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Beschluss

B 13 R 39/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (§ 160a SGG). • Bei Rüge eines Verfahrensmangels ist die verletzte bundesrechtliche Norm sowie die sie begründenden tatsächlichen Umstände substantiiert zu bezeichnen (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG, § 160a Abs.2 S.3 SGG). • Eine Gehörsrüge ist nur dann erheblicher Zulassungsgrund, wenn sich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; bloße Meinungsverschiedenheit mit der Bewertung begründet keinen Gehörsverstoß (Art.103 Abs.1 GG, § 62 SGG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher Gehörsverletzung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (§ 160a SGG). • Bei Rüge eines Verfahrensmangels ist die verletzte bundesrechtliche Norm sowie die sie begründenden tatsächlichen Umstände substantiiert zu bezeichnen (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG, § 160a Abs.2 S.3 SGG). • Eine Gehörsrüge ist nur dann erheblicher Zulassungsgrund, wenn sich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; bloße Meinungsverschiedenheit mit der Bewertung begründet keinen Gehörsverstoß (Art.103 Abs.1 GG, § 62 SGG). Der Kläger begehrt Erstattung von Weiterbildungskosten für eine Ausbildung zum Arbeitserzieher sowie Übergangsgeld gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Das Hessische Landessozialgericht hat den Anspruch mit Urteil vom 14.12.2012 abgewiesen und darauf abgestellt, dass der Kläger die Ausbildung begonnen habe, ohne auf eine abschließende Entscheidung des Leistungsträgers über die Kostenübernahme zu warten. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein und rügte einen Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er behauptet, er habe bereits vor Beginn der Ausbildung in Absprache mit dem berufsbegleitenden Dienst einen Antrag auf berufliche Rehabilitation gestellt, und hätte erwartet, dass das LSG diesen Vortrag prüft. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung jedoch auf die Auffassung, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht entscheidend ankomme, weil der Kläger vor einer abschließenden Entscheidung begonnen habe. Der Kläger legt die Nichtzulassungsbeschwerde am 10.04.2013 begründet vor. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Formerfordernissen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet ist (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Bei Rügen wegen Verfahrensmängeln muss die verletzte Norm klar benannt und die tatsächlichen Umstände substantiiert dargestellt werden; auch darzulegen ist, inwieweit die Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruhen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Eine Gehörsrüge setzt dar, dass das Gericht einen Vortrag entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat; bloße Differenz in der rechtlichen Bewertung durch das Gericht erfüllt diesen Tatbestand nicht (Art.103 Abs.1 GG, § 62 SGG). • Der Kläger hat vorgetragen, der Antrag sei in Absprache mit dem berufsbegleitenden Dienst gestellt worden; das LSG hat aber die Entscheidung damit begründet, der Kläger habe die Maßnahme ohne Abwarten einer abschließenden Entscheidung begonnen, weshalb es am Kausalzusammenhang fehle. Damit hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass das LSG seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. • Weil der Kläger im Kern die materielle Rechtsauffassung des LSG angreift und nicht schlüssig einen Gehörsverstoß aufzeigt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; der Senat sieht von weiterer Begründung ab (§ 160a Abs.4 S.2 SGG). • Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdebegründung den formellen Anforderungen nicht genügt und der allein geltend gemachte Zulassungsgrund (Verfahrensmangel/Gehörsverletzung) nicht hinreichend bezeichnet und substantiiert dargelegt worden ist. Soweit der Kläger inhaltlich die rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts angreift, ersetzt dies keinen Nachweis eines Gehörsverstoßes. Die Kosten des Verfahrens sind außergerichtlich von den Parteien nicht zu tragen. Die Entscheidung erfolgt im beschleunigten Verfahren durch Beschluss.