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Beschluss

B 11 AL 93/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vermittlungsgutschein (VGS) gilt für den im Gutschein angegebenen Zeitraum; eine innerhalb dieses Zeitraums erfolgte erste, kurzzeitige Vermittlung „verbraucht“ den Gutschein nicht. • Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers nach § 421g SGB III aF ist, dass die Einschaltung des Vermittlers während der Gültigkeitsdauer des VGS zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden geführt hat. • Der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des Arbeitsuchenden vor Ablauf der im VGS genannten Dreimonatsfrist führt nicht automatisch zum Erlöschen der Gültigkeit des VGS.
Entscheidungsgründe
Vermittlungsgutschein bleibt während der Gültigkeitsdauer bestehen; erste kurzzeitige Vermittlung verbraucht ihn nicht • Ein Vermittlungsgutschein (VGS) gilt für den im Gutschein angegebenen Zeitraum; eine innerhalb dieses Zeitraums erfolgte erste, kurzzeitige Vermittlung „verbraucht“ den Gutschein nicht. • Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers nach § 421g SGB III aF ist, dass die Einschaltung des Vermittlers während der Gültigkeitsdauer des VGS zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden geführt hat. • Der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des Arbeitsuchenden vor Ablauf der im VGS genannten Dreimonatsfrist führt nicht automatisch zum Erlöschen der Gültigkeit des VGS. Der Kläger ist privater Arbeitsvermittler; die Beklagte (Agentur für Arbeit) stellte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein (VGS) mit Gültigkeit 23.4.–22.7.2009 aus. Der Kläger vermittelte den Beigeladenen in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (19.–22.5.2009) und anschließend in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ab 27.5.2009. Der Kläger beantragte die Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro. Die Beklagte lehnte ab und berief sich darauf, der VGS habe seine Gültigkeit bereits mit der Aufnahme der ersten kurzzeitigen Beschäftigung verloren; außerdem sei wegen der kurzen Dauer der ersten Beschäftigung kein Anspruch entstanden. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben dem Kläger Recht; die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht ein. • Rechtsgrundlage ist § 421g SGB III aF; danach gilt ein VGS jeweils für einen im Gutschein bezeichneten Dreimonatszeitraum. • Aus dem Wortlaut und Systematik von § 421g SGB III aF ergibt sich nicht, dass ein innerhalb der Gültigkeitsdauer eingetretenes erstes Beschäftigungsverhältnis den Gutschein "verbraucht"; maßgeblich ist allein, dass die Einschaltung des Vermittlers zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden geführt hat. • Die gesetzgeberische Zielsetzung, Arbeitslose zügig und nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren, spricht gegen eine Auslegung, die den VGS durch eine erste kurzzeitige Vermittlung bereits beendet. • Die Zahlungsregelung, nach der die volle Vergütung erst bei einer mindestens sechs Wochen andauernden Beschäftigung fällig wird, steht einer weiteren Vergütung bei späterer, dauerhafter Vermittlung nicht entgegen; sie dient der Missbrauchsvermeidung und der Staffelung der Auszahlung, nicht dem Verbrauch des VGS. • Der zeitweise Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des Beigeladenen während des Dreimonatszeitraums führt nicht automatisch zum Erlöschen der Gültigkeit des VGS; mit Erteilung des VGS ist die Agentur an die im Gutschein dargelegten Voraussetzungen gebunden. • Rechtsprechung des BSG stützt die Auffassung, dass allein der Vermittlungserfolg innerhalb der Gültigkeitsdauer entscheidend ist; daher besteht kein Klärungsbedarf zu Gunsten der Beschwerde. Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung, weil er den Beigeladenen innerhalb der im VGS bezeichneten Gültigkeitsdauer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt hat. Die Tatsache, dass zuvor eine nur kurz andauernde erste Beschäftigung vermittelt worden war, führt nicht zum Verlust der Gültigkeit des VGS und verhindert somit nicht den Vergütungsanspruch. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 1000 Euro festgesetzt.