OffeneUrteileSuche
Urteil

B 4 AS 37/12 R

BSG, Entscheidung vom

36mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Familiennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem deutschen Ehegatten fällt nicht ohne Weiteres unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB II. • Der Wortlaut des § 7 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB II ist nicht eindeutig; die Auslegung unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck führt dazu, Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger von dem Ausschluss nicht zu erfassen. • Soweit das Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen auf Familiennachzug beruht, liegt kein Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II vor, und Asylbewerberleistungsberechtigung nach Nr.3 war im Streitfall ebenfalls nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Leistungsanspruch bei Familiennachzug: Drittstaatsangehöriger nicht von § 7 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB II erfasst • Familiennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem deutschen Ehegatten fällt nicht ohne Weiteres unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB II. • Der Wortlaut des § 7 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB II ist nicht eindeutig; die Auslegung unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck führt dazu, Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger von dem Ausschluss nicht zu erfassen. • Soweit das Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen auf Familiennachzug beruht, liegt kein Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II vor, und Asylbewerberleistungsberechtigung nach Nr.3 war im Streitfall ebenfalls nicht gegeben. Der algerische Kläger heiratete 2009 eine deutsche Staatsangehörige und reiste im Februar 2010 im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland ein. Er erhielt eine Fiktionsbescheinigung mit der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und später eine Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbstätigkeitsrecht. Der Beklagte lehnte seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 14.2.2010 bis 2.5.2010 ab und verwies auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 S.2 SGB II für Ausländer und deren Familienangehörige in den ersten drei Monaten. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger jedoch teilweise Recht; das LSG entschied, der Ausschluss erfasse nicht den Nachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem deutschen Ehegatten. Der Beklagte legte Revision ein, die das BSG zurückwies. • Gegenstand ist der Bescheid vom 23.4.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.7.2010; andere Bescheide wiederholen nur diese Entscheidung. • Der Kläger erfüllte die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs.1 S.1 SGB II (Alter, Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt). • Der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB II erfasst nicht ohne Weiteres Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger: Der Wortlaut ist nicht eindeutig; das Possessivpronomen verweist auf Familienangehörige der zuvor genannten Ausländergruppe, nicht auf Familienangehörige Deutscher. • Entstehungsgeschichte und Zweck der Gesetzesänderung von 2007 zeigen, dass die Änderung primär der Regelung von Unionsbürgern diente und nicht die Rechtsposition von Drittstaatsangehörigen beim Familiennachzug verschlechtern sollte. • Die aufenthaltsrechtliche Regelung für Ehegattennachzug (§ 28 Abs.1 S.3 AufenthG) stellt regelmäßig keine vorherige Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts zugunsten des deutschen Ehegatten gegenüber, sodass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, diese Gruppe durch den Leistungsausschluss zu treffen. • Ein Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II (Aufenthalt ausschließlich zur Arbeitssuche) ist nicht gegeben, weil der Aufenthalt des Klägers auf Familiennachzug beruhte. • Ein Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB II (Asylbewerberleistungen) war im Streitzeitraum ebenfalls nicht einschlägig. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 Abs.1 SGG. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 14.2.2010 bis 2.5.2010. Das BSG stellt klar, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB II nicht automatisch Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger beim Nachzug erfasst. Maßgeblich sind Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm; vorliegend rechtfertigen diese eine auslegende Begrenzung des Ausschlusses. Der Kläger erfüllte die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs.1 S.1 SGB II, und andere Ausschlusstatbestände lagen nicht vor. Der Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.