OffeneUrteileSuche
Urteil

B 11 AL 14/11 R

BSG, Entscheidung vom

2mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Erstattungspflicht nach § 147a SGB III entfällt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet wurde. • Tarifvertragliche Regelungen können Ausnahmen vom allgemeinen Kündigungsschutz schaffen und sind bei der Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen. • Die Befreiungstatbestände des § 147a Abs.1 S.2 Nr.4 SGB III knüpfen allein an die soziale Rechtfertigung der Kündigung; formelle Mängel der Kündigung sind dafür ohne Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungspflicht nach §147a SGB III bei sozial gerechtfertigter, tarifgestützter betriebsbedingter Kündigung • Eine Erstattungspflicht nach § 147a SGB III entfällt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet wurde. • Tarifvertragliche Regelungen können Ausnahmen vom allgemeinen Kündigungsschutz schaffen und sind bei der Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen. • Die Befreiungstatbestände des § 147a Abs.1 S.2 Nr.4 SGB III knüpfen allein an die soziale Rechtfertigung der Kündigung; formelle Mängel der Kündigung sind dafür ohne Bedeutung. Die Klägerin (Energieversorgungsunternehmen) kündigte das Arbeitsverhältnis eines 1950 geborenen Arbeitnehmers zum 30.6.2005 wegen Organisations- und Strukturmaßnahmen in einem Pumpspeicherwerk. Vorangegangen waren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die Kündigungsausschlussregelungen und zugleich Ausnahmen zugunsten sozialverträglicher Instrumente (z. B. Vorruhestand, Teilzeit) enthielten. Die Klägerin und der Arbeitnehmer hatten zuvor eine Verkleinerung der Arbeitszeit und Freistellung vereinbart. Die Bundesagentur für Arbeit (Beklagte) zahlte Arbeitslosengeld ab 1.7.2005 und forderte von der Klägerin Erstattung nach § 147a SGB III für einen bestimmten Zeitraum. Das LSG hob den Erstattungsbescheid auf, weil die Kündigung sozial gerechtfertigt sei; die Beklagte legte Revision ein, die das BSG zurückwies. • Anwendbare Norm: § 147a SGB III (alte Fassung), § 1 KSchG, § 96 SGG, § 24 SGB X; Prüfungsrahmen: soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 KSchG sowie Zulässigkeit tarifvertraglicher Regelungen zur Einschränkung des Kündigungsschutzes. • Das vorinstanzliche Urteil betrifft den im Berufungsverfahren ergangenen Erstattungsbescheid; dieser ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (§ 96 SGG). • Nach den verbindlichen Tatsachenfeststellungen lag der Wegfall des Arbeitsplatzes wegen technischer Überholung, Auslagerung von Steuerung und Teilen der Instandhaltung sowie sonstiger Umstrukturierungsmaßnahmen vor; ein Arbeitsplatz war ab 30.6.2005 nicht mehr vorhanden, sodass dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs.2 KSchG gegeben sind. • Die Vorbefassungen (Rahmeninteressenausgleich, Rahmensozialplan, Tarifvertrag) regelten, welche Arbeitnehmer kündbar sind und welche sozialverträglichen Instrumente anwendbar sind; der Arbeitnehmer war demnach in dem kündbaren Personenkreis und hat solche Instrumente genutzt. • Bei der Sozialauswahl war keine weitergehende Auswahl erforderlich, weil allen unter den tariflichen Voraussetzungen kündbaren Arbeitnehmern gekündigt wurde; tarifvertragliche Ausgestaltungen sind nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (§ 1 Abs.4 KSchG). • Da die Kündigung sozial gerechtfertigt war, greift der Befreiungstatbestand des § 147a Abs.1 S.2 Nr.4 SGB III: eine Erstattungspflicht scheidet aus. Formelle Mängel der Kündigung berühren die sog. Befreiung nicht. • Die vom Antragsteller gerügten Amtsermittlungsmängel sind unbeachtlich, weil die entscheidenden tatsächlichen Feststellungen zur Sozialauswahl und zu den tarifvertraglichen Regelungen vorliegen und einer weitern Aufklärung nicht bedürfen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin ist nicht zur Erstattung von Arbeitslosengeld und Beiträgen nach § 147a SGB III verpflichtet. Das LSG hat zu Recht angenommen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt war und dass tarifvertragliche Regelungen die Auswahlmöglichkeiten zulässig begrenzt haben, sodass eine weitergehende Sozialauswahl nicht erforderlich war. Damit greift der Befreiungstatbestand des § 147a Abs.1 S.2 Nr.4 SGB III und schließt die Erstattungspflicht aus. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wurde auf 10.147,53 Euro festgesetzt.