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Urteil

B 6 KA 17/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die KÄV darf nach § 106a Abs.2 SGB V Honorarbescheide sachlich-rechnerisch berichtigen, wenn verbindlich festgesetzte Gesamtpunktzahlvolumina überschritten wurden. • Vertrauensschutz schränkt die Berichtigungsbefugnis nur in den vom Senat entwickelten engen Fallgruppen ein; bloßes Dulden fehlerhafter Zahlungen über längere Zeit begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz. • Die Bestandskraft eines ZA-Beschlusses über Gesamtpunktzahlvolumina bindet auch die KÄV; eine Erhöhung des punktzahlbezogenen Grenzvolumens durch die KÄV begründet nicht automatisch eine Änderung der verbindlichen Gesamtpunktzahlvolumina für eine Job‑Sharing‑Praxis.
Entscheidungsgründe
Sachlich-rechnerische Richtigstellung bei Überschreitung verbindlicher Gesamtpunktzahlvolumina • Die KÄV darf nach § 106a Abs.2 SGB V Honorarbescheide sachlich-rechnerisch berichtigen, wenn verbindlich festgesetzte Gesamtpunktzahlvolumina überschritten wurden. • Vertrauensschutz schränkt die Berichtigungsbefugnis nur in den vom Senat entwickelten engen Fallgruppen ein; bloßes Dulden fehlerhafter Zahlungen über längere Zeit begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz. • Die Bestandskraft eines ZA-Beschlusses über Gesamtpunktzahlvolumina bindet auch die KÄV; eine Erhöhung des punktzahlbezogenen Grenzvolumens durch die KÄV begründet nicht automatisch eine Änderung der verbindlichen Gesamtpunktzahlvolumina für eine Job‑Sharing‑Praxis. Die klagende Gemeinschaftspraxis bestand aus zwei Psychologischen Psychotherapeuten, die im Rahmen eines Job‑Sharing seit 1.4.2002 tätig waren. Der Zulassungsausschuss setzte für die Praxis verbindliche quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumina fest. Die KÄV erließ Honorarbescheide ohne Berücksichtigung dieser Obergrenzen und nahm später nach Prüfung sachlich-rechnerische Richtigstellungen vor; sie forderte für die Quartale IV/2002 bis IV/2006 Rückzahlungen wegen Überschreitungen der Gesamtpunktzahlvolumina. Die Klägerin rügte unter anderem Vertrauensschutz wegen wiederholter Nichtbeanstandung und ergangener Budgetanhebungen durch die KÄV und focht die Rückforderungsbescheide an. Die Vorinstanzen wiesen die Klage weitgehend ab; das BSG hat die Revision zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 106a Abs.2 SGB V; die KÄV prüft die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen und kann bereits erlassene Honorarbescheide nachträglich berichtigen. • Tatbestandsvoraussetzung war erfüllt: die im ZA‑Beschluss verbindlich festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina wurden in den streitigen Quartalen überschritten; die Honorarbescheide sind daher rechtswidrig. • Bestandskraft des ZA‑Beschlusses bindet auch die KÄV; eine separate Erhöhung des Punktzahlgrenzvolumens durch die KÄV betrifft eine andere Begrenzungsregelung und führte nicht zur Aufhebung der verbindlichen Gesamtpunktzahlvolumina. • Vertrauensschutz begrenzt die Berichtigungsbefugnis nur in den eng umgrenzten vom Senat entwickelten Fallgruppen (z.B. verfristete Richtigstellung nach Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist, Verbrauch der Berichtigungsbefugnis durch vorbehaltlose Bestätigung, oder ausdrücklicher Vorläufigkeits‑/Hinweispflicht‑Verstoß der KÄV). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Bloßes langes Dulden fehlerhafter Zahlungen oder spätere Budgeterhöhungen der KÄV begründen für sich genommen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand und könnten die vierjährige Korrekturbefugnis der KÄV nicht aushebeln. • Eine möglich positive nachträgliche Neubestimmung der Gesamtpunktzahlvolumina ändert nichts an der derzeitigen Berechtigung zur Richtigstellung; die KÄV hat sich zur Korrelation etwaiger künftiger positiver Entscheidungen verpflichtet. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die KÄV durfte die Honorarbescheide nach § 106a Abs.2 SGB V sachlich-rechnerisch berichtigen, weil die verbindlichen Gesamtpunktzahlvolumina der Job‑Sharing‑Praxis in den streitigen Quartalen überschritten wurden. Vertrauensschutz greift nicht, da die engen vom Senat entwickelten Voraussetzungen für einen Schutz nicht vorliegen: die KÄV hat die Befugnis nicht ‚verbraucht‘, die vierjährige Ausschlussfrist war nicht abgelaufen und es bestanden keine Ungewissheiten über die Grundlagen der Honorierung, die einen Vorläufigkeitshinweis erforderlich gemacht hätten. Die Klägerin konnte die Überschreitungen aus den ihr zugänglichen Unterlagen erkennen und war gehalten, selbst einen Antrag auf Erhöhung der Gesamtpunktzahlvolumina zu stellen; an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide ändert auch die spätere Gewährung individueller Ermächtigungen oder Sonderbedarfe nichts. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Revisionsverfahren.