Urteil
B 6 KA 42/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abtrennung eines Zahlungsanspruchs von einer Auskunftsklage und die Verweisung des abgetrennten Streitgegenstands führen zur Unzulässigkeit der Zahlungsklage im verbleibenden Verfahren.
• Eine Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) kann aufgrund ihrer Richtlinienkompetenz nach Art.14 Abs.1a GKV-SolG grundsätzlich Auskunftspflichten gegenüber einer Kassenärztlichen Vereinigung begründen.
• Ein Auskunftsanspruch der klagenden KÄV gegen die KÄBV ist inhaltlich auf solche Daten beschränkt, die für das Bestehen und die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Art.14 Abs.1a GKV-SolG relevant sind; extrabudgetäre oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge sind bei der Berechnung des Ausgleichs nicht zu berücksichtigen.
• Die KÄBV durfte in ihren Richtlinien die Berechnung des Ausgleichsbetrags typisierend an die vom BMG nach Art.18 GKV-SolG bekanntgemachten Veränderungsraten anknüpfen; insoweit besteht kein Anspruch auf weitergehende Daten.
• Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie nur die Verteilung von Verfahrenskosten betrifft.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Abtrennungsrecht im West‑Ost‑Ausgleich gemäß Art.14 GKV‑SolG • Die Abtrennung eines Zahlungsanspruchs von einer Auskunftsklage und die Verweisung des abgetrennten Streitgegenstands führen zur Unzulässigkeit der Zahlungsklage im verbleibenden Verfahren. • Eine Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) kann aufgrund ihrer Richtlinienkompetenz nach Art.14 Abs.1a GKV-SolG grundsätzlich Auskunftspflichten gegenüber einer Kassenärztlichen Vereinigung begründen. • Ein Auskunftsanspruch der klagenden KÄV gegen die KÄBV ist inhaltlich auf solche Daten beschränkt, die für das Bestehen und die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Art.14 Abs.1a GKV-SolG relevant sind; extrabudgetäre oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge sind bei der Berechnung des Ausgleichs nicht zu berücksichtigen. • Die KÄBV durfte in ihren Richtlinien die Berechnung des Ausgleichsbetrags typisierend an die vom BMG nach Art.18 GKV-SolG bekanntgemachten Veränderungsraten anknüpfen; insoweit besteht kein Anspruch auf weitergehende Daten. • Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie nur die Verteilung von Verfahrenskosten betrifft. Die klagende Kassenärztliche Vereinigung begehrt Auskunft von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) und nachfolgend höhere Ausgleichszahlungen von einzelnen West‑KÄVen im Rahmen des West‑Ost‑Ausgleichs nach dem GKV‑Solidaritätsstärkungsgesetz. Die KÄBV hatte Richtlinien zur Berechnung des Ausgleichsbetrags erlassen und Bescheide erteilt; diese wurden aufgehoben und die KÄBV gewährte nur eingeschränkte Akteneinsicht. Das Sozialgericht trennte Zahlungsanträge gegen die KÄV Niedersachsen ab und verwies sie; es wies die Klage gegen die KÄBV ab und auferlegte Kosten. Das Landessozialgericht bestätigte dies; die Klägerin rügte Verletzung von Bundesrecht und begehrte u.a. Weitergabe detaillierter Abrechnungsdaten (Formblatt 3) und Auskunft über tatsächliche Vergütungssteigerungen. Der Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision zurückgewiesen. • Abtrennung: Die Klage enthielt mehrere Streitgegenstände (Auskunft gegen KÄBV und Zahlung gegen einzelne KÄVen). Die Abtrennung des Zahlungsanspruchs war zulässig; eine Stufenklage lag nicht vor, weil Ansprüche gegen unterschiedliche Beklagte gerichtet waren (§ 145 ZPO i.V.m. § 202 SGG, § 172 Abs.2 SGG). • Rechtsschutzbedürfnis: Ein generelles Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage gegen die KÄBV besteht nicht von vornherein nicht; es fehlt jedoch nur insoweit, als die begehrten Daten der Klägerin bereits bekannt sind oder sie diese anderweitig einfacher erlangen kann. Ob die KÄBV tatsächlich über relevante zusätzliche Daten verfügt, ist Sache der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit. • Auskunftsgrundsatz und Reichweite: Auskunftsansprüche können als Nebenansprüche aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen. Die KÄBV hat eine besondere rechtliche Stellung nach Art.14 Abs.1a GKV‑SolG, weshalb grundsätzlich ein Auskunftsanspruch der KÄVen in Betracht kommt. • Akzessorietät des Auskunftsanspruchs: Der Auskunftsanspruch ist an den Hauptanspruch (hier Ausgleichsanspruch nach Art.14 Abs.1a GKV‑SolG) akzessorisch gebunden und daher inhaltlich auf solche Daten begrenzt, die für das Bestehen oder die Höhe dieses Anspruchs relevant sind. • Extrabudgetäre Zahlungen: Zahlungen außerhalb der Gesamtvergütung ("extrabudgetär") waren im relevanten Zeitraum (1997–1999) rechtlich nicht gedeckt und daher bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags unberücksichtigt; solche Zahlungen können der Klägerin keinen Ausgleichsanspruch verschaffen. • Richtlinienkompetenz der KÄBV: Die KÄBV durfte im Rahmen ihres Gestaltungsrahmens die Berechnung des Ausgleichsbetrags typisierend an die nach Art.18 GKV‑SolG bekanntgegebenen Veränderungsraten anknüpfen (Nr.3.2 KÄBV‑RL). Eine Verpflichtung zur Offenlegung sämtlicher Einzelabrechnungsdaten folgt hieraus nicht. • Sonstige Ansprüche: Aus sonstigen Satzungsnormen oder der Richtlinie (Nr.3.6) lässt sich kein weitergehender Anspruch auf Herausgabe aller Formblatt‑3‑Daten zugunsten einzelner KÄVen herleiten; §13 der KÄBV‑Satzung begründet keinen generellen Anspruch auf Einsicht in fremde Verträge. • Verfahrenskosten: Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Anwendung von §197a Abs.1 SGG i.V.m. §§154 ff. VwGO). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Abtrennung des Zahlungsantrags gegen die KÄV Niedersachsen war zulässig, sodass dieser Zahlungsstreit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens gegen die KÄBV besteht kein Anspruch auf die Herausgabe sämtlicher Formblatt‑3‑Daten oder auf Offenlegung extrabudgetärer bzw. rechtsgrundlos gezahlter Beträge, weil der Auskunftsanspruch akzessorisch auf für den Ausgleich nach Art.14 Abs.1a GKV‑SolG relevante Daten beschränkt ist und die KÄBV die Berechnung typisierend an die nach Art.18 GKV‑SolG bekanntgegebenen Veränderungsraten anknüpfen durfte. Die Klage gegen die KÄBV war daher unbegründet, und die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.