Beschluss
B 9 V 57/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht substantiiert dargetan ist (§ 160a Abs.2 S.3 SGG).
• Bei behaupteten Verfahrensmängeln (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) sind die den Mangel begründenden Tatsachen sowie darzulegen, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Mangel beeinflusst sein kann.
• Eine Überraschungsentscheidung rechtfertigt nur dann einen Hinweispflichtverstoß nach Art.103 Abs.1 GG, wenn auf einen Gesichtspunkt abgestellt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte.
• Gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten besteht keine allgemeine Pflicht des Gerichts, seine voraussichtliche Beweiswürdigung oder abschließende Rechtsauffassung vorwegzunehmen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen behauptetem Verfahrensmangel unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht substantiiert dargetan ist (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Bei behaupteten Verfahrensmängeln (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) sind die den Mangel begründenden Tatsachen sowie darzulegen, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Mangel beeinflusst sein kann. • Eine Überraschungsentscheidung rechtfertigt nur dann einen Hinweispflichtverstoß nach Art.103 Abs.1 GG, wenn auf einen Gesichtspunkt abgestellt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte. • Gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten besteht keine allgemeine Pflicht des Gerichts, seine voraussichtliche Beweiswürdigung oder abschließende Rechtsauffassung vorwegzunehmen. Der Kläger begehrt Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen eines Vorfalls vom 5.12.1997. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat den Anspruch durch Urteil vom 22.5.2012 abgelehnt; das Urteil wurde später um Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzt. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und machte einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG geltend. Er rügte eine sogenannte Überraschungsentscheidung des LSG, weil das Gericht sich auf einen bislang nicht erörterten Gesichtspunkt des Sachverständigen gestützt habe. Der Kläger war im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten und macht dadurch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ausreichend substantiiert dargetan ist (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Bei Rügen eines Verfahrensmangels müssen die den Mangel begründenden Tatsachen konkret vorgetragen werden und es ist darzulegen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Mangel beeinflusst sein kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Ein Verweis auf allgemeine Verletzungen wie freie richterliche Beweiswürdigung oder Aufklärungspflichten genügt nur, wenn sich der Mangel auf einen abgelehnten Beweisantrag bezieht. • Eine Überraschungsentscheidung begründet nur dann einen Hinweis- oder Gehörsverstoß nach Art.103 Abs.1 GG, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter mit dem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss seine endgültige Überzeugungsbildung nicht vorwegnehmen. • Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb er trotz des gesamten Verfahrensgangs und gerichtlicher Hinweise auf Erfolgslosigkeit der Berufung unter keinen Umständen mit der getroffenen Entscheidung rechnen musste; er hat auch nicht hinreichend dargelegt, alle prozessualen Möglichkeiten in der mündlichen Verhandlung ausgeschöpft zu haben. • Vor diesem Hintergrund wäre von ihm zu fordern gewesen, gegebenenfalls weitere Beweisanträge zu stellen oder konkret darzulegen, inwiefern der vom Gericht zugrunde gelegte Gesichtspunkt für ihn völlig überraschend gewesen sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Vortrag des Klägers zu einem Verfahrensmangel erfüllt nicht die substantiierten Darlegungspflichten nach § 160a Abs.2 SGG; es fehlt an einer konkreten Darstellung der tatsächlichen Grundlagen des behaupteten Mangels und an der Erklärung, weshalb das Urteil des LSG hierdurch beeinflusst sein konnte. Eine Verpflichtung des Gerichts, seine voraussichtliche Beweiswürdigung oder abschließende Rechtsansicht vorab zu offenbaren, besteht nicht gegenüber rechtlich vertretenen Parteien; ein Hinweis nach Art.103 Abs.1 GG ist nur erforderlich, wenn mit einem Gesichtspunkt nicht zu rechnen war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gegeneinander aufgehoben.