Beschluss
B 10 ÜG 10/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art 23 S.1 ÜGG eröffnet anwendbares Entschädigungsrecht für bestimmte abgeschlossene Altfälle, soweit die Verfahrensdauer bei Inkrafttreten des ÜGG Gegenstand anhängiger Individualbeschwerden beim EGMR war oder noch werden konnte.
• Die Erforderlichkeit einer Verzögerungsrüge ist materielle Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG; für bereits beim Inkrafttreten anhängige, als verzögert anzusehende Verfahren muss die Rüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden (Art 23 S.2 ÜGG).
• Bei der Zulässigkeitsprüfung genügt die Klagebefugnis nach § 54 SGG; die materielle Prüfung, ob Art 23 S.1 ÜGG und §§ 198 ff. GVG anwendbar sind, gehört zur Begründetheit.
• Innerstaatliche Gerichte sollen im Rahmen der Zulässigkeit nicht die Zuständigkeit des EGMR zur Zulässigkeitsprüfung vorwegnehmen; die innerstaatliche Auslegung des Begriffs "anhängig" in Art 23 S.1 ÜGG ist nicht ohne Weiteres maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des ÜGG für abgeschlossene Altfälle und Verzögerungsrüge bei anhängigen Verfahren • Art 23 S.1 ÜGG eröffnet anwendbares Entschädigungsrecht für bestimmte abgeschlossene Altfälle, soweit die Verfahrensdauer bei Inkrafttreten des ÜGG Gegenstand anhängiger Individualbeschwerden beim EGMR war oder noch werden konnte. • Die Erforderlichkeit einer Verzögerungsrüge ist materielle Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG; für bereits beim Inkrafttreten anhängige, als verzögert anzusehende Verfahren muss die Rüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden (Art 23 S.2 ÜGG). • Bei der Zulässigkeitsprüfung genügt die Klagebefugnis nach § 54 SGG; die materielle Prüfung, ob Art 23 S.1 ÜGG und §§ 198 ff. GVG anwendbar sind, gehört zur Begründetheit. • Innerstaatliche Gerichte sollen im Rahmen der Zulässigkeit nicht die Zuständigkeit des EGMR zur Zulässigkeitsprüfung vorwegnehmen; die innerstaatliche Auslegung des Begriffs "anhängig" in Art 23 S.1 ÜGG ist nicht ohne Weiteres maßgeblich. Der Kläger ist Vertragszahnarzt und focht Abrechnungsbescheide für 1999 an. Nach mehreren Verfahren vor SG und LSG sowie erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG und nicht erfolgter Annahme einer Verfassungsbeschwerde reichte er beim EGMR Individualbeschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer ein; der EGMR stellte Art 6 Abs.1 EMRK-Verletzung fest und sprach immateriellen Schadensersatz zu. Der Kläger erhob beim LSG Entschädigungsklage gegen das Land Niedersachsen wegen entgangener materieller und immaterieller Schäden aus überlanger Verfahrensdauer (betreffend das Berufungsverfahren L 3 KA 472/03 und die Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA). Das LSG wies die Klage ab: Für das abgeschlossene Berufungsverfahren gelte das ÜGG nicht, weil die Dauer bereits Gegenstand abgeschlossener EGMR-Verfahren gewesen sei; für die Nichtigkeitsklage fehle eine Verzögerungsrüge. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein; das BSG prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde war form- und fristgerecht; der Prozessbevollmächtigte hat die Beschwerde verantwortet und die Begründungsanforderungen des § 160a Abs.2 S.3 SGG sind erfüllt. • Zur Zulässigkeit der Entschädigungsklage: Bei allgemeiner Leistungsklage ist im Zulässigkeitsstadium nur die Klagebefugnis zu prüfen. Eine Klagebefugnis nach §§ 198 ff. GVG ist nicht von vornherein auszuschließen, weil Art 23 S.1 ÜGG Altfälle erfassen kann. • Anwendbarkeit des Art 23 S.1 ÜGG: Der Begriff "anhängig" ist nicht so eindeutig zu verstehen, dass das LSG ohne weitere Prüfung die Anwendung des ÜGG für das abgeschlossene Berufungsverfahren ausschließen durfte. Ob die Verfahrensdauer bei Inkrafttreten des ÜGG Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim EGMR war oder noch werden konnte, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit. • Abgrenzung der Verfahren: Die Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA stellt ein eigenständiges Verfahren i.S. des § 198 Abs.6 Nr.1 GVG dar; das vorherige Berufungsverfahren war mit Eintritt der Rechtskraft des LSG-Urteils vom 9.4.2008 beendet. • Verzögerungsrüge: Für bereits beim Inkrafttreten am 3.12.2011 anhängige und als verzögert anzusehende Verfahren ist eine Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten zu erheben (Art 23 S.2 ÜGG i.V.m. § 198 Abs.3 GVG). Dabei ist "unverzüglich" nicht identisch mit "sofort"; Maßstab ist "ohne schuldhaftes Zögern" nach § 121 BGB unter Berücksichtigung der Umstände, sodass eine Frist von weniger als 14 Tagen nicht in jedem Fall ausreicht. • Fehler des LSG: Das LSG hat die Klage in materiellen Punkten unrichtig als unzulässig abgewiesen, indem es Art 23 S.1 ÜGG zu eng ausgelegt und die Erforderlichkeit bzw. Rechtsfolgen des Fehlens einer Verzögerungsrüge im Zulässigkeitsstadium verkannt hat. • Verfahrensfolgen: Aufgrund dieser Mängel hebt der Senat das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG; das LSG hat sodann die materielle Prüfung vorzunehmen, insbesondere zur Frage, ob die Verfahrensdauer bei Inkrafttreten des ÜGG Gegenstand anhängiger EGMR-Beschwerden war und ob die Verzögerungsrügeanforderung erfüllt ist. Der BSG hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet, weil das LSG die Anwendbarkeit des ÜGG auf das abgeschlossene Berufungsverfahren zu Unrecht bereits in der Zulässigkeitsprüfung ausschloss und ferner die Rolle der Verzögerungsrüge falsch einordnete. Das LSG hat nunmehr substantiiert zu prüfen, ob die Dauer des Berufungsverfahrens bei Inkrafttreten des ÜGG Gegenstand einer beim EGMR anhängigen Beschwerde war oder noch werden konnte und ob der Kläger in der Nichtigkeitsklage unverzüglich nach Inkrafttreten eine Verzögerungsrüge erhoben hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf 15.000 Euro; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das LSG zu entscheiden. Die Sache geht damit zur materiellen Neuentscheidung zurück, damit letztlich geklärt wird, ob dem Kläger ein Anspruch nach §§ 198 ff. GVG zusteht.