Urteil
B 11 AL 8/12 R
BSG, Entscheidung vom
11mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Integrationsamt kann Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen einer dualen beruflichen Ausbildung vorläufig erbringen und vom materiell zuständigen Rehabilitationsträger erstattet verlangen.
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sind offen ausgestaltete Katalogtatbestände; hierzu gehören auch sonstige, nicht ausdrücklich genannte Hilfen wie die Übernahme von Dolmetscherkosten, soweit sie der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen.
• Ist ein Rehabilitationsträger materiell zuständig, besteht ein Erstattungsanspruch des vorleistenden Integrationsamtes nach § 102 Abs.6 S.4 SGB IX (ab 1.5.2004) bzw. nach der zuvor geltenden Regelung i.V.m. § 14 SGB IX.
• Ein einmaliger Kostenzusage des zuständigen Rehabilitationsträgers kann Vertrauensschutz begründen; unabhängig davon rechtfertigt die Materiellzuständigkeit nach SGB III/IX die Erstattungspflicht.
• Ein Vorbringen, dass die Schulbehörde nach Landesrecht leistungspflichtig sei, ist substantiiert darzulegen; pauschale Verweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch für Gebärdensprachdolmetscherkosten bei dualer Ausbildung • Das Integrationsamt kann Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen einer dualen beruflichen Ausbildung vorläufig erbringen und vom materiell zuständigen Rehabilitationsträger erstattet verlangen. • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sind offen ausgestaltete Katalogtatbestände; hierzu gehören auch sonstige, nicht ausdrücklich genannte Hilfen wie die Übernahme von Dolmetscherkosten, soweit sie der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. • Ist ein Rehabilitationsträger materiell zuständig, besteht ein Erstattungsanspruch des vorleistenden Integrationsamtes nach § 102 Abs.6 S.4 SGB IX (ab 1.5.2004) bzw. nach der zuvor geltenden Regelung i.V.m. § 14 SGB IX. • Ein einmaliger Kostenzusage des zuständigen Rehabilitationsträgers kann Vertrauensschutz begründen; unabhängig davon rechtfertigt die Materiellzuständigkeit nach SGB III/IX die Erstattungspflicht. • Ein Vorbringen, dass die Schulbehörde nach Landesrecht leistungspflichtig sei, ist substantiiert darzulegen; pauschale Verweise genügen nicht. Die Klägerin (Integrationsamt/Schulträger) zahlte Gebärdensprachdolmetscherkosten für den gehörlosen Auszubildenden D in dessen Berufsschulunterricht während einer dualen Ausbildung zum Elektroinstallateur. Die Beklagte (Rehabilitationsträger/Bundesagentur für Arbeit) hatte zunächst Zustimmung zur Kostenübernahme erklärt, später aber die Kostenzusage teilweise zurückgenommen und die Zuständigkeit der Schulbehörde geltend gemacht. Die Klägerin bewilligte daraufhin einen zweckgebundenen Zuschuss und forderte von der Beklagten Erstattung der verauslagten Kosten für das Ausbildungsjahr 2003/2004. Vorinstanzen verurteilten die Beklagte zur Zahlung von noch 24.267,20 Euro. Die Beklagte rügte im Revisionsverfahren die materielle Zuständigkeit und berief sich auf Regelungen des SGB III und Landes-Schulrechts. • Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit war gegeben, das Verfahren rechtmäßig geführt. • Der Senat lässt unbenommen, ob die Kostenzusage ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt; jedenfalls ist die Beklagte materiell zuständiger Rehabilitationsträger. • Für Zeiträume ab 1.5.2004 besteht der Erstattungsanspruch des Integrationsamtes gegen den zuständigen Rehabilitationsträger nach § 102 Abs.6 S.4 SGB IX; für frühere Zeiträume gilt rückverweisend die bis 30.4.2004 geltende Regelung i.V.m. § 14 SGB IX. • Die begehrten Leistungen sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX. Die Vorschriften enthalten offene Kataloge; sonstige Hilfen nach § 33 Abs.3 Nr.6 i.V.m. Abs.8 S.1 umfassen auch ausbildungsbegleitende Unterstützungen wie Gebärdensprachdolmetscher, soweit diese erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit herzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. • Die Unverzüglichkeit der vorläufigen Leistungserbringung durch das Integrationsamt war gegeben; das Integrationsamt handelte rechtmäßig vorläufig und durfte Leistungen erbringen, bis die Zuständigkeit geklärt war. • Die Regelungen des SGB III aF (insb. §§ 97,98,99,103) stehen der Zuständigkeit nicht entgegen; die besondere Leistungssituation der Teilhabe nach dem SGB IX schließt die Kostenübernahme für Dolmetschter nicht aus. • Ein Vorrang der Schulbehörde ist nicht dargetan; pauschale Verweise auf Landesrecht genügen nicht zur Entkräftung der bindenden Feststellungen des LSG. • Höhe der Forderung und Fristwahrung wurden zu Recht bejaht; die Klägerin hat die Voraussetzungen der Erstattungsforderung substantiiert nachgewiesen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen und die Klägerin erhält die Erstattung von 24.267,20 Euro. Der Erstattungsanspruch folgt aus den Erstattungsvorschriften des SGB IX (insbesondere § 102 Abs.6 S.4 iVm § 33 SGB IX) und der materiellen Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Klägerin durfte die Kosten vorläufig tragen; die Zahlung war erforderlich und daher erstattungsfähig. Eine vorrangige Leistungspflicht der Schulbehörde wurde nicht substantiiert dargetan, weshalb die Beklagte zur Erstattung verpflichtet bleibt.