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Beschluss

B 13 R 21/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht die gesetzlich geforderten Anforderungen des § 160 SGG erfüllt. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) sind darzulegen: die konkrete Rechtsfrage, warum sie ungeklärt ist, ihre Breitenwirkung und die Klärungsfähigkeit durch die Revision. • Divergenzrügen nach § 160 Abs.2 Nr.2 SGG müssen sich auf die dort genannten Gerichte beziehen; eine Abweichung vom BGH reicht nicht als Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren. • Verfahrensmängel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG sind substantiiert darzulegen; bei Rügen der unzureichenden Sachaufklärung (§ 103 SGG) sind konkret Beweisantrag, anzustrebendes Ergebnis und die Möglichkeit der Entscheidungsbeeinflussung zu benennen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen formunwirksamer Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht die gesetzlich geforderten Anforderungen des § 160 SGG erfüllt. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) sind darzulegen: die konkrete Rechtsfrage, warum sie ungeklärt ist, ihre Breitenwirkung und die Klärungsfähigkeit durch die Revision. • Divergenzrügen nach § 160 Abs.2 Nr.2 SGG müssen sich auf die dort genannten Gerichte beziehen; eine Abweichung vom BGH reicht nicht als Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren. • Verfahrensmängel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG sind substantiiert darzulegen; bei Rügen der unzureichenden Sachaufklärung (§ 103 SGG) sind konkret Beweisantrag, anzustrebendes Ergebnis und die Möglichkeit der Entscheidungsbeeinflussung zu benennen. Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung; das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diesen Anspruch mit Urteil vom 18.12.2012 verneint. Der Kläger richtete daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht und machte geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, es bestehe Divergenz und es lägen Verfahrensmängel vor. Kernpunkt des Vortrags war, dass die Auswirkungen einer Medikation auf die Leistungsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Kläger berief sich auf eine Entscheidung des BGH und beanstandete, das Berufungsgericht habe Beweisanträge und Einwendungen sowie Gutachten nicht ausreichend gewürdigt. Das Bundessozialgericht überprüfte nur die Form der Beschwerdebegründung und nicht die materielle Sachentscheidung. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Formanforderungen des § 160 Abs.2 SGG, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt sind. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) muss der Beschwerdeführer die konkrete Rechtsfrage, ihren Klärungsbedarf über den Einzelfall hinaus, die Klärungsfähigkeit und die Breitenwirkung anhand des anwendbaren Rechts und höchstrichterlicher Rechtsprechung darstellen; dies hat der Kläger nicht getan. • Die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Frage zu den Auswirkungen von Medikation ist unzureichend; es fehlt an der Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage gestellt wird und warum diese nicht bereits durch Gesetzeswortlaut (§ 43 Abs.1 S.2 bzw. Abs.2 S.2 SGB VI) beantwortet sei. • Die behauptete Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet; nach § 160 Abs.2 Nr.2 SGG kann sich eine Divergenz nicht auf eine BGH-Entscheidung stützen, sondern nur auf die dort abschließend genannten Gerichte. • Verfahrensrügen (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) sind substantiiert darzulegen: bei Rügen der unzureichenden Sachaufklärung (§ 103 SGG) müssen Beweisantrag, Rechtsauffassung des Tatrichters, voraussichtliches Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme und die Möglichkeit der Entscheidungsbeeinflussung genannt werden; der Kläger hat diese Anforderungen nicht erfüllt. • Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass er die angekündigten Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten oder dass das LSG diese im Urteil erwähnt hat, sowie nicht vorgetragen, welche sachdienlichen Fragen an Sachverständige angekündigt und aufrechterhalten worden seien. • Auch die gerügten Gehörsverletzungen und angeblichen Überraschungsentscheidungen sind nicht hinreichend substantiiert; das Berufungsgericht durfte die Ergebnisse eines im Verfahren eingeholten Zusatzgutachtens berücksichtigen, soweit der Kläger Kenntnis davon haben konnte. • Mangels formgerechter Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und daher gemäß § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 S.2 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Formanforderungen des § 160 SGG genügt. Der Kläger hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, noch eine zulässige Divergenz hinreichend dargestellt noch Verfahrensmängel substantiiert aufgezeigt. Insbesondere fehlten konkrete Darlegungen zum Inhalt der behaupteten Rechtsfrage zur Wirkung von Medikation, zur Klärungsfähigkeit durch Revision sowie zum Fortbestehen und Inhalt von Beweisanträgen und zu angekündigten sachdienlichen Fragen an Sachverständige. Mangels formgerechter Begründung durfte das Bundessozialgericht die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verwerfen; die Parteien haben sich für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.