Urteil
B 10 ÜG 2/12 KL
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG kann Entschädigung verlangt werden; das Entschädigungsrecht knüpft an Art.19 Abs.4 GG i.V.m. Art.6 EMRK an.
• Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, Verhalten der Beteiligten sowie Vergleichsstatistiken heranzuziehen; die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich.
• Bei unterjähriger Verzögerung ist die Entschädigung zeitanteilig zu berechnen (Richtsatz: 1.200 Euro pro Jahr = 100 Euro pro Monat).
Entscheidungsgründe
Entschädigung für überlange Nichtzulassungsbeschwerde: 700 Euro für sieben Monate Verzögerung • Bei überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG kann Entschädigung verlangt werden; das Entschädigungsrecht knüpft an Art.19 Abs.4 GG i.V.m. Art.6 EMRK an. • Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, Verhalten der Beteiligten sowie Vergleichsstatistiken heranzuziehen; die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich. • Bei unterjähriger Verzögerung ist die Entschädigung zeitanteilig zu berechnen (Richtsatz: 1.200 Euro pro Jahr = 100 Euro pro Monat). Der Kläger, psychologischer Psychotherapeut, focht seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsstreit (B 6 KA 54/07 B) beim BSG an. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 15.8.2007 eingelegt und am 17.10.2007 begründet; der Beschluss des 6. Senats, die Beschwerde zurückzuweisen, erging am 28.1.2009 (Zustellung 11.3.2009). Der Kläger rügte eine unangemessene Dauer des Verfahrens und verlangte eine Entschädigung von mindestens 900 Euro; er machte insbesondere geltend, das Verfahren habe etwa ein Jahr zu lange gedauert. Die Beklagte bestritt eine Unangemessenheit angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache. Das Gericht holte Auskünfte des verantwortlichen Senatsvorsitzenden und Statistiken über Verfahrensdauern ein und klärte, ob und in welchem Umfang eine Entschädigung gebührt. • Zulässigkeit: Das Klageverfahren richtet sich nach den Vorschriften des ÜGG und des SGG; die Klagefrist (§§ 198 ff. GVG i.V.m. Art.23 ÜGG) war eingehalten, die Klageformvorschriften wurden beachtet. • Zuständigkeit: Für Entschädigungsklagen wegen Verzögerungen in sozialgerichtlichen Verfahren ist nach § 202 SGG das BSG zuständig. • Beurteilung der Überlänge: Verfahrensdauer bemisst sich von Einlegung bis förmlicher Abschluss; hier lief das Verfahren mehr als 17 Monate und damit länger als ca. 95 % vergleichbarer BSG-Beschwerdeverfahren, was statistisch eine Überlänge begründet. • Einzelfallwürdigung: Die Sache war materiell und formal schwierig und von erheblicher Bedeutung für den Kläger (Auswirkung auf berufliche Stellung, langes Vorverfahren). Gleichwohl rechtfertigen Vakanz der Vorsitzendenstelle und Arbeitsbelastung nicht die gesamte Verzögerung; Vor- und Nachteile wiegen in Summe etwa ausgleichend, die Angemessenheitsgrenze wurde jedoch überschritten. • Zeitpunkt und Umfang der Verzögerung: Unter Würdigung des Verfahrensablaufs stellte der Senat eine Verzögerung von rund sieben Monaten fest (Zeitraum nach dem sinnvollerweise erwartbaren Beschluss bis zur tatsächlichen Zustellung). • Schadensfolge: Nach § 198 Abs.2 S.3 GVG beträgt die Richtsatzentschädigung 1.200 Euro pro Jahr; bei unterjähriger Verzögerung ist zeitanteilig zu rechnen, mithin 100 Euro pro Monat. • Festsetzung der Entschädigung: Bei sieben Monaten unangemessener Verzögerung folgt daraus eine angemessene Entschädigung von 700 Euro; keine Gründe für Abweichung vom Richtwert sind ersichtlich. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das BSG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 700 Euro Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer. Die Kammer stellte fest, dass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren insgesamt unangemessen verzögert war und der Kläger dadurch einen nichtvermögensrechtlichen Nachteil erlitt; eine andere Form der Wiedergutmachung war nicht ausreichend. Die Bemessung erfolgte nach dem gesetzlichen Richtsatz von 1.200 Euro pro Jahr und damit zeitanteilig mit 100 Euro je Monat für sieben Monate Überlänge. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens entsprechend der Entscheidung.