkeit vertragliche Erfüllungsansprüche. • Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 59 Abs.1 S.1 SGB X wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nur bei unzumutbarer Fortgeltung möglich; bloße Rechtsänderungen begründen nicht automatisch Unzumutbarkeit, wenn der Träger Vorkehrungen hätte treffen können. • Bei begonnenen Weiterbildungsmaßnahmen kann der SGB-II-Träger trotz Wegfalls der Hilfebedürftigkeit die Förderung bis zum Abschluss als Zuschuss zu Ende führen; die Rückkehr zur Darlehensförderung ist nicht zwingend. • Wird eine Eingliederungsvereinbarung unwirksam gekündigt, kann der Leistungsträger zur Rückgewähr bereits erbrachter Darlehen verpflichtet sein. Der Kläger begann am 24.4.2006 eine Weiterbildungsmaßnahme zum CNC‑Fachkraft. Zwischen ihm und dem Landkreis wurde am 16.5.2006 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, wonach der Landkreis die Lehrgangs- und Fahrtkosten übernehmen sollte. Wegen einer Gesetzesänderung (§ 7 Abs.3 Nr.2 SGB II) entfiel ab 1.8.2006 die Hilfebedürftigkeit des Klägers; der Landkreis lehnte die Weiterbewilligung von Alg II ab und kündigte die Eingliederungsvereinbarung zum 30.9.2006. Der Kläger setzte die Maßnahme fort, erhielt später ein Darlehen des Landkreises über 2408,64 EUR und zahlte es zurück. Streit bestand, wer für die Restkosten vom 1.10. bis 21.12.2006 aufzukommen habe: die Bundesagentur für Arbeit oder der (rechtsnachfolgende) Träger des Landkreises. Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht; das LSG verurteilte die Beklagte. Das BSG hob das LSG‑Urteil auf und stellte fest, dass der Beigeladene aufgrund der Eingliederungsvereinbarung die Restförderung als Zuschuss zu tragen habe. • Rechtsnatur und Bindungswirkung: Die Eingliederungsvereinbarung ist als öffentlich‑rechtlicher Vertrag (oder gleichartige öffentlich‑rechtliche Vereinbarung) anzusehen und begründet einen vertraglichen Erfüllungsanspruch des Klägers; für Verfahren und Wirksamkeit gelten §§ 53 ff., § 56, § 59 SGB X sowie ergänzend BGB‑Regeln. • Zuständigkeit: Der Beigeladene ist Rechts‑ und Funktionsnachfolger des ursprünglich verpflichteten Landkreises und damit sachlich und örtlich zuständig. • Kündigung nach § 59 Abs.1 S.1 SGB X: Zwar trat durch die Gesetzesänderung zum 1.7.2006 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, doch rechtfertigt dies nicht zwangsläufig eine wirksame Kündigung; unzumutbare Fortgeltung muss im konkreten Einzelfall festgestellt werden. • Interessenabwägung und Zumutbarkeit: Der Landkreis konnte die Rechtsänderung bereits bei Vertragsabschluss absehen und traf keine Vorkehrungen (z. B. zeitliche Begrenzung der Vereinbarung oder Beteiligung weiterer Leistungsträger). Vor diesem Hintergrund war es dem Landkreis nicht unzumutbar, am Vertrag festzuhalten; das Risiko der Weitergewährung traf vorrangig den Landkreis. • Rechtsfolgen: Die Kündigung vom 19.9.2006 war unwirksam; deshalb bestand die Verpflichtung des Beigeladenen, die Restmaßnahmekosten für den Zeitraum 1.10. bis 21.12.2006 als Zuschuss zu übernehmen. Das im einstweiligen Rechtsschutz erbrachte Darlehen ist rückabzuwickeln. • Verfahrenstechnik: Die Feststellungsklage gegen den Beigeladenen war zulässig und führte zur Verurteilung als Leistungsträger nach § 75 Abs.5 SGG; anderweitige Rechtshängigkeit stand dem nicht entgegen. • Normen: Relevante Normen sind §§ 15, 16, 16g, 65 SGB II sowie §§ 53 ff., § 56, § 59 Abs.1 S.1 SGB X, § 75 SGG und subsidiär die Vorschriften des BGB zur Vertragsschlusslehre (vgl. §§ 145 ff. BGB). Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26.5.2011 wird aufgehoben; das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6.5.2009 wird wiederhergestellt. Der Beigeladene ist aufgrund der am 16.5.2006 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, die Restförderung der Weiterbildungsmaßnahme des Klägers für den Zeitraum 1.10. bis 21.12.2006 als Zuschuss zu tragen. Die Kündigung der Vereinbarung durch den Landkreis war unwirksam, weil dem Landkreis die Fortgeltung der Vereinbarung nicht unzumutbar war; er hatte die Rechtsänderung bei Vertragsabschluss berücksichtigen und Vorkehrungen treffen können. Die bereits vom Kläger zurückgezahlte Darlehenssumme in Höhe von 2408,64 EUR ist rückabzuwickeln; der Beigeladene hat diesen Betrag an den Kläger zu zahlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.