Urteil
B 10 EG 10/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld richtet sich nach § 2 Abs.1 S.1 BEEG und umfasst die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes, sofern keine der in § 2 Abs.7 S.5–6 BEEG abschließend geregelten Ausnahmesituationen vorliegt.
• § 2 Abs.7 S.6 BEEG (Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung) ist so auszulegen, dass nur Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person selbst wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Erwerbseinkommen ganz oder teilweise verloren hat.
• Eine Erweiterung dieser Ausnahme auf den Fall, dass der Partner/eine andere Person wegen der Erkrankung der Schwangeren sein Erwerbseinkommen verliert, ist verfassungs- und gesetzesrechtlich nicht geboten; eine solche Ausdehnung widerspräche Wortlaut, Gesetzesmaterialien, Systematik und Förderzweck des BEEG.
• Die Ausgestaltung des § 2 Abs.7 BEEG verstößt nicht gegen Art.3 GG oder sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben, weil die Privilegierung schwangerschaftsbedingt erkrankter Frauen sachlich gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen Erkrankung der Partnerin • Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld richtet sich nach § 2 Abs.1 S.1 BEEG und umfasst die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes, sofern keine der in § 2 Abs.7 S.5–6 BEEG abschließend geregelten Ausnahmesituationen vorliegt. • § 2 Abs.7 S.6 BEEG (Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung) ist so auszulegen, dass nur Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person selbst wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Erwerbseinkommen ganz oder teilweise verloren hat. • Eine Erweiterung dieser Ausnahme auf den Fall, dass der Partner/eine andere Person wegen der Erkrankung der Schwangeren sein Erwerbseinkommen verliert, ist verfassungs- und gesetzesrechtlich nicht geboten; eine solche Ausdehnung widerspräche Wortlaut, Gesetzesmaterialien, Systematik und Förderzweck des BEEG. • Die Ausgestaltung des § 2 Abs.7 BEEG verstößt nicht gegen Art.3 GG oder sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben, weil die Privilegierung schwangerschaftsbedingt erkrankter Frauen sachlich gerechtfertigt ist. Der Kläger begehrte Elterngeld für die Zeit vom 17.5.2007 bis 16.5.2008. Maßgeblicher Bemessungszeitraum wären nach § 2 Abs.1 BEEG die zwölf Kalendermonate März 2006 bis Februar 2007. Im Februar 2007 erzielte der Kläger kein Erwerbseinkommen, weil er unbezahlten Urlaub nahm, um seine wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung im Krankenhaus und zu Hause betreute Ehefrau und die Kinder zu versorgen. Die Krankenkasse der Ehefrau zahlte Haushaltshilfeleistungen. Das Sozialgericht verpflichtete die Behörde, den Bemessungszeitraum um einen Monat zu verschieben; das Landessozialgericht hob dies auf und lehnte die Verschiebung ab. Der Kläger rügte in der Revision eine Verletzung von § 2 Abs.7 S.6 BEEG, da diese Vorschrift geschlechtsneutral sei und auch den Partner bei einem schwangerschaftsbedingten Einkommensausfall erfassen müsse. • Anwendbare Rechtslage: Anspruch bemisst sich nach § 2 Abs.1 S.1, Abs.5 und Abs.7 BEEG in der bis 1.1.2007 geltenden Fassung; spätere Änderungen sind für den streitigen Zeitraum nicht einschlägig. • Auslegung von § 2 Abs.7 S.6 BEEG: Wortlaut ist nicht völlig eindeutig, doch legen Gesetzesmaterialien und die gesetzgeberische Entstehungsgeschichte nahe, dass die Vorschrift allein Fälle erfasst, in denen die berechtigte Person selbst wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Erwerbseinkommen verloren hat. • Systematische und teleologische Auslegung: Der Ausnahmecharakter der Regelung und ihr Förderzweck (Ausgleich besonderer gesundheitlicher Risiken der Schwangeren bei der Elterngeldberechnung) rechtfertigen eine enge Auslegung; eine Ausweitung auf Partnerfälle würde die im Gesetz gewollte Begrenzung sprengen. • Verwaltungsrechtliche Konsequenz: Da im Februar 2007 beim Kläger kein Erwerbseinkommen erzielt wurde und die von der Krankenkasse gezahlten Haushaltshilfeleistungen nicht als Einkünfte i.S.d. § 2 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG gelten, war der Bemessungszeitraum von März 2006 bis Februar 2007 zugrunde zu legen und das Elterngeld korrekt berechnet. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Differenzierung, die Schwangere mit eigenem schwangerschaftsbedingten Einkommensausfall privilegiert, verletzt weder Art.3 GG noch Art.6 GG oder das Sozialstaatsprinzip; sie ist sachlich gerechtfertigt und mit dem Ziel der Gesetzgebung vereinbar. • Folgerung: Die Revision ist unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nicht vorliegen und die Neuauslegung zugunsten des Klägers nicht geboten ist. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass der für die Elterngeldbemessung maßgebliche Zeitraum März 2006 bis Februar 2007 richtig zugrunde gelegt wurde und das Elterngeld in der bewilligten Höhe zu Recht berechnet wurde, weil die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs.7 S.6 BEEG nur Kalendermonate erfasst, in denen die berechtigte Person selbst wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Erwerbseinkommen verloren hat. Der Umstand, dass der Kläger sein Einkommen infolge der Entscheidung, die erkrankte Ehefrau zu versorgen, nicht erzielte, begründet keine Pflicht der Behörde zur Verschiebung des Bemessungszeitraums. Ebenso stellen die gesetzlichen Regelungen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Die Kosten des Revisionsverfahrens bleiben den Parteien jeweils selbst auferlegt.