Beschluss
B 13 R 305/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlich geforderten Angaben zum geltend gemachten Zulassungsgrund (hier: Verfahrensmangel) nicht substantiiert enthält (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG).
• Bei Rügen mangelhafter Beweiswürdigung oder inhaltlicher Richtigkeit des Urteils ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich; der Kläger muss darlegen, dass der behauptete Verfahrensmangel die Entscheidung des LSG beeinflussen konnte. (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
• Eine Gehörsrüge ist nicht begründet, wenn das Gericht die Parteien anhört, aber nicht der Rechtsansicht eines Beteiligten folgt; Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nicht Anspruch, in der Sache Erfolg zu haben (Art. 103 Abs. 1 GG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung des Verfahrensmangels • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlich geforderten Angaben zum geltend gemachten Zulassungsgrund (hier: Verfahrensmangel) nicht substantiiert enthält (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Bei Rügen mangelhafter Beweiswürdigung oder inhaltlicher Richtigkeit des Urteils ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich; der Kläger muss darlegen, dass der behauptete Verfahrensmangel die Entscheidung des LSG beeinflussen konnte. (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Eine Gehörsrüge ist nicht begründet, wenn das Gericht die Parteien anhört, aber nicht der Rechtsansicht eines Beteiligten folgt; Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nicht Anspruch, in der Sache Erfolg zu haben (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1.11.1995 bis 29.5.1998. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat seinen Anspruch mit Urteil vom 16.6.2011 abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers beim Bundessozialgericht, wobei er ausschließlich Verfahrensmängel rügt. Er beanstandet u.a. angebliche Widersprüche in Aussagen seines ehemaligen Arbeitgebers, fehlende Urteilsgründe und Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen Vorschriften des AFG. Das BSG prüft, ob die Beschwerde formgerecht die Zulassungsgründe nennt und substantiiert darlegt, dass ein Verfahrensmangel die Entscheidung beeinflussen konnte. Eine Berufung auf materielle Fehler der Beweiswürdigung macht die Beschwerde nicht zulässig. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht erfüllt; der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels wurde nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Bei Rügen eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen und zu erläutern, inwiefern der Mangel die Entscheidung des LSG beeinflussen konnte (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG; § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Rügen, die im Kern mangelhafte Beweiswürdigung betreffen (z.B. vermeintlich widersprüchliche Arbeitgeberaussagen), sind nach dem Wortlaut des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht als Verfahrensmangel verwertbar; die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden. • Die Behauptung eines Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör oder Art. 103 GG ist unbeachtlich, soweit nur der Einwand erhoben wird, das Gericht habe einer anderen Rechtsansicht nicht gefolgt; der Gehörsanspruch sichert Anhörung, nicht Erfolg in der Sache. • Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 103 SGG) ist nur dann relevant, wenn sie sich auf einen konkreten, vom Kläger gestellten Beweisantrag bezieht, dem das Gericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist; einen solchen Beweisantrag hat der Kläger nicht vorgetragen. • Mangels formgerecht benanntem und substantiiertem Zulassungsgrund ist die Beschwerde nach § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die notwendigen Angaben zum geltend gemachten Verfahrensmangel nicht substantiiert enthält (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). Die vorgebrachten Beanstandungen betreffen überwiegend die materielle Richtigkeit der Beweiswürdigung und damit keine im Sozialgerichtsverfahren verwertbaren Verfahrensmängel; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, da das Gericht den Kläger gehört hat, dem er jedoch nicht in der Sache folgen musste (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine etwaige Rüge unzureichender Sachaufklärung ist unbeachtlich, weil kein konkreter Beweisantrag vorgetragen wurde, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Die Verwerfung erfolgte durch Beschluss; die Parteien haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.