Urteil
B 12 KR 20/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung (BeitrVerfGrsSz) des GKV-Spitzenverbandes sind als untergesetzliche, nach außen verbindliche Normen geeignet, Mitgliedskrankenkassen und deren Versicherte zu binden.
• Die vom Spitzenverband getroffene Festlegung in § 7 Abs. 10 BeitrVerfGrsSz, die Beitragsbemessungsgrundlage für in Einrichtungen lebende SGB XII-Leistungsempfänger pauschal auf das 3,6‑fache des Regelsatzes des Haushaltsvorstands zu bestimmen, überschreitet die zulässige Regelungsbefugnis, soweit sie Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs. 3, 4 SGB XI) einbezieht.
• Die Übertragung der Befugnis zur einheitlichen Regelung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder auf den SpVBdKK genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und Parlamentsvorbehalts, sofern die gesetzlichen Vorgaben des § 240 SGB V eingehalten werden.
• Fehlende Feststellungen zu den konkreten Einkünften und Leistungsbestandteilen des Versicherten verhindern eine abschließende Entscheidung über die rechtmäßige Beitragshöhe; die Sache ist daher zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit untergesetzlicher Beitragsgrundsätze des SpVBdKK; Grenzen pauschaler Bemessung (Investitionskosten) • Die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung (BeitrVerfGrsSz) des GKV-Spitzenverbandes sind als untergesetzliche, nach außen verbindliche Normen geeignet, Mitgliedskrankenkassen und deren Versicherte zu binden. • Die vom Spitzenverband getroffene Festlegung in § 7 Abs. 10 BeitrVerfGrsSz, die Beitragsbemessungsgrundlage für in Einrichtungen lebende SGB XII-Leistungsempfänger pauschal auf das 3,6‑fache des Regelsatzes des Haushaltsvorstands zu bestimmen, überschreitet die zulässige Regelungsbefugnis, soweit sie Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs. 3, 4 SGB XI) einbezieht. • Die Übertragung der Befugnis zur einheitlichen Regelung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder auf den SpVBdKK genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und Parlamentsvorbehalts, sofern die gesetzlichen Vorgaben des § 240 SGB V eingehalten werden. • Fehlende Feststellungen zu den konkreten Einkünften und Leistungsbestandteilen des Versicherten verhindern eine abschließende Entscheidung über die rechtmäßige Beitragshöhe; die Sache ist daher zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Der Kläger ist freiwillig bei der beklagten Krankenkasse versichert, lebt pflegebedürftig in einer stationären Einrichtung und bezieht Leistungen nach dem SGB XII. Die Krankenkasse setzte für den Zeitraum ab 1.7.2009 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung unter Bezugnahme auf die BeitrVerfGrsSz des SpVBdKK fest, konkret nach § 7 Abs. 10 mit als Bemessungsgrundlage dem 3,6‑fachen Sozialhilferegelsatz für einen Haushaltsvorstand. Der Kläger widersprach erfolglos und klagte gegen die Beitragsbescheide. Das Sozialgericht hob Bescheide auf, weil es die BeitrVerfGrsSz für formell rechtswidrig hielt. Die Beklagte erhob Sprungrevision mit der Rüge, die BeitrVerfGrsSz seien wirksame untergesetzliche Normen und vom SpVBdKK satzungsrechtlich erlassen worden; der SpVBdKK habe die gesetzliche Ermächtigung hierzu in §§ 217e, 217f, 240 SGB V. Vor dem Senat hob die Beklagte den Teil der Bescheide auf, der Pflegeversicherungsbeiträge betraf; der Kläger beschränkte die Klage zeitlich. Der Senat verwies die Sache zurück, weil zu den konkreten Einkünften des Klägers Feststellungen fehlen. • Gegenstand der Revision war die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge bis 31.12.2010; die vom Kläger nicht erhobene Revision beschränkt das Verfahren auf die Beklagtenrügen (§ 170 SGG). • Die BeitrVerfGrsSz