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Beschluss

B 13 R 71/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs.2 SGG). • Bei Rügen von Verfahrensmängeln sind die verletzten bundesrechtlichen Verfahrensnormen und die tatsächlichen Umstände substantiiert darzulegen; es muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG, § 160a Abs.2 SGG). • Das Recht, dem Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen, besteht, doch sind Fragen unzulässig, die außerhalb des Gutachtenauftrags liegen, abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (§ 116 S.2, § 118 Abs.1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 ZPO). • Eine Gehörsrüge wegen angeblich unterlassener Stellungnahme zu im Termin gewonnenen Eindrucksfacts ist nur dann revisionsbegründend, wenn dargelegt wird, welches Vorbringen dadurch verhindert worden wäre und dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (§ 62 SGG, Art.103 GG, § 160 Abs.2 Nr.3 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung von Verfahrensmängeln • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs.2 SGG). • Bei Rügen von Verfahrensmängeln sind die verletzten bundesrechtlichen Verfahrensnormen und die tatsächlichen Umstände substantiiert darzulegen; es muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG, § 160a Abs.2 SGG). • Das Recht, dem Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen, besteht, doch sind Fragen unzulässig, die außerhalb des Gutachtenauftrags liegen, abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (§ 116 S.2, § 118 Abs.1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 ZPO). • Eine Gehörsrüge wegen angeblich unterlassener Stellungnahme zu im Termin gewonnenen Eindrucksfacts ist nur dann revisionsbegründend, wenn dargelegt wird, welches Vorbringen dadurch verhindert worden wäre und dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (§ 62 SGG, Art.103 GG, § 160 Abs.2 Nr.3 SGG). Die Klägerin begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 15.11.2010 für den Zeitraum 1.6.2011–31.5.2014. Das Landessozialgericht verurteilte die Beklagte zur Gewährung der Rente nach einem von Amts wegen eingeholten fachärztlichen Gutachten der Dr. J. Die Beklagte war mit der fachärztlichen Einschätzung nicht einverstanden und legte mehrere beratungsärztliche Stellungnahmen sowie zahlreiche schriftliche Fragen an die Sachverständige vor. Kurz vor dem mündlichen Verhandlungstermin reichte die Beklagte weitere umfangreiche Fragen ein und beantragte hilfsweise die persönliche Anhörung der Sachverständigen. Das LSG lehnte den Hilfsantrag ab und folgte der Beurteilung der Sachverständigen. Die Beklagte erhob beim Bundessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung des Fragerechts und des rechtlichen Gehörs. • Verfahrensmängelrügen müssen die verletzte bundesrechtliche Norm und die tatsächlichen Umstände, die den Verstoß begründen sollen, hinreichend genau bezeichnen; außerdem ist darzulegen, inwieweit die Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG, § 160a Abs.2 SGG). • Die Beklagte beanstandete die Verweigerung, die Sachverständige persönlich zu befragen. Sie hatte jedoch die sachdienlichen Fragen nicht rechtzeitig und gebündelt vorgetragen, sondern über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mehrfach Stellung genommen und kurz vor dem Termin einen erweiterten Fragenkatalog nachgereicht. Dadurch fehlt der Nachweis, dass sie alles Erforderliche zur Durchsetzung ihres Anhörungsrechts getan hat (§ 116 S.2, § 118 Abs.1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 ZPO). • Zudem sind viele der gestellten Fragen nicht beweiserheblich, bereits beantwortet oder außerhalb des fachlichen Auftrags der Sachverständigen gelegen. Fragen, die z.B. auf andere Fachgebiete abstellen oder bereits in schriftlichen Stellungnahmen geklärt wurden, rechtfertigen keine persönliche Anhörung. Solche Anträge können prozessordnungsgemäß abgelehnt werden. • Die Rüge, das Gericht habe einen Eindruck der Klägerin als Entscheidungsgrund genutzt, ist nicht ausreichend substantiiert: Es wurde nicht dargetan, welches konkrete Vorbringen dadurch verhindert worden wäre und wie die Entscheidung hierauf beruht; deshalb fehlt der Nachweis eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes (§ 62 SGG, Art.103 GG). • Da die Beschwerdebegründung die erforderlichen Angaben zu den behaupteten Verfahrensfehlern nicht enthält, ist die Beschwerde formell unzulässig und zu verwerfen (§ 160a Abs.4 SGG). • Kostenfolge: Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten; die Verwerfung erfolgte durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs.4 S.1, § 169 SGG, § 193 Abs.1 SGG). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung Verfahrensmängel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form substantiiert bezeichnet. Die Beklagte hat ihre Fragen an die Sachverständige über einen langen Zeitraum gestreut und den umfangreichen Katalog erst kurz vor Terminsbeginn vorgelegt; damit hat sie nicht nachgewiesen, dass sie alles zur Durchsetzung ihres Anhörungsrechts unternommen hat. Viele der beanstandeten Fragen waren zudem entweder außerhalb des Gutachtenauftrags, bereits beantwortet oder nicht entscheidungserheblich, sodass das Gericht die Ablehnung der persönlichen Anhörung zu Recht als zulässig ansehen durfte. Die Beschwerde wird daher gemäß den einschlägigen Vorschriften zurückgewiesen; die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.