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Urteil

B 14 AS 51/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im SGB II ist auf den Kalendertag der Antragstellung abzustellen, nicht auf die konkrete Uhrzeit. • Einnahmen, die am selben Kalendertag wie die Antragstellung zufließen, sind als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen. • Leistungen nach dem SGB II beginnen grundsätzlich mit dem Tag der Antragstellung; eine anteilige Tagesberechnung nach Uhrzeit ist nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Einkommenszufluss am Tag der Antragstellung gilt als Einkommen, nicht als Vermögen • Für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im SGB II ist auf den Kalendertag der Antragstellung abzustellen, nicht auf die konkrete Uhrzeit. • Einnahmen, die am selben Kalendertag wie die Antragstellung zufließen, sind als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen. • Leistungen nach dem SGB II beginnen grundsätzlich mit dem Tag der Antragstellung; eine anteilige Tagesberechnung nach Uhrzeit ist nicht vorgesehen. Der Kläger, alleinstehend und ehemals SGB II-Beziehender, erhielt sein Märzgehalt in Höhe von 1.189,45 Euro netto am 1.4.2008 um 10:50 Uhr auf sein Konto gutgeschrieben. Am selben Tag stellte er nachmittags bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Die Agentur bewilligte Leistungen erst ab 1.5.2008 und lehnte Leistungen für April 2008 wegen Anrechnung des Märzgehalts ab. Das Sozialgericht hatte dem Kläger Leistungen für April zugesprochen, weil das Gehalt vor der Antragstellung verfügbar gewesen sei. Das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und wertete die Zahlung als im April zu berücksichtigendes Einkommen. Der Kläger legte Revision ein mit der Rüge, der maßgebliche Zeitpunkt müsse die konkrete Uhrzeit der Antragstellung sein. • Rechtsgrundlagen sind §§ 7, 9, 11, 37, 41 SGB II aF; Anspruchsvoraussetzungen sind Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt (§ 7 Abs.1 SGB II). • Hilfebedürftigkeit fehlt, wenn das zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf übersteigt (§ 9 SGB II aF). Im Streitfall überstieg das Einkommen aus der Gehaltszahlung den Bedarf (Regelleistung plus Unterkunft/Heizung), weshalb kein Anspruch für April 2008 bestand. • Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist auf den Kalendertag der Antragstellung abzustellen; die Rechtsprechung des BSG und des BVerwG folgt der modifizierten Zuflusstheorie, wonach tatsächlicher Zufluss maßgeblich ist, soweit nicht normativ anderes bestimmt ist (§ 11 Abs.1 SGB II). • Der Begriff "Zeitpunkt der Antragstellung" bedeutet den Tag, nicht die Uhrzeit; ein am Tag der Antragstellung zufließendes Entgelt ist Einkommen und nicht Vermögen. Das Gesetz sieht keine anteilige tagesbezogene Leistungsgewährung nach Uhrzeit vor (§ 41 Abs.1 SGB II). • Die zwischenzeitliche Neuregelung, wonach Anträge auf den Ersten des Monats zurückwirken, ist für den streitigen Zeitraum nicht anwendbar, ändert aber die auf den Kalendertag abstellende Praxis nicht. • Der Beteiligtenwechsel auf Seiten des Trägers war rechtmäßig und hat keinen Einfluss auf die materiell-rechtliche Beurteilung (§ 76 Abs.3 SGB II). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landessozialgerichts blieb bestehen. Das Jobcenter hat zu Recht die Klageabweisung erreicht, weil das am 1.4.2008 zufließende Märzgehalt als im April zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II zu behandeln ist und dadurch die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit für April 2008 entfallen. Auf die konkrete Uhrzeit der Kontogutschrift gegenüber der Antragstellung kommt es nicht an; maßgeblich ist der Kalendertag der Antragstellung. Die Kostentragung wurde entsprechend den Vorschriften des SGG geregelt, Kosten sind für alle Instanzen nicht zu erstatten.