OffeneUrteileSuche
Urteil

B 10 LW 1/12 R

BSG, Entscheidung vom

12mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 15 Abs. 1 ZVALG bestimmt nicht nur die Auszahlung, sondern auch die Fälligkeit der Ausgleichsleistung; danach werden Ausgleichsleistungen für Zeiten vom 1.7. des Vorjahres bis 30.6. des laufenden Jahres erst mit Ablauf des 30.6. fällig. • Ansprüche auf Ausgleichsleistung, die im Todeszeitpunkt des Berechtigten noch nicht fällig waren, vererben sich nicht; Erben können diese nicht geltend machen (§§ 58, 59 SGB I). • Eine gesetzliche Auszahlungsregelung, die nachträgliche Jahresauszahlung vorsieht, ist verfassungsgemäß und rechtfertigt nicht zugunsten von Erben eine abweichende Monatsfälligkeit. • Schreiben der Versicherung, das aus Sicht des verständigen Empfängers eine verbindliche Regelung enthält, kann als Verwaltungsakt einzuordnen sein; Widerspruchs- und Klagezugang ist gegeben.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsleistungen nach ZVALG: Jahresauszahlung bestimmt Fälligkeit, Erben erwerben nicht nichtfällige Ansprüche • § 15 Abs. 1 ZVALG bestimmt nicht nur die Auszahlung, sondern auch die Fälligkeit der Ausgleichsleistung; danach werden Ausgleichsleistungen für Zeiten vom 1.7. des Vorjahres bis 30.6. des laufenden Jahres erst mit Ablauf des 30.6. fällig. • Ansprüche auf Ausgleichsleistung, die im Todeszeitpunkt des Berechtigten noch nicht fällig waren, vererben sich nicht; Erben können diese nicht geltend machen (§§ 58, 59 SGB I). • Eine gesetzliche Auszahlungsregelung, die nachträgliche Jahresauszahlung vorsieht, ist verfassungsgemäß und rechtfertigt nicht zugunsten von Erben eine abweichende Monatsfälligkeit. • Schreiben der Versicherung, das aus Sicht des verständigen Empfängers eine verbindliche Regelung enthält, kann als Verwaltungsakt einzuordnen sein; Widerspruchs- und Klagezugang ist gegeben. Die Klägerin begehrt als Alleinerbin Auszahlung von Witwenausgleichsleistungen, die ihrer im März 2009 verstorbenen Mutter bis zum Todeszeitpunkt zugestanden haben sollen. Die Mutter erhielt seit März 2003 eine monatliche Ausgleichsleistung, die jeweils jährlich rückwirkend im Juli für das Vorjahr ausgezahlt wurde. Die Zusatzversorgungskasse teilte mit Schreiben vom 1.4.2009 mit, dass Ausgleichsleistungen erst mit Ablauf des 30.6. des jeweiligen Jahres fällig würden, sodass nach dem Tod im März 2009 keine weiteren Zahlungen mehr fällig geworden seien. Die Klägerin legte Widerspruch ein; die Kasse erließ ablehnende Bescheide. SG und LSG gaben der Klägerin Recht und verurteilten zur Auszahlung für den Zeitraum 1.7.2008 bis 31.3.2009. Die Beklagte legte Revision ein; das BSG hat darüber zu entscheiden. • Zulässigkeit und Parteistellungen: Revision der Beklagten ist statthaft und begründet; das Verfahren konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. • Verwaltungsakt und Vorverfahren: Das Schreiben vom 1.4.2009 enthält aus Sicht des verständigen Empfängers eine Regelung i.S. des § 31 S.1 SGB X und ist als Verwaltungsakt anzusehen; der Widerspruch der Klägerin war wirksam und das Vorverfahren damit eröffnet. • Anwendung und Auslegung des ZVALG: Nach § 10 Abs.1 ZVALG sind einschlägige Vorschriften des SGB entsprechend anzuwenden; maßgeblich ist § 15 Abs.1 ZVALG, wonach die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1.7. bis 30.6. nachträglich in einer Summe ausgezahlt wird. • Fälligkeit der Leistung: § 15 Abs.1 ZVALG regelt nicht nur die Auszahlungsweise, sondern aufgrund Gesetzesentwicklung, Materialien und Zwecksetzung auch die Fälligkeit; somit wird die Leistung erst mit Ablauf des 30.6. fällig und nicht monatlich. • Erbrechtliche Folgen: Nach §§ 58, 59 SGB I vererben sich nur fällige Ansprüche; da die streitigen Monatsbeträge im Todeszeitpunkt noch nicht fällig waren, konnten sie nicht von der Klägerin als Erbin erworben werden. • Systematische und verfassungsrechtliche Prüfung: Die Auslegung steht im Einklang mit systematischen Regelungen (Verzinsung, Tarifrecht) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; abweichende tarifvertragliche Besserstellung ist zulässig, da unterschiedliche Finanzierungsgrundlagen bestehen. • Rechtsfolgen: Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig; die Klage war daher abzuweisen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg; die Urteile des LSG Bayern und des SG Landshut werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichsleistungen für den Zeitraum 1.7.2008 bis 31.3.2009, weil diese Beträge im Todeszeitpunkt der Berechtigten noch nicht fällig waren und daher nicht vererbt werden konnten (§§ 58, 59 SGB I). § 15 Abs.1 ZVALG bestimmt die Fälligkeit der Ausgleichsleistung dahingehend, dass die Leistung erst mit Ablauf des 30.6. eines Jahres fällig wird; eine monatliche Fälligkeit wird nicht angenommen. Das Schreiben der Beklagten war als Verwaltungsakt zu qualifizieren, die erfolgten Widerspruchs- und Klagehandlungen waren damit zulässig. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert beträgt 327,78 Euro.