Urteil
B 10 EG 4/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Haushalt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG setzt eine familienhafte, häusliche und eigenverantwortliche Wirtschaftsführung voraus; Aufenthalt in einer JVA im Regelvollzug erfüllt dies regelmäßig nicht.
• Das Elterngeldrecht verlangt keinen besonderen Haushaltsbegriff; maßgeblich ist das allgemeine sozialrechtliche Verständnis der Haushaltsgemeinschaft.
• Die bloße Betreuung des Kindes in einer Mutter-Kind-Einrichtung sowie ergänzende Zuwendungen aus eigenen geringen Einkünften genügen nicht zur Begründung einer eigenen Haushaltsführung.
• Eine im Strafvollzug geleistete, nach Vollzugsanordnung ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig als nicht frei gewählte Erwerbstätigkeit zu betrachten und schließt einen Elterngeldanspruch nicht zwingend aus, ist hier aber nicht entscheidungsrelevant.
Entscheidungsgründe
Kein Elterngeld wegen fehlendem Haushalt bei Unterbringung im geschlossenen Vollzug • Ein Haushalt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG setzt eine familienhafte, häusliche und eigenverantwortliche Wirtschaftsführung voraus; Aufenthalt in einer JVA im Regelvollzug erfüllt dies regelmäßig nicht. • Das Elterngeldrecht verlangt keinen besonderen Haushaltsbegriff; maßgeblich ist das allgemeine sozialrechtliche Verständnis der Haushaltsgemeinschaft. • Die bloße Betreuung des Kindes in einer Mutter-Kind-Einrichtung sowie ergänzende Zuwendungen aus eigenen geringen Einkünften genügen nicht zur Begründung einer eigenen Haushaltsführung. • Eine im Strafvollzug geleistete, nach Vollzugsanordnung ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig als nicht frei gewählte Erwerbstätigkeit zu betrachten und schließt einen Elterngeldanspruch nicht zwingend aus, ist hier aber nicht entscheidungsrelevant. Die 1979 geborene Klägerin war ab März 2007 in Untersuchungshaft und ab September 2007 im Regelvollzug der JVA Schwäbisch Gmünd. Am 16.11.2007 gebar sie ihren Sohn, der mit ihr in der Mutter-Kind-Einrichtung der JVA lebte. Vom 21.1.2008 bis zur Entlassung im Mai 2009 arbeitete die Klägerin im JVA-Betrieb gegen Entgelt (34,15 Std/Woche). Die Klägerin wurde durch die JVA vollständig versorgt; die Versorgung des Kindes erfolgte durch einen vom Jugendamt an die JVA entrichteten Tagessatz. Sie beantragte Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate; die Landeskreditbank lehnte ab mit der Begründung, sie habe nicht mit dem Kind in einem Haushalt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG gelebt. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab; die Klägerin rügte die Verletzung von § 1 Abs. 1 BEEG und berief sich darauf, in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt und ihr Kind aus eigenen Mitteln mitversorgt zu haben. • Zulässigkeit: Die Revision ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Anwendung des Haushaltsbegriffs: Mangels gesetzlicher Definition ist für § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG auf das sozialrechtliche Verständnis des Haushalts abzustellen. Danach erfordert ein Haushalt eine familienhafte, häusliche und auf gewisse Dauer angelegte Lebens- und Wirtschaftsführung; örtliche, materielle und immaterielle Elemente müssen zusammenwirken. • Auslegung nach Zweck des Elterngeldes: Das Elterngeld dient der Unterstützung der familiären Betreuung in einem häuslichen Bereich; daher ist keine abweichende, weite Haushaltsdefinition geboten. • Besondere Lage in Einrichtungen: Zwar können Haushalte auch in Einrichtungen wie Frauenhäusern oder bei Großeltern bestehen; für den geschlossenen Strafvollzug (Regelvollzug) gilt jedoch wegen der starken Fremdbestimmung und vollständigen Versorgung durch die Anstalt regelmäßig, dass kein eigener Haushalt begründet wird. • Sachverhaltswürdigung: Bindende Feststellungen des LSG zeigen, dass die Klägerin und ihr Kind in der JVA überwiegend fremdbestimmt lebten, die Klägerin weitgehend versorgt wurde und das Jugendamt den Tagessatz direkt an die JVA zahlte; eine eigenverantwortliche Wirtschaftsführung der Klägerin lag nicht vor. • Erwerbstätigkeit: Unabhängig hiervon schätzt der Senat die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Erwerbstätigkeit i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG ein, wobei die Frage der Erwerbstätigkeit für die Entscheidung jedoch nicht entscheidend ist. • Rechtsfolge: Mangels Vorliegens aller Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG, insbesondere des Haushaltsmerkmals, besteht kein Anspruch auf Elterngeld für den streitigen Zeitraum. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.01.2012 wird zurückgewiesen. Der Anspruch auf Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des im November 2007 geborenen Sohnes besteht nicht, weil die Klägerin im relevanten Zeitraum nicht in einem Haushalt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG gelebt hat. In der JVA im geschlossenen Vollzug fehlte eine eigenverantwortliche, familienhafte Wirtschaftsführung; die Versorgung erfolgte überwiegend durch die Anstalt und das Jugendamt. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend und rechtfertigen die Nichterteilung von Elterngeld. Die Beteiligten tragen keine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.