sind nicht bloße interne Verwaltungsvorschriften; sie binden Mitglieder-KKn und deren Versicherte als untergesetzliche, nach außen wirkende Normen, weil der Gesetzgeber (§ 240 Abs.1 SGB V) dem SpVBdKK die einheitliche Regelung der Beitragsbemessung zugewiesen hat. • Die Qualifikation der BeitrVerfGrsSz als untergesetzliche Norm steht einer Einordnung als Satzung nicht entgegen, sie sind aber auch nicht bloße Verwaltungsvorschriften; verschiedene mögliche Klassifikationen ändern nichts an ihrer Bindungswirkung gegenüber Versicherten. • Anforderungen an Delegation an Selbstverwaltung: Die Übertragung der Regelungskompetenz an den SpVBdKK erfüllt verfassungsrechtlich die Vorgaben des Demokratieprinzips und des Parlamentsvorbehalts, weil der Gesetzgeber in § 240 SGB V die Grundzüge bestimmt und die Organisationsstruktur des SpVBdKK (Verwaltungsrat, Vorstand, Mitgliederversammlung) ausreichende Legitimations‑ und Kontrollmechanismen vorsieht. • Publizität und Form: Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger und im Internet genügt den Anforderungen der Bekanntmachung gem. § 34 SGB IV und Satzung; durch rückwirkende Bestätigung des Verwaltungsrats (30.11.2011) und Neubekanntmachung (20.1.2012) können die Regelungen ab 1.1.2009 Rechtsgrundlage bilden. • Materielle Grenze der Regelungsbefugnis: § 7 Abs.10 BeitrVerfGrsSz ist inhaltlich nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit die Berechnung des 3,6‑fachen Regelsatzes Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs.3,4 SGB XI einbezieht; diese Investitionskosten sind nicht Teil des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27b Abs.1 SGB XII und damit nicht beitragspflichtige Einnahmen. • Vorherige Rechtsprechung: Vergleichbare frühere Entscheidungen des Senats halten Investitionsaufwendungen nicht für beitragspflichtig; mit der Neufassung der Vorschriften im SGB XII änderte sich dies nicht für den streitigen Zeitraum. • Folgen für den konkreten Bescheid: Der Bescheid vom Juli 2009 konnte nicht wirksam auf § 7 Abs.10 BeitrVerfGrsSz gestützt werden, weil die Norm die zulässigen Grenzen überschreitet. • Unzureichende Feststellungen: Ob ohne § 7 Abs.10 Beiträge über die Mindestbemessungsgrundlage hinaus festgesetzt werden könnten, ist offen; es fehlen Feststellungen zu den konkreten SGB XII‑Leistungen und anderen Einnahmen des Klägers, weshalb das Verfahren zur erneuten Feststellung an das Sozialgericht zurückzuverweisen ist. • Verfahrensfolgen: Die Revision der Beklagten war in der Sache begründet mit der Folge der Aufhebung des SG‑Urteils und Zurückverweisung; Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten. Die Revision der Beklagten wird teilweise stattgegeben: Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6.7.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Beitragsgrundsätze des SpVBdKK (BeitrVerfGrsSz) sind grundsätzlich als untergesetzliche, nach außen wirksame Normen verbindlich; jedoch geht § 7 Abs.10, soweit er die pauschale Bemessung für in Einrichtungen lebende SGB XII‑Leistungsempfänger unter Einbeziehung von Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs.3,4 SGB XI) vorsieht, über die durch § 240 SGB V gezogenen Grenzen der zulässigen Beitragsbemessung hinaus und kann die Beitragspflicht des Klägers nicht auf dieser Grundlage tragen. Ob und in welcher Höhe Beiträge oberhalb der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs.4 SGB V rechtmäßig wären, kann nicht entschieden werden, weil das Sozialgericht Feststellungen zu den konkreten Einkünften und zur Zusammensetzung der vom Kläger bezogenen SGB XII‑Leistungen nachzuholen hat. Die Sache ist deshalb zurückzuverweisen; die Entscheidung über die Kosten verbleibt dem Sozialgericht.