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Urteil

B 12 AL 3/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. • Die Übergangsregelung des § 434j Abs.2 SGB III in der nachträglich geänderten Fassung begründet keinen Anspruch, wenn die gesetzlich geforderte Voraussetzung (Aufnahme der Tätigkeit nach dem 31.12.2003) nicht vorliegt. • Rückwirkende Änderungen, die nur die Möglichkeit zur Antragstellung betreffen und keine bereits begründeten Rechtspositionen ändern, begründen regelmäßig keinen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzverstoß.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungspflichtanspruch bei verspätetem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung • Ein Antrag auf Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. • Die Übergangsregelung des § 434j Abs.2 SGB III in der nachträglich geänderten Fassung begründet keinen Anspruch, wenn die gesetzlich geforderte Voraussetzung (Aufnahme der Tätigkeit nach dem 31.12.2003) nicht vorliegt. • Rückwirkende Änderungen, die nur die Möglichkeit zur Antragstellung betreffen und keine bereits begründeten Rechtspositionen ändern, begründen regelmäßig keinen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzverstoß. Die Klägerin, seit 1997 selbstständige Kinderärztin, stellte am 13.9.2006 einen Antrag auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4.10.2006 ab, weil er nicht fristgerecht gestellt worden sei. Die Klägerin hatte zuvor Antragsunterlagen erhalten und macht geltend, daraus habe sich eine Rücksendefrist bis 20.10.2006 ergeben; sie beruft sich auf Vertrauensschutz. Das Landessozialgericht wies Klage und Berufung ab mit der Begründung, die einmonatige Antragfrist des § 28a Abs.2 SGB III sei nicht eingehalten worden und die einschlägige Übergangsregelung (§ 434j Abs.2 SGB III) komme wegen der zeitlichen Voraussetzungen nicht zur Anwendung. Die Klägerin rügte daraufhin verfassungsrechtliche Bedenken und begehrte ggf. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. • Fristversäumnis: Nach § 28a Abs.2 SGB III muss der Antrag auf Versicherungspflicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden; die Klägerin hat diese Frist nicht eingehalten. • Übergangsrecht: § 434j Abs.2 SGB III in der nachträglich geänderten Fassung lässt Anträge nur zu, wenn die Tätigkeit nach dem 31.12.2003 aufgenommen wurde; die Klägerin erfüllte diese Voraussetzung nicht, weshalb das Übergangsrecht nicht greift. • Keine Aufnahme neuen Vorbringens: Der Vortrag, aus den Unterlagen ergebe sich eine Rücksendefrist bis 20.10.2006, ist im Revisionsverfahren neuer Sachvortrag und wird nicht berücksichtigt; ein Fristablauf kann durch eine solche Mitteilung des Trägers nicht verlängert werden. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die rückgeltende Neuregelung stellt keine unzulässige rückwirkende Rechtsänderung dar, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch keine geschützte Rechtsposition hatte, sondern nur die bloße Möglichkeit, später einen Antrag zu stellen. • Rückwirkungsdifferenzierung: Das Gericht unterscheidet echte von unechter Rückwirkung und kommt zu dem Ergebnis, dass hier keine verfassungswidrige echte Rückwirkung vorliegt, sodass kein Grund besteht, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landessozialgerichts und der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit bleiben rechtskräftig. Die Klägerin hat den einmonatigen Antragszeitraum des § 28a Abs.2 SGB III nicht eingehalten, und die einschlägige Übergangsregelung (§ 434j Abs.2 SGB III) findet auf ihren Fall keine Anwendung, weil die vorgeschriebene Tätigkeitsaufnahme nach dem 31.12.2003 nicht vorliegt. Neuer Sachvortrag in der Revision ist unbeachtlich. Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Anwendung der geänderten Übergangsregelung führen nicht zum Erfolg, da keine geschützte individuelle Rechtsposition der Klägerin verletzt wurde. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.