OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 2 U 359/12 B

BSG, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein vorher erklärtes Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verliert seine Wirksamkeit, wenn das Gericht nachträglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. • Das Gericht hat im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung von Amts wegen zu prüfen, ob eine zuvor erklärte Einverständniserklärung noch wirkt; ist sie erloschen, ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden unzulässig (§ 124 SGG). • Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei erloschener Einverständniserklärung verletzt regelmäßig das Rechtliches Gehör (§ 62 SGG) und kann zur Aufhebung und Rückverweisung führen (§ 160, § 160a SGG).
Entscheidungsgründe
Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlischt durch nachfolgende Ladung zum Termin • Ein vorher erklärtes Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verliert seine Wirksamkeit, wenn das Gericht nachträglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. • Das Gericht hat im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung von Amts wegen zu prüfen, ob eine zuvor erklärte Einverständniserklärung noch wirkt; ist sie erloschen, ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden unzulässig (§ 124 SGG). • Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei erloschener Einverständniserklärung verletzt regelmäßig das Rechtliches Gehör (§ 62 SGG) und kann zur Aufhebung und Rückverweisung führen (§ 160, § 160a SGG). Der Kläger verlangt Feststellung, dass ein Verkehrsunfall auf dem Weg von der Wohnung seiner Freundin zur Arbeitsstätte ein Arbeitsunfall war. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte zur Feststellung. Die Beklagte legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren erklärten beide Seiten im Mai 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das Landessozialgericht setzte jedoch durch Verfügung einen mündlichen Verhandlungstermin für den 27.09.2012 an und lud die Parteien. Trotz der Ladung entschied das LSG am 27.09.2012 ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. Der Kläger rügte daraufhin Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs und wandte sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Bundessozialgericht. • Grundsatz: Nach § 124 Abs.1 SGG entscheidet das Gericht grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung; § 124 Abs.2 SGG erlaubt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur mit wirksamer Einverständniserklärung der Beteiligten. • Wirksamkeitseinrede: Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die zuvor erklärte Einverständniserklärung noch besteht; sie verliert ihre Wirkung, wenn sich die Prozesssituation wesentlich ändert. • Änderung der Prozesslage: Die Anberaumung und Ladung zu einem mündlichen Verhandlungstermin stellte eine solche wesentliche Änderung dar, weil das Gericht damit erkennbar die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung eröffnet und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren faktisch ausgeschlossen hat. • Rechtliches Gehör: Eine Entscheidung ohne wirksame Einverständniserklärung verletzt regelmäßig das Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.103 GG und § 62 SGG; die mündliche Verhandlung ist dafür besonders geeignet. • Rechtsfolge: Da das LSG trotz wirksamer Ladung ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vor, der die angefochtene Entscheidung tragen kann, weshalb Aufhebung und Rückverweisung geboten sind (§ 160a Abs.5 SGG). Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Begründet wird dies damit, dass die zuvor erklärte Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die spätere Ladung zu einem mündlichen Termin erloschen war, sodass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft und zugleich mit einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör verbunden ist. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung ein für den Kläger günstigeres Ergebnis erreicht worden wäre. Das LSG wird zudem über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.