Beschluss
B 13 R 371/11 B
BSG, Entscheidung vom
5mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung Formmängel aufweist und einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.
• Bei Rügen verfahrensrechtlicher Art ist die bundesrechtliche Verfahrensnorm konkret zu benennen und die tatsächlichen Umstände substantiiert darzulegen, sodann ist aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG).
• Die bloße Darstellung von Ablauf- oder Aktenmängeln genügt nicht; es muss substantiiert dargetan werden, welche konkreten Argumente oder Tatsachen bei ordnungsgemäßem Verfahren vorgetragen worden wären und wie diese das Ergebnis hätten beeinflussen können.
• Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) und der Anhörungspflicht (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG) sind nur revisionsrechtlich erheblich, wenn die Entscheidung auf ihnen beruhen kann.
• Bei form- und inhaltlich unzureichender Beschwerdebegründung ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen mangelhafter Begründung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung Formmängel aufweist und einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. • Bei Rügen verfahrensrechtlicher Art ist die bundesrechtliche Verfahrensnorm konkret zu benennen und die tatsächlichen Umstände substantiiert darzulegen, sodann ist aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Die bloße Darstellung von Ablauf- oder Aktenmängeln genügt nicht; es muss substantiiert dargetan werden, welche konkreten Argumente oder Tatsachen bei ordnungsgemäßem Verfahren vorgetragen worden wären und wie diese das Ergebnis hätten beeinflussen können. • Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) und der Anhörungspflicht (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG) sind nur revisionsrechtlich erheblich, wenn die Entscheidung auf ihnen beruhen kann. • Bei form- und inhaltlich unzureichender Beschwerdebegründung ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Der Kläger hatte vor dem Hessischen Landessozialgericht einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung vertreten; das LSG verneinte diesen Anspruch im Beschluss vom 6.9.2011. Der Kläger erhob Beschwerde beim Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision und machte ausschließlich Verfahrensmängel geltend. Er beanstandete insbesondere eine vermeintliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil das LSG ohne vorherige Mitteilung entschieden habe, und bemängelte mangelnde Information über Gutachten und berufs- sowie wirtschaftskundliche Auskünfte in der Akte. Weiter rügte er fehlende Dokumentation der Bevollmächtigung und der Weiterleitung seiner Klagebegründung an die Beklagte sowie mögliche Unangemessenheiten durch die kurze Frist nach dem Tod eines Mitarbeiters seines Bevollmächtigten. Das BSG prüfte die formelle Zulässigkeit der Beschwerdebegründung und die Substanz der vorgebrachten Verfahrensrügen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht der vorgeschriebenen Form entspricht und ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet wurde (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Bei Rügen verfahrensrechtlicher Verletzungen muss die einschlägige bundesrechtliche Verfahrensnorm konkret benannt werden; die tatsächlichen Umstände, die den Verstoß begründen sollen, sind substantiiert darzulegen und es ist darzustellen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann. Das Vorbringen des Klägers erfüllt diese Anforderungen nicht. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) bleibt unsubstantiiert, weil der Kläger nicht darlegt, welche konkreten Argumente er bei ordnungsgemäßer Information vorgebracht hätte und wie diese das Ergebnis hätten beeinflussen können. • Auch die behauptete Verletzung der Anhörungspflicht nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG rechtfertigt keine Zulassung der Revision, weil nicht ersichtlich ist, dass hieraus ein entscheidungserheblicher Fehler folgt; eine solche Pflichtverletzung ist kein absoluter Revisionsgrund. • Weitere Beanstandungen zur Aktenführung, Mitteilung über Bevollmächtigung und das Timing der Entscheidung nach dem Tod eines Mitarbeiters sind nicht hinreichend dargelegt und zeigen nicht, dass die LSG-Entscheidung hierauf beruhen könnte. • Mangels form- und inhaltlich tauglicher Begründung ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen; Kostenentscheidung nach § 193 SGG entsprechend angewandt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung formelle Mängel aufweist und die geltend gemachten Verfahrensrügen nicht substantiiert sind. Insbesondere hat der Kläger nicht die einschlägigen Verfahrensnormen hinreichend benannt, nicht konkret dargelegt, welche tatsächlichen Umstände einen Verstoß begründen sollen, und nicht plausibel gemacht, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf den behaupteten Mängeln beruhen kann. Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, zur Anhörungspflicht und zu Akten- und Informationsmängeln wurden vom Senat geprüft, blieben jedoch ohne die nötige Substanz, um eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Deshalb erfolgte die Verwerfung der Beschwerde durch Beschluss; die Parteien haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.