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Beschluss

B 13 R 1/13 BH

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung besteht oder ein Verfahrensmangel vorliegt (§ 160 Abs. 2 SGG). • Zur Zulassung wegen Divergenz muss das angefochtene LSG-Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen; bloße Verweise auf älteren Rechtsprechung des BGH genügen nicht, wenn das LSG nicht erkennbar von diesen Entscheidungen abweicht. • Einwendungen gegen eine rechtskräftige familiengerichtliche Übertragung von Rentenanwartschaften sind im Verfahren vor dem Familiengericht geltend zu machen; Sozialgerichte und Rentenversicherungsträger sind an den Inhalt rechtskräftiger familiengerichtlicher Entscheidungen gebunden. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen LSG-Urteil: Keine Aussicht auf Zulassung der Revision • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung besteht oder ein Verfahrensmangel vorliegt (§ 160 Abs. 2 SGG). • Zur Zulassung wegen Divergenz muss das angefochtene LSG-Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen; bloße Verweise auf älteren Rechtsprechung des BGH genügen nicht, wenn das LSG nicht erkennbar von diesen Entscheidungen abweicht. • Einwendungen gegen eine rechtskräftige familiengerichtliche Übertragung von Rentenanwartschaften sind im Verfahren vor dem Familiengericht geltend zu machen; Sozialgerichte und Rentenversicherungsträger sind an den Inhalt rechtskräftiger familiengerichtlicher Entscheidungen gebunden. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem LSG-Urteil, das seinen Anspruch auf Zahlung der Regelaltersrente ohne Kürzung wegen Versorgungsausgleichs verneint hat. Er macht geltend, er habe zur Aufrechnung gegen die seiner Ex-Frau übertragenen Rentenanwartschaften fällige Ansprüche aus abgetretenem Kindesunterhalt seines Sohnes. Aufgrund dieser Gegenforderung und wegen eines behaupteten Härtefalls infolge des Versorgungsausgleichs sei die Kürzung der Rente entbehrlich. Das LSG hat die Voraussetzungen einer Aufrechnung verneint und die Kürzung beibehalten. Der Kläger beantragt deshalb PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht. • Zulässiges Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil ist allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). In diesem Verfahren sind ausschließlich die dort normierten Zulassungsgründe zu prüfen (§ 160 Abs.2 SGG). • Ein Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) liegt nicht vor, weil keine bislang ungeklärte, allgemein bedeutsame Rechtsfrage vorgetragen wird. • Eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG) ist nicht erkennbar: Das LSG hat die Voraussetzungen einer Aufrechnung (insbesondere Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen, vgl. § 387 BGB) in der gegebenen Konstellation zutreffend verneint und ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. • Einig mit dem LSG ist das BSG hinsichtlich der Bindung der Sozialgerichte an rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich (§ 1587b BGB); Einreden gegen eine solche Übertragung sind vorrangig vor dem Familiengericht geltend zu machen. • Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG liegt nicht vor. Beanstandungen der tatrichterlichen Beweiswürdigung sind in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verwertbar; darüber hinaus sind keine sonstigen Verfahrensverstöße erkennbar. • Folglich fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit auch für die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 121 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Das Bundessozialgericht sieht für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil keine der in § 160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere fehlt eine grundsätzliche Bedeutung der Streitfrage, es besteht keine erkennbar divergierende obergerichtliche Rechtsprechung und es liegen keine Verfahrensmängel vor. Zudem können Einwendungen gegen die Übertragung von Rentenanwartschaften nur im Familienverfahren geltend gemacht werden, weshalb die sozialgerichtliche Kontrolle in diesem Punkt nicht eröffnet ist. Wegen des Fehlens dieser Voraussetzungen ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht begründet.