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Urteil

B 1 KR 18/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berechnung des Herstellerrabatts bei apothekenpflichtigen Fertigarzneimitteln ist der vom Hersteller gemeldete und in der Lauer‑Taxe ausgewiesene Herstellerabgabepreis maßgeblich. • Ist in der Lauer‑Taxe ein fehlerhafter Preis veröffentlicht, wirkt die dortige Angabe bis zu einer künftigen Korrektur für die Abrechnung verbindlich; eine rückwirkende Änderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. • Wenn die Entscheidung über einen Erstattungsanspruch nach § 130a SGB V Dritte (Krankenkassen) in ihren eigenen Rechten berührt, sind diese nach § 75 Abs.2 SGG notwendig beizuladen. • Bei fehlerhaften Veröffentlichungen in der Lauer‑Taxe können neben dem Hersteller auch die Datenmelder und Datenverwerter (z. B. IFA, ABDATA, meldeauftragnehmende Firmen) als potenziell Haftende prozessual beizuladen sein, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. • Die prozessuale Zulässigkeit der Klage des Rechenzentrums in Prozessstandschaft der Apotheken ist gegeben; das Rechenzentrum hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung, weil es für die Abrechnung in Vorleistung getreten ist.
Entscheidungsgründe
Verbindlichkeit der Lauer‑Taxe und notwendige Beiladung bei Herstellerrabattstreit • Für die Berechnung des Herstellerrabatts bei apothekenpflichtigen Fertigarzneimitteln ist der vom Hersteller gemeldete und in der Lauer‑Taxe ausgewiesene Herstellerabgabepreis maßgeblich. • Ist in der Lauer‑Taxe ein fehlerhafter Preis veröffentlicht, wirkt die dortige Angabe bis zu einer künftigen Korrektur für die Abrechnung verbindlich; eine rückwirkende Änderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. • Wenn die Entscheidung über einen Erstattungsanspruch nach § 130a SGB V Dritte (Krankenkassen) in ihren eigenen Rechten berührt, sind diese nach § 75 Abs.2 SGG notwendig beizuladen. • Bei fehlerhaften Veröffentlichungen in der Lauer‑Taxe können neben dem Hersteller auch die Datenmelder und Datenverwerter (z. B. IFA, ABDATA, meldeauftragnehmende Firmen) als potenziell Haftende prozessual beizuladen sein, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. • Die prozessuale Zulässigkeit der Klage des Rechenzentrums in Prozessstandschaft der Apotheken ist gegeben; das Rechenzentrum hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung, weil es für die Abrechnung in Vorleistung getreten ist. Die Klägerin, ein Apothekenrechenzentrum, forderte Erstattung des Erhöhungsanteils des Herstellerrabatts für Pamidronat M. 90 mg für Abgaben vom 1.7. bis 30.11.2003. Die Beklagte meldete Preise für Pamidronat M. an IFA; dabei verwechselte ein Dienstleister die Preise der 30 mg‑ und 90 mg‑Packungen. Die fehlerhaften Daten erschienen in der Lauer‑Taxe mit Gültigkeit 15.6.2003 und wiesen eine Preissteigerung der 90 mg‑Packung zum 1.7.2003 aus. Aufgrund der veröffentlichten Daten zahlte die Klägerin erhöhte Herstellerrabatte an mehrere Krankenkassen; die Beklagte erstattete nur Juli 2003, nicht aber die Folgemonate. Die Klägerin klagte auf Erstattung der verbleibenden Erhöhungsanteile; die Vorinstanzen gaben zum Teil Recht. Die Beklagte rügt u. a. Gesetzesverstöße und verlangt u. a. Zurückweisung der Klage oder Rückzahlung für Juli. • Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des LSG‑Urteils und Zurückverweisung wegen mangelhafter Beiladungen (§ 170 Abs.2 SGG). • Die Klägerin ist zur Prozessstandschaft befugt; sie verfolgt fremde Ansprüche der Apotheken, hat aber ein eigenes schutzwürdiges Interesse, weil sie vertragskonform in Vorleistung trat (§ 130a, § 31, § 300 SGB V). • Das LSG hätte alle Krankenkassen beizuladen, die weiterhin die erhöhten Herstellerrabatte beanspruchen, weil eine einheitliche Entscheidung über die Pflicht des Herstellers gegenüber diesen Dritten notwendig ist (§ 75 Abs.2 SGG). • Weiter wären als potenziell haftende Dritte beizuladen: die meldeauftragnehmende Firma P., die IFA und die Werbe‑ und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH (ABDATA) wegen ihrer Rolle bei fehlerhaften Angaben in der Lauer‑Taxe; die notwendige Beiladung ist teleologisch‑entsprechend zu ziehen (Art.19 Abs.4 GG, Art.20 Abs.3 i.V.m. Art.2 Abs.1 GG). • Die Lauer‑Taxe ist für das Abrechnungs‑ und Vergütungssystem maßgebliche Informationsquelle; dort veröffentlichte Preise begründen die Maßstäbe für Apothekenvergütung und Herstellerrabatt (AMPreisV, § 129, § 130a SGB V). • Fehlerhafte Einträge in der Lauer‑Taxe sind in der Regel nur mit Zukunftswirkung korrigierbar; daraus folgt Risiko‑ und Haftungszuweisung: Wer unrichtige Angaben verursacht oder fehlerhaft veröffentlicht, haftet gegenüber Betroffenen. • Nach Nachholung der Beiladungen dürfte die Klägerin Anspruch auf Erstattung eines verminderten Betrags (insbesondere 23 Fälle × 571,89 € = 13.153,47 €) haben; für weitere Forderungen fehlen taugliche, bezifferte Nachweise. • Die Klägerin kann Verzugszinsen (ab 16.11.2004) und im Grundsatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden verlangen (§ 286 BGB, § 288 BGB in Verbindung mit richtlinienkonformer Auslegung). • Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet; Apothekenrechenzentren fungieren als Zahlstellen mit schuldbefreiender Wirkung, Rückforderungsansprüche gegen Rechenzentren bestehen regelmäßig nicht. Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.06.2011 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil notwendige Beiladungen fehlten. Das Bundessozialgericht hält an der rechtlichen Wertung fest, dass für die Berechnung des Herstellerrabatts der in der Lauer‑Taxe ausgewiesene Herstellerabgabepreis maßgeblich ist und dass fehlerhafte Einträge dort bis zur künftigen Korrektur verbindlich wirken. Die Klägerin ist prozessstandschaftlich befugt und hat ein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung; sie kann nach Nachholung der Beiladungen einen Anspruch auf Erstattung von voraussichtlich 13.153,47 Euro nebst Zinsen geltend machen. Außerdem sind Verzugszinsen und unter Umständen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden durchsetzbar. Die Kostenentscheidung und die abschließende Feststellung der Höhe sind dem LSG vorbehalten.