OffeneUrteileSuche
Urteil

B 6 KA 28/12 R

BSG, Entscheidung vom

7mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Genehmigung nach § 121a SGB V ist standortbezogen und bedarf einer eigenen Entscheidung der jeweils zuständigen Landesärztekammer. • Die Genehmigung nach § 121a SGB V ist vor einer zulassungsrechtlichen Entscheidung über eine Zweigpraxis zu erteilen; eine fehlende vertragsärztliche Zulassung schließt die Erteilung der Genehmigung nicht grundsätzlich aus. • Für die Genehmigung müssen kumulativ Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit vorliegen; die Leistungsfähigkeit ist voll gerichtlich überprüfbar, die Bedarfsgerechtigkeit unterliegt einem Einschätzungs‑ bzw. Beurteilungsspielraum der Behörde. • Die Genehmigung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antragsteller Teile der Leistung in einem anderen (Haupt‑)Standort erbringen will; ein teilweises Angebot kann jedoch die Leistungsfähigkeit verneinen. • Bei Vorliegen ausreichender, bereits bestehender Leistungsangebote im betreffenden Einzugsbereich kann die Bedarfsgerechtigkeit verneint werden, auch wenn einzelne Patientinnen bereits in fremde Praxen gehen.
Entscheidungsgründe
Genehmigung nach §121a SGB V: Standortspezifische Entscheidung, Vorrang der Genehmigung vor Zulassungsentscheidung • Eine Genehmigung nach § 121a SGB V ist standortbezogen und bedarf einer eigenen Entscheidung der jeweils zuständigen Landesärztekammer. • Die Genehmigung nach § 121a SGB V ist vor einer zulassungsrechtlichen Entscheidung über eine Zweigpraxis zu erteilen; eine fehlende vertragsärztliche Zulassung schließt die Erteilung der Genehmigung nicht grundsätzlich aus. • Für die Genehmigung müssen kumulativ Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit vorliegen; die Leistungsfähigkeit ist voll gerichtlich überprüfbar, die Bedarfsgerechtigkeit unterliegt einem Einschätzungs‑ bzw. Beurteilungsspielraum der Behörde. • Die Genehmigung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antragsteller Teile der Leistung in einem anderen (Haupt‑)Standort erbringen will; ein teilweises Angebot kann jedoch die Leistungsfähigkeit verneinen. • Bei Vorliegen ausreichender, bereits bestehender Leistungsangebote im betreffenden Einzugsbereich kann die Bedarfsgerechtigkeit verneint werden, auch wenn einzelne Patientinnen bereits in fremde Praxen gehen. Die Klägerin ist Fachärztin für Frauenheilkunde mit Schwerpunkt Reproduktionsmedizin und besitzt eine Genehmigung nach § 121a SGB V für ihren Hauptsitz in Niedersachsen. Sie beantragte bei der Landesärztekammer Hessen eine weitere Genehmigung zur Durchführung reproduktionsmedizinischer Leistungen in einer geplanten Zweigpraxis in der hessischen Stadt K.; zugleich strebte sie eine Zweigpraxisermächtigung bei den Zulassungsgremien an. Die LÄK Hessen lehnte den Genehmigungsantrag ab; auch die Zulassungsgremien verweigerten die Zweigpraxisermächtigung. Vorinstanzen bestätigten die Ablehnungen. Die Klägerin rügte, die LÄK dürfe die Genehmigung nicht allein mit dem Hinweis versagen, sie habe noch keine zulassungsrechtliche Position und verlangte hilfsweise Erteilung der Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der Zweigpraxisermächtigung. Sie machte ferner geltend, sie erfülle die qualitativen Anforderungen und es bestehe Bedarf, da bereits viele Patientinnen aus K. ihre Hauptpraxis aufsuchten. • Zuständigkeit: Die LÄK Hessen ist nach § 121a Abs.4 SGB V i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften für die Genehmigung zuständig; Genehmigungen sind auf einen konkreten Standort/Einzugsbereich bezogen. • Räumliche Begrenzung und Vorrang der Genehmigung: Eine bereits in einem anderen Land erteilte Genehmigung wirkt nur für den dort angegebenen Sitz; die LÄK in Hessen musste eigenständig entscheiden. Die Entscheidung über die Genehmigung nach § 121a SGB V hat Vorrang vor einer zulassungsrechtlichen Entscheidung über eine Zweigpraxis (§ 24 Ärzte‑ZV), weshalb die LÄK die Genehmigung nicht allein wegen fehlender vertragsärztlicher Zulassung ablehnen durfte. • Prüfmaßstab und Beurteilungsspielräume: Die Voraussetzungen des § 121a SGB V sind kumulativ; Insbesondere sind Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit zu prüfen. Die Leistungsfähigkeit (personell, sachlich, organisatorisch) ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar; die Bedarfsgerechtigkeit unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde mit einem beurteilungsoffenen Spielraum. • Anforderungen an den Antrag: Der Antrag muss örtlich und hinsichtlich der beabsichtigten Form der Leistungserbringung hinreichend konkretisiert sein; eine Nebenbestimmung ist nur nach § 32 SGB X möglich, ein Vorbehalt, dass die Genehmigung erst mit Wirksamwerden der Zweigpraxisermächtigung werde, kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. • Fehlen der Leistungsfähigkeit: Die Klägerin plante, Teile der Behandlung in ihrem Hauptstandort in Niedersachsen zu erbringen und nur teilweise in der Zweigpraxis tätig zu sein; dieses Konzept genügte nicht den Anforderungen an ein umfassendes Leistungsangebot und ließ die erforderliche Leistungsfähigkeit für K. entfallen. • Fehlen der Bedarfsgerechtigkeit: In K. bestanden bereits leistungsfähige Anbieter (insbesondere ein MVZ) mit ausreichendem Angebot und Kapazitäten; daher war die Erteilung einer weiteren Genehmigung unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsgerechtigkeit nicht geboten. • Rechtsfolgen: Die Vorinstanzen haben die maßgeblichen Tatfragen rechtlich zutreffend beurteilt; die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird zurückgewiesen. Die LÄK Hessen durfte die Genehmigung nach § 121a SGB V ablehnen, weil die Klägerin die kumulativen Voraussetzungen Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit für den Standort K. nicht erfüllte. Die fehlende vertragsärztliche Zulassung für den Standort K. rechtfertigt allein keine Genehmigung; die Genehmigung ist aber vor einer zulassungsrechtlichen Entscheidung zu prüfen, was hier vorgenommen wurde. Die Entscheidung bleibt bestehen, weil in K. bereits ausreichend qualifizierte und leistungsfähige Anbieter vorhanden sind und das geplante, nur teilweise vor Ort erbrachte Leistungsangebot der Klägerin die notwendige Leistungsfähigkeit nicht begründet. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (mit der genannten Ausnahme).